Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 13 (1849)
- Issue
- Heft 41 (8.10.1849)
- Date
- 1849-10-08
- Page
- Seite 585 (sequence 13)
- Language
- German
- Belongs to
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585 In keinem Falle aber kann die erwähnte Ausscheidung der Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge für die laufende VoranschLagsperiode und etwaigen persönlichen Verhaftungen und Verpflichtungen entheben. §. 10. Der Vorstand hat, sobald ihm ein Mitglied der Gemeinde die Absicht zur Ausscheidung kundgibt, hierüber ungesäumt dem Oberrathe Bericht zu erstatten, der seinerseits darnach streben wird, dasselbe dem betreffenden Kultverbande zu erhalten. HI. Die zusammengesetzte Gemeinde. 8- 11. Die Verbindung israelitischer Einwohner verschiedener, benachbarter Ortschaften zu einer engem religiösen Gemeinschaft bildet eine zusammengesetzte Gemeinde. 8. 12. Die ein und denselben Wohnsitz einnehmenden Mitglieder einer zusammengesetzten Gemeinde bilden zusammen im Verhältnisse zu dieser eine Einzelgemeinde. §. 13. Die zusammengesetzte Gemeinde zerfallt: a. in eine Muttergemeinde, und b. in ein oder mehrere Filialgemeinden. 8. 14. Diejenige Einzelgemeinde, welche den höchsten Beitrag zur Gemeindekasse liefert, soll, Falls zwischen denBetheiligten keine anderweitige Uebereinkunft erzielt werden kann, als Muttergemeinde gelten. 8. 15. Findet zwischen den verschiedenen Einzelgemeinden blos eine theilweise Vereinigung zur kirchlichen Gemeinschaft statt, so werden sie selbstredend in allen den kirchlichen Beziehungen, die nicht in den Kreis dieser Gemeinschaft fallen, als selbstständige Gemeinden betrachtet. In allen gemeinsamen Beziehungen dagegen sind sämmtliche Mitglieder der zusammengesetzten Gemeinde in so lange, als diese nicht anders beschlossen, wie eine durch den Wohnsitz nicht getrennte religiöse Körperschaften anzusehen, so daß z. B. bei Abstimmungen die Nichterschienenen als übereinstimmend nicht mit der Majorität der in der eigenen Einzelgemeinde Erschienenen, sondern mit der Majorität der überall Erschienenen betrachtet werden. §. 16. In der Regel entscheidet jede Gemeinde über ihren Anschluß an eine andere durch Stimmenmehrheit. Jedoch kann ein solcher Anschluß einer nächstbenachbarten und weniger als 10 beitragspflichtige Glieder zählenden Gemeinde nicht verweigert werden. §.17. Jede Einzelgemeinde, die über drei stimmberechtigte Mitglieder zählt, erwählt einen Vorstand für sich und aus ihrer Mitte. §. 18. Dem Vorstande der Muttergemeinde kommt gegen die zusammengesetzte Gemeinde die Verpflichtung zu, unter Beistimmung der übrigen Vorstände 2) die Gesammtgemeinde gerichtlich und außergerichtlich zu vetreten, 2) die Synagogendiener unter den von der Gemeinde genehmigten Bedingungen zu bestellen, und 3) Die Belegung, Kündigung und Einziehung von Kapitalien zu bewirken. §. 19. Derselbe hat noch außerdem 1) mündliche und schriftliche Anträge in Gemeindesachen entgegenzunehmen und deren Erledigung zu veranlassen, 2) jedes Quartal mit den übrigen Vorständen zur Berathung und Beschlußnahme über vorliegende Gemeindeangetegenheiten durch Missive Ln Verbindung zu treten, 3) die rechtzeitige Feststellung des Voranschlags für die Kultbedürfnisse zu veranlassen, und 4) von dem Ergebnisse der Abstimmungen in sämmtlichen Einzelgemeinden sich Bericht erstatten zu lassen und deren Gesammtresultat den Betheiligten zur Kenntniß zu bringen. IV. Die Religionsschule. §. 20. Jede, mehr als neun beitragspflichtige Mitglieder zählende Gemeinde ist verpflichtet, eine Religionsschule in Gemäßheit der bestehenden Schulordnung einzurichten. §. 21. Sämmtliche Bestimmungen der Schulordnung vom 17. Mai 1848 bleiben im Allgemeinen in Kraft und können für einzelne oder auch sämmtliche Schulen nur vom Oberrathe im Einvernehmen mit den betreffenden Gemeinden aufgehoben werden. Dagegen ist der Wunsch, Dispensationen von dem einen oder andern Unterrichtsgegenstande zu erlangen, von den betreffenden Eltern und