Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 13 (1849)
- Issue
- Heft 40 (1.10.1849)
- Date
- 1849-10-01
- Page
- Seite 563 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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563 Abhandlungen verschiedenen Inhalts. Reorganisation des Gemeindewesens. Entwurf einer kirchlichen Verfassung für die Israeliten im Großher;ogthum Mecklenburg- Schwerin. (Fortsetzung.) Auch die Selbstständigkeit der einzelnen Gemeinden will der vorliegende Entwurf, insoweit dieselbe mit der Organisation der Landesgemeinde und der Wahrung der wichtigsten religiösen Interessen sich nur immer verträgt, gewahrt wissen, und wird derselben namentlich in den §§. 6, 7, 14, 16 Rechnung getragen. In tz. 6 — darauf glauben wir besonders aufmerksam machen zu müssen — wird die Entscheidungsfahigkeit der Gemeinde zwar von der voraufgegangenen Einholung eines, etwaigen Mißverständnissen vorbeugenden oberräthlichen Gutachtens, keineswegs aber von der oberräthlichen Genehmigung abhängig gemacht. Dagegen soll in Bezug auf alle diejenigen Einrich- - tungen, welche den eigentlichen Lebensnerv der Gemeinden bilden, lediglich der, durch Stimmenmehrheit sich kundgebende Wille der Landesgemeinde normiren und sonach den, durch diesen Willen hervorgerufenen Organen, theils dem Oberrathe, theils der Synode, das Recht der Entscheidung zustehen. Die gebührende Rücksicht, welche wir überall und namenlich in den §§. 28 und 31 auch in dieser Hinsicht auf die religiösen Bedürfnisse der Minorität genommen, werden jeden Unbefangenen davon überzeugen, daß es hiebei durchaus nicht etwa auf Uebung eines äußerlichen Zwanges, sondern lediglich auf die Erhaltung einer gesetzlichen Autorität abgesehen sei, die den Gemeinden gegenüber mehr als eine moralische Macht für sich in Anspruch nehmen weder will, noch kann und deren Träger nicht sowol das Haupt, als das Herz, den Mittelpunkt der Gemeinden bilden. Unmöglich aber kann diesen ein solcher Mittelpunkt entzogen werden, ohne ihre Existenz in ihren tiefsten Grundlagen zu erschüttern; denn, klein und zerrissen, wie sie sind, bedürfen dieselben mehr als jemals eines gemeinsamen Bandes, um ihre Lebensfähigkeit und Lebenswürdigkeit zu sichern und nicht theils nach allen Winden zu zerstieben, theils in die-Bahn einer krankhaften Entwickelung gedrängt zu werden. Am Wenigsten aber können wir uns mit jener Ansicht einverstanden erklären, welche das religiösen Leben unserer Gemeinden gerade durch deren völlige Auflösung flüssig gemacht und vor der Aufführung des Neubaues den alten erst vom Grunde aus zerstört wissen möchte. Es handelt sich hier nicht um ein Gebäude von Holz und Stein, sondern um die Erhaltung und Veredelung eines organischen Körpers, der, einmal todt, sein Auferstehungsfest wahrlich nicht sobald wieder feiern dürste, und jedenfalls dünkt es uns viel zu gewagt, in einer so heiligen und hochwichtigen Angelegenheit ein solches Experiment anzustellen. Nach dieser Darlegung der allgemeinen Grundsätze, wovon der vorliegende Entwurf ausgehen zu müssen glaubte, sehen wir uns veranlaßt, verschiedene Punkte desselben noch in Kürze erläuternd hervorzuheben. Vor Allem wollen unsere Kommittenten die Bestimmungen über die zusammengesetzte Gemeinde zur Annahme sich dringend empfohlen sein lassen. Dos Institut der zusammengesetzten Gemeinde, welches von gar manchen benachbarten Gemeinden schon jetzt und späterhin durch die weitere Ausdehnung der Eisenbahnlinie im Großherzogthume an noch vielen Stellen wenigstens ohne erhebliche Schwierigkeiten zu erzielen sein wird, soll nicht nur die Einigung der Gleichgesinnten in verschiedenen Ortschaften zu einem Kultverbande ermöglichen, sondern auch zugleich, selbst den kleineren Gemeinden, ein Mittel an die Hand geben, ihre bedeutenden Kultusausgaben um Vieles zu vermindern und dabei dennoch tüchtigere Synagogenbeamten anstellen zu können. Was in diesem Falle die religiöse Pstege an Quantität verliert, das wird an Qualität gewonnen, und gewiß ist ein, wenn auch seltener, doch unter angemessener Leitung stattsindender Religionsunterricht und öffentlicher Gottesdienst einem alltäglichen unter schlechter Leitung weit vorzuziehen. Dasselbe Streben, in Zukunft eine größere Anzahl von tüchtigen Synagogenbeamten herbeiziehen zu können, liegt auch dem §. 22 zu Grunde, wonach die Dienstkündigung vom Oberrathe ausgehen soll. Wir verhehlen uns keineswegs die Schwierigkeiten, worauf die Geltendmachung dieser Bestimmung gerade jetzt stoßen wird; allein jene können und müssen überwunden werden, wenn es anders den Gemeinden ernstlich darum zu thun ist, die Hauptübel, woran unser Schul- und Synagogenwesen leidet, gründlich zu heilen. Die äußerst prekäre Stellung der hierländischen israelitischen Religionslehrec und Vorbeter, welche diese fortwährend vor Launen und Willkür zittern läßt, muß nothwendigerweise nicht nur einen höchst