Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 13 (1849)
- Issue
- Heft 33 (13.8.1849)
- Date
- 1849-08-13
- Page
- Seite 468 (sequence 12)
- Language
- German
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468 ligionsunterrichte eines Israeliten, dem, wenn die Konfümationsfeier nicht ein Spiel sein soll, die Quellen nicht verschlossen bleiben dürfen, gehört demnach ganz unzweifelhaft auch das Erlernen der hebräischen Sprache und einige Kenntniß des Uebersetzens aus dem Hebräischen in's Deutsche. Ein solcher Unterricht läßt sich aber unmöglich in zwei Stunden wöchentlich ertheilen, er erfordert mehr Zeit. Würden nun die Israeliten vermöge des neuen Schulgesetzes darauf hingewiesen sein, ihre Kinder an den Simultanschulen des Ortes Theil nehmen zu lassen, oder besser gesagt, würden die Eltern durch das Gesetz angehalten, bestimmte Steuern für Erhaltung der Simultanschulen zu entrichten: so dürfte immerhin die Frage noch ungelöst dastehen, auf welche Weise könnte für Erlangung der Religionswissenschaften bei der israelitischen Jugend Sorge getragen werden? Ein israelitischer Geistlicher, der an einer Simultanschule den Religionsunterricht seinen Glaubensgenossen gebe, darf doch wol darauf keinen Anspruch machen, daß man ihm wöchentlich die Schüler für eine so geraume Zeit überlasse, die ihm den Vortrag aller bezeichneten Gegenstände gestatte, und auch von pädagogischem Gesichtspunkte betrachtet, mit Recht um so weniger, als dadurch die ganze innere Schuleinrichtung ungemein leiden müßte. Die Eltern, denen die Religion noch am Herzen liegt und wvrauf auch der Staat ein großes Gewicht legen muß, da die Religion allein die Garantie für Sittlichkeit und Tugendliebe bietet, die Eltern würden sich demnach genöthigt sehen, neben der Ortssimultanschule, für deren Bedürfnisse sie mitzusorgen hatten, eine besondere Religionsschule zu konstituiren: wird aber ein solcher Kostenaufwand in den Kräften einer jeden Gemeinde, und besonders in denen einer kleinen unvermögenden liegen, deren es bei uns eine große Anzahl giebt? — Oder würde die höchste Staatsbehörde dieses den mitunter sehr unbemittelten Leuten zumuthen? Wo sollte ferner die Zeit herzunehmen sein, wenn den Kindern die Verpflichtung obläge, neben der Privatreligionsschule der Gemeinde auch die Simultanschule zu besuchen? — Wir wollen endlich auch den Mißstand nicht verschweigen, oder vielmehr das unglückliche Loos, welches dadurch den israelitischen Lehrern zusiele, denen schwerlich oder nur in höchst seltenen Fallen bei der allzu großen Konkurrenz eine Aussicht auf Anstellung an den Simultanschulen offen stände, was doch sicher dem wohlwollenden Plane der Staatsregierung mtgegenlauft, die sogar konfessionelle Seminarlen und daher auch israelitische Seminarken errichtet wissen will. 2) Alle diese Verhältnisse mußten uns die festeste Ueberzeugung verschaffen, daß nur in der Beibehaltung der bestehenden und Errichtung neuer Konfessionsschulen die unter die spezielle Aussichr des Staates gestellt werden, ein umfassender Fortschritt des Schulwesens zu suchen ist. In den Konfessionsschulen bleibt es zur Beruhigung des Gewissens mancher Eltern dem Lehrer anheimgegeben, auch in den geschichtlichen Unterrichtszweigen die Aufmerksamkeit seiner Schüler auf Retigionsbegriffe hinzulenken, die sie mit der Muttermilch eingesogen, und die ihnen als köstliches Pfand der Tradition von den Augenblicken an schon werth geworden, als ihr Verstand sie zu fassen befähigt war, und in den Lehrstunden der Geographie das Herz der Kinder für die Stellen auf dem Erdenraume empfindlich zu machen, an welchen die noch großen Vorfahren Großes geleistet, und wo die Ahnen manche edle That, begeistert durch Gottes- und Menschenliebe, ausübten. In den Konfessionsschulen wird auch der israelitische Lehrer seinen Schulplan so einzurichten wissen, daß ihm neben dem gründlichen Lehren in allen für das bürgerliche Leben erforderlichen Wissenschaften auch noch Zeit übrig bleibt, den Religionsunterricht in seiner Ausdehnung und seinem Umfange auf die oben bezeichnete Weise zu leiten, ohne daß dadurch irgend ein anderes Fach vernachlässigt werde, wie dies bis jetzt überall mit gutem Erfolge geschehen, und die Kosten würden um so leichter zu erschwingen sein, als nur zur Erhaltung dieser einzigen Konfessionsschule die Mittel herbeizuschaffen waren. All den gerügten Uebelstanden wäre dadurch auf einmal abgeholfen. Diese Konfessionsschulen würden alsdann als Staatsanstalten zu betrachten sein; ihre Lehrer, auf welche tz. 20 der Verfassungsurkunde anzuwenden wäre, hatten als öffentliche Lehrer die Rechte der Staatsdiener und in diesen könnte nach §. 22 ebenso gut, wie in den bisher beabsichtigten Simulranschulen, der Unterricht unentgeltlich ertheilt werden. Denn würde nach dem zu erwartenden organischen Schulgesetze ein noch näher zu bestimmendes Schulgeld beibehalten und das Fehlende durch die betreffende Kommunalkasse ergänzt, so würden die Israeliten für ihre Konfessionsschulen, wie die übrigen Konfessionen für die Ihrigen das Schulgeld erlegen, und das Ermangelnde zur Bestreitung der Kosten ihrer Anstalt au mäßig t Kinder geltlich geld un erhaltun Steuer, jeden K doch gr gaben d solcher ( Schüler in ihrer tionen i schuft t der äuße der Leh den bet gewiesen Ueberwe giösen Amtsve lichen, i gegenüb derer K Schluß Volksst ligionsc 3)' auch a\ einen 5 der an doppelt! er seine gegeben mit Zr ernann Semin zum L, dem isi nach ui wegen lichsten gionske Mann, von eir wol sei