Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 13 (1849)
- Issue
- Heft 35 (27.8.1849)
- Date
- 1849-08-27
- Page
- Seite 491 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 97% known words query
- IRI
…/3224737-3225606-3225642--10416-3240466- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
491 an jede Verordnung, an jedes Gesetz, die uns betreffen, treten. Unter der Aegide dieser Artikel der zu Recht bestehenden Verfassung glaubten wir, daß der Staat nunmehr gar Nichts mehr von uns, als Bekenner einer besonder» Religion, als Glieder einer besonder» Religionsgesellschaft, wird wissen wollen und können. Wenn jede Religionsgesellschaft ihre Angelegenheiten selbstständig ordnen und verwalten soll, wenn die Freiheit des Bekenntnisses gewährleistet ist, wenn das religiöse Bekenntniß bei bürgerlichen und staatsbürgerlichen Verhältnissen gar nicht in Betracht kommt: so fragen wir, was kann der Staat nach diesen klaren Worten noch mit der Religionsgesellschaft zu thun haben? Kommt eine Solche in einen Konflikt, so untersteht sie einfach den allgemeinen Polizei- und Rechtsgesetzen, und das Forum, wovor er gehört, sind die Polizei und die Gerichte. Die Ministerialverordnung vom 5. Juni c. zeigt uns ein Andres. Schon der Eingang weist uns darauf bin. Durch jene Artikel der Verfassung sind alle früheren Gesetze über die Juden per se aufgehoben, denn diese betrafen ja nur rheils die bürgerliche Stellung der Juden, und diese ist jetzt die aller Preußen, theils die Kultus- und Gemeindeverfassung der Juden, und auf die hat der Staat alle Einwirkung ausgegeben, denn er erkennt an, daß jede Religionsgesellschaft selbstständig ihre Angelegenheiten ordnet und verwaltet. Statt dessen will die Verordnung die Bestimmungen des Gesetzes von 1347 aufrecht erhalten, welche mit der Verfassung vereinbar sind — aber wie dehnbar sind dergleichen Vereinbarungen! Ja, noch mehr, die Verordnung verheißt uns dcü Erlaß neuer Gesetze — wo es doch gar keiner Gesetze bedarf, sondern nur der freien Ausführung der Verfassungsparagraphen. Das Korpus der Verordnung bezeugt dies auch. Wir taffen die Patconatsverhaltniffe bei Seite, weil die Verfassung allerdings diese zu ordnen sich Vorbehalten hat. Was hat aber der Staat mit den Familiennamen der Juden zu thun, da das allgemeine Gesetz jede Veränderung seines Namens ohne obrigkeitliche Erlaubniß verbietet, sich also auch bei den Juden dies von selbst verlieht? Geradezu gegen die Verfassung läuft aber die Bestimmung über die Handelsbücher der Juden. Es versteht sich von selbst, daß ein Handelsbuch nur unter den Bedingungen gerichtliche Beweiskraft hat, welche das Gesetz feststellt. Ob nun Juden diesen Bedingungen genügen oder nicht, das ist ihre eigene Sache, da sie den Vor- oder Nachtheil selbst zu tragen haben. Der Staat hat sich um die Handelsbücher keines Einzelnen, am Wenigsten aber nach dem religiösen Bekenntniß zu kümmern. Aber noch bedeutender wird dies, wenn den Juden bei Verträgen, Willenserklärungen rc. eine bestimmte Sprache, ja die Schriftzüge nicht nur vorgeschrieben, sondern auch der Gebrauch anderer mit 50 Thlrn. oder sechswöchentlicher Gefängnißflrafe verboten wird. Wenn hierin nicht eine Verletzung des Verfassungsparagraphen, daß alle Preußen vor dem Gesetze gleich sind, enthalten ist, so weiß ich nicht wo dann? Ist der Gebrauch einer andern Sprache und anderer Schristzüge allen Preußen bei obiger Strafe verboten? Und wenn nicht, warum den Juden allein? Also jedenfalls eine Ungleichheit. Die gerichtlichen Zivilstandsregister für die Juden allein lassen wir uns nur provisorisch gefallen, da dieselben für alle Preußen eingeführt werden sollen. Was die Aufrechterhaltung der Verpflichtung Betreffs der Schulden der Gemeinden betrifft, so ist es klar, daß dieselbe nur möglich ist, wenn die ganze bisherige Verfassung der Gemeinden aufrecht erhalten würde. Sobald aber die Verpflichtung jedes Einzelnen, einer Gemeinde anzugehoren und zu ihren Lasten beizutragen, aufhört, wenn Einzelne die Gemeinden verlassen können und sich der Gemeinde ihres neuen Aufenthaltsortes nicht anzuschließen brauchen — wie will man es mit den Schulden machen? Es ist dies eine Angelegenheit, die zwar an sich der selbstständigen Ordnung und Verwaltung der Religionsgesellschaft angehörig ist, jedoch aber, da sie auch Dritte, nämlich die Gläubiger, betrifft, den Gerichten anheimfallt. Man kann nicht verkennen, daß hier ein Konflikt zwischen den bisher bestehenden Gesetzen und den Bestimmungen der Verfassung vorliegt, da die Letztere die Auflösung der bisherigen Gemeinden gestattet, die Ersteren aber den bisherigen Gemeindeverband ungeschwächt voraussetzen. Dieser Konflikt kann aber nicht im Geringsten durch die willkürliche Bestimmung gelöst werden, daß in Bezug auf Schulden der bisherige Gemeindeverband bestehen bleiben solle. Die Paragraphen endlich aus dem Gesetze von 1847, welche den Unterricht betreffen und giltig bleiben sollen, sind ebenfalls solche, die für die Juden allein überflüssig sind, da sie nichts Anderes als allgemeine Schulgesetze sind. Wir sehen also, daß die Ministerialverordnung Bestimmungen zur Geltung bringen will, die theils der Verfassung widersprechen, theils einen vorhandenen Konflikt administrativ schlichten sollen, der vor das Forum der