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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1849-10-08 · Heft 41 (8.10.1849) · p. Seite 586

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
13 (1849)
Issue
Heft 41 (8.10.1849)
Date
1849-10-08
Page
Seite 586 (sequence 14)
Language
German
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586 beziehungsweise Vormündern einfach dem Schulvorstande und von diesem dem Religionslehrer zur Nachachtung anzuzeigen. §. 22. Dem Religionslehrer kann weder als Solchem, noch in einer sonstigen, nicht von selbst wegfallenden gemeindedienstlichen Eigenschaft ohne Genehmigung des Oberraths der Dienst gekündigt oder die Besoldung geschmälert werden. tz. 23. Religionslehrer und überhaupt Synagogenbeamten, welche in einer zusammengesetzten Gemeinde angestellt sind, haben ihren Sitz da, wo in Gemäßheit des §. 14. die Muttergemeinde sich befindet, und müssen, wenn jene aus mehr als drei Einzelgemeinden besteht, mit dem Predigtamte betraut sein. §. 24. Die in Bezug auf die Ertheilung des Religionsunterrichts in zusammengesetzten Gemeinden erforderlichen Modifikationen des K. 6 und 7 der Schulordnung vom 17. Mai 1848 (s. Beilage 1.) haben die betreffenden Schulvorstände in Gemeinschaft mit dem Religionslehrer zu bestimmen. §. 25. Jede Einzelgemeinde hat möglichst für sich und aus ihrer Mitte einen Schulvorstand zu erwählen. §. 26. In jeder Einzelgemeinde ist mindestens ein Zeitraum von 4 Stunden allwöchentlich auf den Religionsunterricht zu verwenden und in je zwei Monaten der Vor-, beter- und resp. Predigerdienst zu versehen. V. Der öffentliche Gottesdienst. tz. 27. Jede über neun beitragspflichtige Mitglieder zahlende Gemeinde hat eine entsprechende Lokalität für den öffentlichen Gottesdienst und einen vorschriftsmäßig approbirten Borbeter herbeizuschaffen. K. 28. Die Bestimmung der Synagogenordnung Cap. I. §. 1. ist aufgehoben und dürfen privatgottesdienstliche Versammlungen von nun an stattsinden. Im Uebrigen bleibt jene in ihrem refocmirenden Theile, als dem geringsten Maaße gottesdienstlicher Reformen, sonach den darüber hinausgehenden Verbesserungen unbeschadet, in Kraft. tz. 29. Die in einzelnen Gemeinden in gesetzlicher Weise bereits eingeführten gottesdienstlichen Reformen tragen den Charakter der Vorschriftsmäßigkeit. tz. 30. Es ist vom Oberrarhe zum Behufe des öffentlichen Gottesdienstes ein neues und den israelitischen Gemeinden des Landes dringend zu empfehlendes Gebetbuch baldigst abzufassen und dabei nach folgenden Grundsätzen zu verfahren: a. die deutsche Sprache soll beim öffentlichen Gottesdienste vorherrschen, jedoch -72V n&oip, twnp, die drei ersten und letzten Benediktionen der so gen. mw N2172V, üwd ro-a, rmnrt ntrip in hebräischer Fassung fortbestehen und am Neujahrs¬ und Versöhnungsfeste der hebräischen Sprache ein noch größerer Raum nach Maaßgabe eines vom Rabbiner Stein zu Frankfurt entworfenen Planes in der Synagoge gegeben werden; I). Alles, was sich auf die Rückkehr nach Palästina und Wiederherstellung des Opferdienstes bezieht und ferner erloschene Zustände als noch vorhanden voraussetzt, soll ohne Ausnahme aus dem Gebete geschieden werden; e) der Gedanke der Auserwahltheit Israels zu dem Berufe, göttliche Erkenntniß und Verehrung auszubreiten, und die daran geknüpfte messianische Hoffnung auf die Vereinigung aller Menschen in Gott scharf hervorzuheben; d) der Grund der Zerstreuung Israels ist nicht in der Sündhaftigkeit der Voreltern, sondern in dessen messianischem Berufe zu suchen und demgemäß auszudrücken; e) die deutschen Gebete sollen den brauchbaren Stoff der alten auch dann, wenn sie diese nicht blos übersetzen, in sich aufnehmen, und endlich f) der Gemeinde ist beim öffentlichen Gottesdienste mittelst Responsen das möglichste Maß selbstständiger Mitwirkung zu sichern. Bis zur Emanirung dieses Gebetbuches soll den Gemeinden die provisorische Einführung des Mayer'schen Gebetbuches dringend empfohlen sein. (Fortsetzung folgt.)

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