Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 13 (1849)
- Issue
- Heft 41 (8.10.1849)
- Date
- 1849-10-08
- Page
- Seite 578 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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578 handelt. Der Vorstand hat nun auf die Ausstoßung der strafbaren Person zu erkennen, die übrigens diesem Urtheilsspruch wol durch freiwilliges Ausscheiden zuvorkommen wird. Der Angegriffene hat übrigens die Sache auch zur gerichtlichen Kognition gebracht. Berlin, 30. September. (Privatmitth.) Unsre Gemeinde war bis jetzt vor Allem eine aristokratische. Wenn man in der jüngsten Zeit den Juden, insonders der berliner Juden vorwarf, daß sie Demokraten wären, so fand dies doch bis jetzt in ihrem eignen Hause, in der Gemeinde durchaus nicht statt. Hier herrschte die Aristokratie durch und durch. Und zwar eine doppelte Aristokratie: die des Geldes und die der s. g. Intelligenz. Merkwürdig ist es, daß in einer Religio ns gemeinde weder das faktische religiöse Interesse, ich meine die Frömmigkeit (nach beiden Seiten, nach orthodoxer und reformistischer Seite hin), noch das theologische Wissen, die theologische Intelligenz, sondern das Geld und eine profane Intelligenz das Ruder führen sollen! Die berliner Geldaristokraten sind nun allerdings zwiefacher Art, -sie sind theils othodox, theils modern, aber die Intelligenz, die im Vorstande pravalirte, war eigentlich — gar Nichts von diesem Standpunkte aus. Am Breitesten machte sich eine ursprünglich juristische Intelligenz, die seit vielen Jahren wie ein ungeheurer Alp auf der Gemeinde lag, und, während sie die Formen förderte und anständig machte, Alles was nur einem Auf- ' schwung ähnlich sieht, durch ihre Autorität erdrückte, Alles was ein gemeinnütziges Bestreberüist, beseitigte — weil cs eben nicht von ihr ausging. Neben dieser macht sich nun auch eine andre Intelligenz geltend, die ich nicht recht zu bezeichnen vermag, eine belletristisch-parlamentarisch-buchhändlerische, wieder eine blos formelle, der der innerliche Trieb für den Bestand und die Verklärung der Religion Israels fehlt. O, man muß diese berliner Intelligenz kennen, mit ihrer Blasirtheit, ihrer Hohlheit, ihrem Hochmuth, ihrem kalten Fischblut, an dem sich nie ein lebendiges Junges groß nährt, sondern das nur im Sande laicht! Die Provinzen haben es kennen gelernt bei jeder Angelegenheit. Was ist nun natürlicher, als daß es jetzt zum Ausbruch kommt, und Alles in Zersetzung und Auflösung geräth, die längst vorhanden war, jetzt aber zum Vorschein kommt; was Wunder, daß die bis jetzt waltenden Götter selbst in Streit und Hader gerathrn, der sich selbst faustthätig offenbart? Aber was wird daraus entstehen? Was wird dieses Chaos gebären? Das ist der Jammer! Berlin, 1. Oktober. Die erste Kammer verhandelte heute die Religio ns frage. Aus mehr als einem Grunde ist es wichtig, die Aussprache über diesen Gegenstand näher kennen zu lernen. Wir erkennen daraus den Grad der Festigkeit, den die Gleichstellung der Religionsparteien bereits erreicht hat. Man geht zur Berathung der Art. 11—23 und der Referent Graf Jtzenplitz leitet die Berichtverlesung mit einigen Worten, die auf die Wichtigkeit der Vorlage Hinweisen, ein. Der Bericht selbst geht nach Erwähnung der besonders zu dieser Berathung erwählten Abgg. Bornemann, Frech, Walter und Eichmann, während der Fünfte, Brüggemann, durch Krankheit verhindert worden sei, über auf die zu Gebote gestandenen Quellen, aus welche er die Motive, die unter dem 15. Dezbr. 1848 vom Ministerium der geistlichen Angelegenheiten mitgetheilt worden seien; nächstdem aber den §. 6. des Gesetzes vom 6. April 1848 nennt. Zum Inhalte selbst übergehend, fährt er fort: Selten werden wol in wenigen Zeilen zweier kurzen Artikel so folgenschwere Grundsätze ausgesprochen und anerkannt, wie dies durch die Art. 11. und 12. der Verfassungsurkunde geschehen ist: ihre Tragweite ist gewiß jetzt noch nicht klar zu übersehen, ja kaum annähernd zu berechnen. Dennoch konnte die Erörterung über dieselben fast nur eine verhältnißmäßig begrenzte sein, da Zusicherungen und Zugeständnisse, wie sie in diesen Artikeln gegeben sind (mögen auch die Ansichten über deren Heilsamkeit noch theilweise auseinander gehen) jedenfalls zu den Ereignissen gehören, welche einmal geschehen, kaum rückgängig gemacht werden können. Die Berathung hat sich daher bald zu der angemessensten Fassung der ausgesprochenen und theilweise schon in die Ausführung übergegangenen Grundsätzen gewendet. Zum Artikel 11. nun selbst übergehend, hat die Kommission als leitenden Gedanken festgehalten, daß der Grundsatz der Glaubens- und Gewissensfreiheit im preußischen Staate seit mehr als 100 Jahren anerkannt und in verschiedenen Gesetzen ausgesprochen sei. Wol aber gehörte die Zulassung neuer Religionsgesellschaften, die Prüfung ihrer Grundsätze und Feststellung ihrer Befugnisse, nach dem öffentlichen deut-