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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1849-09-24 · Heft 39 (24.9.1849) · p. Seite 554

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
13 (1849)
Issue
Heft 39 (24.9.1849)
Date
1849-09-24
Page
Seite 554 (sequence 14)
Language
German
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884 Beharrlichkeit gegen alle Mühseligkeiten, um den Aufenthalt in irgend einer großen Stadt, dem Sitze höherer wissenschaftlicher Institute, zu ermöglichen, wo er die ersten Elemente seines Wissens erweitern und ausbilden kann. Wie viele jüdische Weise und Gelehrte haben sich aus solchen kleinen Städten in der Welt ausgezeichnet. Hat es auch nur Einen von einer Stadt und zwei von einer Familie gegeben, so hat die Geschichte ihre Namen verewigt. Suchen wir jetzt den Grund auf, der dem Israeliten den ersten Impuls zur Bildung giebt, so finden wir ihn einzig und allein im Talmud, Ln jenem Zyklus der Gesetze, Rechte, Vorschriften und Lehren der Religion. Ja! die Religion muß die Basis bilden zu dem erhabenen Gebäude aller Gelehrsamkeit, und ist einmal der Grund befestigt, dann erhebt sich das Gebäude sicher und unerschüttterlich. Der Talmud ist der erste Lehrer Israels, auf seinem Schoße wird die blühende Jugend auferzogen. Wer von den Talmud-Studirenden in seinen natürlichen Anlagen nur einen glimmenden Funken von Aufklärung besitzt, in dem wirkt der Talmud wie ein Blasebalg, der den Funken anfacht und zur' lodernden Flamme aufsteigen laßt." — Abhandlungen verschiedenen Inhalts. Reorganisation des Gemeindeweseus. Vorbemerkung der Redaktion. Es kann jetzt auf dem Gebiete des Judenthums nichts Wichtigeres geben, als, bei der Auflösung der bisherigen Gestalt des Gemeindewesens, die Neugestaltung des Letztem zu bewirken. Wir sehen es daher als eine der Hauptaufgaben der A. Ztg. d. Jud. in dieser Zeit an, Materialien hierzu herbeizuschaffen, durch welche theils die Idee der Neugestaltung gestärkt und gekraftigt, theils die Mittel beleuchtet, die Wege angegeben werden, vermittelst derer jener Zweck erreicht werden kann. Deshalb geben wir in Folgendem vollständig den Entwurf riner Kirchlichen Verfassung [für in Israeliten im Großher;ogthrrm Mecklenburg- Schwerin. 1. RegrerungSrefkript.' Da nach der Bestimmung im §. 17 der deutschen Grundrechte die durch das Statut vom Jahre 1839 vorgeschriebenen Einrichtungen für die kirchlichen Verhältnisse der Juden nicht in Bestand bleiben können, sondern Letztere, in Uebereinstimmung mit den Grundrechten, auf synodalem Wege neu zu ordnen sein werden, so wird der Oberrath veranlaßt, mit dahin zielenden Vorschlägen, namentlich wegen Einberufung einer Synode, bald thunlichst hervorzugehen. Schwerin, am 3. Mai 1849. Großherzoglich mecklenburgische Landesregierung. (gez.) Prosch. S. Dorbericht. Indem wir hiermit eine, nach sorgfältiger Berathung von uns entworfene Kirchenverfassung als Grundlage für die, nach hohem Regierungsreskripte vom 3. Mai t. I. sich vernothwendigende Regelung unserer kirchlichen Verhältnisse auf synodalem Wege den israelitischen Gemeinden des Landes unter dem Ersuchen vorlegen, uns baldthunlichst ihre Ansichten über dieselbe und namentlich etwaige Erinnerungen gegen die eine oder andere Bestimmung des Entwurfs mitzutheilen, dürfte es zweckmäßig erscheinen, zugleich die Prinzipien anzugeben, welche demselben zum Ausgangspunkte dienten und deren Billigung wol bei allen denen vorausgesetzt werden darf, welche mit einer unbefangenen Beurtheilung unserer religiösen Zustände den Wunsch der Forterhaltung des israelitischen Gemeinwesens verbinden. Zunächst war unser Augenmerk darauf gerichtet, den Individuen das innerhalb der Gemeinde nur immer mögliche Maaß von religiöser Freiheit zu sichern. Gesetz und Ordnung sind freilich die Seele einer jeden Organisation, und Jeder muß selbstverständlich, wie es ihm nach den deutschen Grundrechten freistcht, sich einer Gemeinde ja oder nicht anzuschließen, als Mitglied derselben die ihren Fortbestand bedingenden gesetzlichen Bestimmungen sich gefallen lassen wollen. Nichts desto weniger gebietet die Rücksicht theils auf unabweisliche Zeitforderungen, theils auf unsere Lokalverhaltnisse, in Bezug auf die Schul- und Synagogenordnung der abweichenden religiösen Ueberzeugung (vergl. §§. 21 und 31) Anspruch auf Dispensation zu gewahren, sowie die Betheiligung der Jugend am Religionsunterrichte überhaupt einzig und allein vom religiösen Gefühle der Eltern abhängig zu machen und die Gemeindemitglieder als Solche blos zur Einrichtung einer vorschriftmäßigen Religiosschute zu verpflichten (vergl. §. 20). Durch §.31

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