Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 13 (1849)
- Issue
- Heft 35 (27.8.1849)
- Date
- 1849-08-27
- Page
- Seite 490 (sequence 2)
- Language
- German
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490 Der verborgen In der nächtlichen Zeit, Des Kampfes Wuth, Die geruht Unter den Schatten, Sie erhebt sich von ihren Ruhestätten. Inmitten Der Hütten, In den Palästen, Den größten, Auf den Thronen der Macht, Auf den Feldern der Schlacht, In des Elends Pfählen, In prunkenden Sälen, Tritt sie auf In entfesseltem Lauf, Hat die Bande der Nacht Von sich gebracht; Mit der Sonne Blitzen Auf der Schwerter Spitzen Erhebt sie die Rechte, Die ungeschwächte. Ballt sie die Faust.— Der Sturm erbraust. Ob sie wild Ihre Macht enthüllt, Ob sie listig schreitet Und schlüpft und gleitet Durch der Menge Blödes Gedränge; Ob sie laut Ruft, daß es graut, Ob sie. leise In flüsternder Weise Mit Worten vergiftet Und Wunden stiftet- Der Du in ewiger Rühe thronest, In des Weltalls unendlichem Frieden wohnest, Du hörst der Gewaltigen Schlachtruf ertönen, Du hörst der Millionen Gebrochener Stönen: Wann kommt die Zeit, Wo der Streit Geendet, Und des Kampfes Wuth, Gewendet, Im Lichte wie in den Schatten ruht? 3. Brause nur, Meer! Stürmet daher, Ihr Wellen und Wogen! Komm gezogen, Windsbraut, Rausche laut, Rausche mächtig, Mit Schrecken trächtig. Mit Zerschmettern Und vernichtenden Wettern! Blitze, fahret, Wolken, scharet Euch zusammen. Schleudert Flammen, Daß erschüttert Der Erdball zittert! Ueber der Wog' und der Wolk' und dem Sturm Stehet mein Fels, meine Veste, mein Thurm, Ragt meine Burg, ohne Furcht, ohne Grauen — Gottvertrauen! (Werden fortgesetzt.) Leitender Artikel. Magdeburg, 20. August. Die preußische Ministerialverordnung vom 5. Juni. Die Verfassung vom 5. Dezember v. I. sagt Art. 4: „Alle Preußen sind vor dem Gesetze gleich;" Art. 11: „Die Freiheit des religiösen Bekenntniffes, die Vereinigung zu Religionsgesellschaften und der gemeinsamen öffentlichen Religionsübung wird gewährleistet. Der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte ist unabhängig von dem religiösen Bekennrniß und der Theilnahme an irgend einer Religionsgesellschaft;" Art. 12: „jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig." Diese Paragraphen sind auch für die Preußen israelitischen Bekenntnisses die magna Charta; sie sind der Probirstein, an welchem der Goldgehalt jeder anderweitigen Verordnung geprüft und erkundet wird. Es ist kein starrer Oppositionsgeist, es liegt in der Natur der Sache, wenn wir mit diesen Bestimmungen in der Hand an jede treten. Und henden mehr gc sondern gesettscha Religior nen unt nisscs g, bürgerlic in Betti nach die ich oft z, Konflikt, und Resind die Die uns ein bin. D rcn Ges diese beti Juden, Kultusdie hat! erkennt < | Angelege | die Ver, | 1847 ar einbar si barunger den Erle sehe bedc faffungs^ Das lassen di fassung Was hc Juden z rnng seil bietet, si steht? < Bestimn versteht den Bl das Ges genügen