Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 13 (1849)
- Issue
- Heft 41 (8.10.1849)
- Date
- 1849-10-08
- Page
- Seite 584 (sequence 12)
- Language
- German
- Belongs to
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584 Pefth, 23. September. Der Oberrabbiner Schwab ist wegen seiner Predigt zu 6 Monaten Profoßarrest verurtheilt. (Da an demselben Tage ein katholischer Bischof zu 6jähriger Festungsstrafe verurtheilt worden, so muß die Schuldbarkeit Schwads doch nur eine mäßige sein.) Großbritanien. London, 21. September. Sir Moses Montefiore ist von seiner Reise nach dem Orient wieder in England eingetroffm. Literarische Nachrichten. 30. September. Observations on a uniqae cufic gold coin, issaed by Al-Aamir Bcäkhcam Allah, Abu Ali Manzour ben Musiali. By Dr. L. Loewe. London, 1849. Der gelehrte Verfasser giebt eine Biographie dieses Kaliphen, unter dem der heftigste Kampf mit den Kreuzfahrern in Palästina entbrannt war, dann eine Beschreibung und Erörterung der betreffenden Münze. Er bewährt sich hier abermals als ein tüchtiger Kenner der arabischen Geschichte und Literatur. — Das Testament unter der Benennung einer Schenkung. Nach rabbinischen Quellen bearbeitet von L. Bodenheim er, Konsistorial-Oberrabbiner. Sechstes Heft, 1849. Dieses sechste Heft behandelt in der, in früheren Berichten bereits naher bezeichneten gründlichen Weise die Ausstellung eines Testaments nach rabbinischen Vorschriften. Abhandlungen verschiedenen Inhalts. Reorganisation des Gemeindewesens. Entwurf rincr kirchlichen Verfassung für die Israeliten im Großherzogthum Mecklenburg- Schwerin. Fortsetzung.) §. 4. Die Mitgliedschaft an der Gemeinde begründet im Allgemeinen zugleich die vollständige Betheiligung an deren Pflichten und Rechten. 8. 5. Jedes Gemeindemitglied ist als Solches verpflichtet, der bestehenden kirchlichen Verfassung, insoweit diese die Regelung des Gemeindewesens betrifft, Gehorsam zu erweisen und insbesondere die von derselben geforderten Beiträge zur Aufbringung der Kultbedürfnisse an seinem Theite zu leisten; dagegen aber auch berechtigt, den Mitgenuß der Gemeindeanstalten, sowie — nach Maaßgabe der gesetzlichen Vorschriften — die Betheiligung an den Abstimmungen resp. die Zulassung zur aktiven und passiven Wahl bei -allen Gemeindewahlen für sich in Anspruch zu nehmen. S- 6. Ob solche herkömmliche rituelle Einrichtungen, über deren Eigenschaft als Gemeinderequisiten die gegenwärtige kirchliche Verfassung keine ausdrücklichen Bestimmungen enthalt, durch Gemeindemittel zu gründen oder zu erhalten seien, darüber hat jede Gemeinde nach eingeholtem desfallsigen Gutachten des Oberraths durch Stimmenmehrheit selbstständig für sich zu entscheiden. 8- 7. Es bleibt jeder Gemeinde freigestellt, Solchen, welche blos in Bezug auf einen Theil der kirchlichen Anstalten zu den Kultbedürfnissen beisteuern wollen, die Mitgliedschaft überhaupt und eventualiter den Mitgenuß auch der übrigen ihr ausschließlich angehörigen Gemeindegüter zu gewähren oder zu verweigern. 8. 8. Was die Stimmberechtigung in Gemeindesachen, das Vorsteheramt, die Gemeindeversammlungen, Abstimmungen und Kultusbeiträge betrifft, so hat es sein Bewenden bei den desfallsigen Bestimmungen der in jeder Gemeinde bisher bestehenden Ordnung, insoweit dieselben mit der neuen kirchlichen Verfassung sich vertragen und durch die Trennung von Staat und Kirche nicht von selbst wegfallen. II. Austritt aus der Gemeinde. 8- 9. Will Jemand ohne Wechsel der Konfession oder des Domizils aus der Gemeinde ausscheiden, so hat er Solches dem betreffenden Vorstande schriftlich anzuzeigen. Diese Anzeige muß noch vor Feststellung des Gemeindebudget für das folgende Jahr geschehen, widrigenfalls aber hat der Austcetende sammtliche Kultusbeiträge bis zum Ablaufe der nächstfolgenden Finanzperiode zu leisten.