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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1849-10-08 · Heft 41 (8.10.1849) · p. Seite 579

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
13 (1849)
Issue
Heft 41 (8.10.1849)
Date
1849-10-08
Page
Seite 579 (sequence 7)
Language
German
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579 schen Recht, zu den Hoheitsrechten des Staats. Auch waren die staatsbürgerlichen Rechte theilweise vom religiösen Bekenntniß abhängig. Die Ausübung jenes Hoheitsrechtes ist aber neuerdings häufig auf Schwierigkeiten gestoßen und für Gewissenszwang gehalten worden. Es hat zu Aufregung gegen die Negierungen Anlaß gegeben, sowie, daß die, welche alle Lasten des Staats trugen, durch ihre Konfession von manchen staatsbürgerlichen Rechten ausgeschlossen worden seien. Gegen diese Ansichten, welche dem Artikel zu Grunde liegen, ist denn auch in keiner Abtheilung Einwendung gemacht worden, und so handelt es sich nur um die Fassung. Besonders ist Bedacht genommen auf die neu sich bildenden Religionsgesellschaften, welche allerdings nicht wegen zu großer Zersplitterung zu begünstigen, aber doch in ihren Ansprüchen auf Korporationsrechte nicht der Regierung allein gegenüber zu stellen sein möchten. Es ist darauf in einem Zusatze Rücksicht genommen worden. Sonstige Aenderungen sind nur im Interesse der Deutlichkeit vorgenommen worden. Der Vorschlag, statt des Art. 11. die §§. 142 bis 144. der deutschen Verfassung anzunehmen, ist mit 11 gegen 3 Stimmen ohne Weiteres abgelehnt worden. Nach Vorlesung des Berichts erhebt sich eine längere Debatte über die zu t heil ende Bcrathung des Artikels. Endlich wird beschlossen, zuerst den ersten Th eil des Artikels in Erwägung zu ziehen, der also lautet: Die Freiheit des religiösen Bekenntnisses, der Vereinigung zu Religionsgesellschaften nach Maaßgabe des Art. 28. und der gemeinsamen häuslichen und öffentlichen Religionsübung wird anerkannt. Der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte ist unabhängig von dem religiösen Bekenntnisse und der Theilnahme an einer Religionsgesellschaft. Es sind zu diesem Theile folgende Amendements gestellt: 1) Von Nitzsch: den zweiten Satz also zu fassen: Der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte ist vom Unterschiede des religiösen Bekenntnisses unabhängig. Unterstützt. 2) Von Ritter: im Art. 11 die Worte: „und der Theilnahme an einer Religionsgesellschaft" zu streichen. Unterstützt. 3) Von v.Daniels: den Art. 11. u. 12. folgende Fassung zu geben (anstatt Art. 11.): 5) Jeder Einwohner des Staats genießt für seine Person vollständige Glaubens- und Gewissensfreiheit. 6) Die Theilnahme an den bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechten ist unabhängig von dem Unterschiede des Religionsbekenntnisses, insoweit dasselbe nicht an der Erfüllung der entsprechenden Pflichten hindert. Unterstützt. Die Debatte wird hierauf eröffnet durch: v. Gerl ach: Es ist bereits von dem Hm. Referenten auf die Wichtigkeit der Sache hingewiesen, welche in den nächsten 5 Artikeln vorliegt. Es liegt mir aber um so mehr ob, noch einmal einleitend die Frage in ihrem Ganzen vorzuführen, als sich der Kommissionsbericht, wie er sagt, eine nur begrenzte Erörterung derselben erlaubt hat, und eigentlich gesagt, sich aus ihr Wesen gar nicht eingelassen hat. Die Grundabsicht dieser Artikel ist die Tendenz der Zeit, es ist die Trennung der Kirche vom Staate. Die Nation soll von der Kirche lassen, die deutsche Nation, die aus der Kirche hervorgewachsen ist, soll ihren Glauben an Gott verleugnen. Fragen Sie aber nach der Ursache, so finden Sie wiederum jene französische Februarrevolution, die in ihren unheilvollen Grundsätzen auch die deutschen Grenzen überschritt und auch hier in trauriger Konsequenz das Verhältniß des Volks zu seiner Kirche, zu seinem Glauben, zu Gott gänzlich umgestalten will. Und jenes Verhältniß ist das eigentlichste wahrste Grundrecht, mehr als manche hier als Solche proklamirte, denn das Verhältniß der Nation zur Kirche ist älter, als die Nation selbst. Dies ist in höchster Gefahr, revolutionäre Ideen, Parteien und Staatsmänner bedrohen es. Freilich wird dieser Angriff nicht gelingen, die Nation ginge eher unter; aber der bloße Versuch schon stört uns im Genüsse dieses Rechts und hat unberechenbare Folgen für das Volk. Auch ist ja diese meine Ansicht, wie mir scheint, ganz im Einklänge mit der des Zentralausschusses, nur hat dieser, nachdem er richtig die Bedingungen ausgestellt, die Schlußfolgerungen nicht zu ziehen gewagt, nicht einmal die, daß man ein Gesetz, dessen Tragweite nicht zu ermessen sei, lieber beseitige, anstatt es einer noch dazu begrenzten Erörterung zu unterwerfen. Zum Grund dessen beruft sich nun die Kommission darauf, daß Zusicherungen, wie sie in diesen Artikeln enthalten sind, jedenfalls zu den Ereignissen gehören, welche einmal geschehen kaum rückgängig gemacht werden können. Wir haben seltsame

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