Mannheim
Compact Memory

Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1849-10-15 · Heft 42 (15.10.1849) · p. Seite 591

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
13 (1849)
Issue
Heft 42 (15.10.1849)
Date
1849-10-15
Page
Seite 591 (sequence 3)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
97% known words query
IRI
…/3224737-3225606-3225649--10523-3240580
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

591 Stütze zu sein in Aufrechthaltung der Grundlagen des Staats. Denn dieser muß gegründet sein aus das Christenthum und in ihm ausgebaut sein. Seltsam spielt die Zeit, die in den Lagen, da die Jubelfeier der Einführung des Christenthums in diesen Landen nicht weit von hier begangen, uns beruft, die tiefe Gleichgiltigkeit gegen Glauben und Religion, wie sie aus diesen Artikeln spricht, zu bestärken, zu sanktioniren. Freilich ist es nicht das Volk, das nach solchen Gaben verlangt, es ist jene Masse der Gebildeten und Halbgebildeten, jene herrschende Minorität, die in der Nationalversammlung ihre Wünsche, die Schwächung des religiösen Sinnes im Volke erreichen konnte. Hülßmann. Das Christenthum ist zum Glück nicht in der Lage, sich nach Anträgen von Kammern richten zu müssen; es ist so zähe, daß esKlubbs und Volksredner, Kammerbeschlüsse und selber philosophische Konstitutionen überlebt, den Einen zu Trost und Freude, den Anderen zu heimlichem Aerger und Verdruß, denen welchen ihre selbstkonstruirten Religionen über dem Haupte zusammenstürzen. Aber um des Ansehns willen, des Gewichts halber, daß die Gesetzgebung dieser Kammern im Lande haben soll, ist es nöthig, genau zu prüfen, wohin die vorliegenden §§. führen und ihre Tragweite wenigstens annähernd zu berechnen. Möge die Kammer dies thun, gleich weit entfernt von schwacher Angst, aber noch mehr von sorgloser Nichtachtung! Vor Letzterer warnt uns genugsam die Neuzeit, reich an Treubruch der Heere, Unsittlichkeit der Gesetzgebung, Unflath der Presse. Bei der Abstimmung wird der erste Theil des zweiten Absatzes (der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte ist unabhängig von dem religiösen Bekenntniß) in der Fassung der Kommission angenommen, hingegen der zweite Theil („und der Theilnahme an einer Religionsgesellschaft") mit 19 für, 104 gegen, verworfen. (Letzteres ein sehr inhaltsschweres Votum, denn nun kann die Theilnahme an einer Religionsgesellschaft gefordert werden!) Sitzung vom 3. Oktober. Walter hatte folgenden Zusatz beantragt: Jede Religionsgesellschaft, welche auf den Schutz des Staates Anspruch macht, ist verpflichtet, ihren Mitgliedern Ehrfurcht gegen Gott, Gehorsam gegen die Gesetze, Treue gegen den Staat und sittlich gute Gesinnungen gegen alle Mitbürger einzuflößen. Walter rechtfertigt sein Amendement aus dem Begriff der Religion, aus dem Begriff der Gesellschaft. Jeder Stifter einer Solchen erweitert den Begriff des Individuums, er macht dies zum Mitglied eines Ganzen. Als Solches hat er ein bestimmtes Verhältniß zum Staate, der darauf zu sehen hat, daß eine solche Gesellschaft nicht nur den Schein ihres Zweckes, hier also den Namen der Religion, verfolge. So sind beide Theile in einem verpflichtenden Wechselverhältnisse. Es ist nothwendig, in der Verfassung das Gewicht des Verhältnisses anzuerkennen, das die Religion zum Staate hat, und wenn die französische Verfassung mit dem Worte: „In der Gegenwart Gottes" beginnt, so lassen Sie uns, die jenen so Vieles nachgeahmt, auch hier den Muth haben, diese Pflicht laut auszusprechen. Tamnau: Der §. 223. Th. II. Tit. 20 des A. L. R. bestimmt genügend die Grenzen, welche der Staat den Religionsgesellschaften zu stecken nöthig hat; die Amendements also enthalten nur Präventivmaßregeln, ein Verfahren, das wir bereits beim Berathen des Vereinsrechts zurückgewiesen haben. Es läuft, ehrlich gesagt, immer wieder hinaus auf eine Verkümmerung der Religionsfreiheit und ähnliche Erfahrungen bestätigen dies genugsam. Ueberlassen Sie es den Strafgesetzen den Staat gegen die Einflüsse ihm schädlicher Vereinigungen zu schützen. (Bravo!) Nitz sch: Die Anerkennung des großen Rechts des Staats auf Ueberwachung der öffentlichen Ausübung religiöser Ueberzeugungen fehlt in der Verfassung. Das zu« circa sacra ist ein Grundrecht des Staats, es darf ihm nicht genommen werden. Das Wesen des Christenthums selbst erfordert es. Der Unterschied zwischen Persönlichkeit und Gemeinde ist maßgebend in diesem Verhältniß. Die Persönlichkeit des Einzelnen ist genugsam begrenzt durch die Strafgesetze, das Wesen einer Gemeinde erreichen diese nicht. Drum ist es nothwendig, dieser feste Bedingungen ihrer Existenz zu geben. v. Kathen. Bei aller Achtung vor den Absichten der Antragsteller halte ich doch ihre Mittel für unzweckmäßig. Sie widersprechen der gestern von uns proklamirten Gewissens- und Glaubensfreiheit, sie würden zu einer Inquisition führen, welche von den persönlichen Borurtheilen des Inquisitors abhängen würde, sie würden jede Religionsgesellschaft verdammen, deren Grundsätze es nicht gelänge, jedem Einzelnen ihrer

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.