Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 13 (1849)
- Issue
- Heft 32 (6.8.1849)
- Date
- 1849-08-06
- Page
- Seite 453 (sequence 13)
- Language
- German
- Belongs to
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433 wisse Summe Geldes von der Krone laut Gesetz vom 5. März 1847. Auch sind solche Leute mehre Jahre frei von der Rckrutirung und allen Abgaben. Wer daher wünscht, sich zum Ackerbau im hiesigen oder chersoner Gouvernement zu bestimmen, soll ein Gesuch, worin auch seine Familie und sein Vermögen bezeichnet sind, dem Zivilgouverneur übergeben, welcher ihre Wünsche in Erfüllung bringen wird, da der hiesige Gouverneur wünscht, in diesem Jahre eine große Anzahl Juden auf dem Lande zu besetzen." Es wäre sehr willkommen, wenn auf Grund dieser Bekanntmachung sich die armen jüdischen Einwohner dieses Gouvernements sogleich zum Ackerbau bestimmten, besonders jetzt, da viele rückständige Steuern, über 50,000 Rubel Silber, auf der hiesigen jüdischen Gemeinde lasten, und da nach dem allerhöchsten Erlaß im nächsten Jahre alle jüdischen Einwohner der russischen Reiche in vier Klassen, Kaufleute, die eigene Häuser besitzen oder ein gewisses Kapital aufweisen, Handwerker und Landleute, eingetheilt werden. Und dann kann der große Haufe der Müssiggänger, wie die „Behelfer bei den Melamdim, deren eine Unzahl, Schneiderjungen, Faktoren rc. gar nicht besser verwendet werden, mit deren Lastern und Lasten dann der fleißige und bessere Jude beschuldigt wird. Abhandlungen verschiedenen Inhalts. Kultusreform. (Fortsetzung.) Gebetzeiten. Die Zeiten des Gebetes sind feststehende Punkte, deren willkürliche Verrückung zwecklos und verletzend wäre. Es ist zwar nicht zu leugnen, daß ein öffentlicher Gottesdienst für die Werktage nicht paffend ist; es muß die Zeit auf den frühen Morgen und späten Abend beschränkt werden, der Gottesdienst wird ohne Würde mit möglichster Beschleunigung abgehalten, es sollte hier das Gebet ganz der Privatandacht anheimgegeben werden. Allein wenn noch Gemüther sich darnach sehnen, in Gemeinschaft den üblichen Gottesdienst zu verrichten, so mag ihnen die Gelegenheit dazu nicht entzogen werden. Nur muß Inhalt und Form den allgemeinen Grundsätzen entsprechen, welche für die Gottesverehrung durch das Gebet aufgestellt worden sind; das Gotteshaus darf nicht durch Trümmer entstellt werden. — Auch der Gottesdienst der Werktage hat für gewisse Tage noch besondere Feier und Auszeichnung erhalten, eine Solche jedoch würde, wenn selbst die Veranlassungen zur Hervorhebung dieser Tage nicht geschwunden waren, ganz zweckwidrig sein. Es ist eine Entweihung des Gotteshauses, wenn an Werktagen vor einem Minimum von Gemeindemitgliedern das Gotteswort aus der Tora rasch hergesprochen, überhaupt ein feierlicher Gottesdienst abgehalten würde, bei dem eine feierliche Stimmung durchaus nicht zu erwarten ist. Dazu sind auch die Veranlassungen zu solcher Auszeichnung ganz geschwunden. So waren Montag und Donnerstag Tage, an welchen ehedem in den Städten Palästina's Märkte abgehalten wurden; die Landleute wanderten daher an diesen Tagen mit ihren Waren nach der Stadt *). Dies der Beweggrund, daß in den Städten an diesen Tagen Vorkehrungen getroffen wurden, welche den Landbewohnern zur Befriedigung ihrer Bedürfnisse gereichen sollten. An diesen Tagen saßen die Gerichtshöfe, nahmen Klagen an und sprachen das Recht *); an diesen Tagen wurden allgemeine traurige Ereignisse, die Fasten wegen Regenmangels begangen3), und da die Landleute oft an Sabbaten verhindert waren, nach der Stadt zu kommen und einen eignen Gottesdienst nicht hatten, so ward zunächst für sie an diesen Tagen ein mehr feierlicher Gottesdienst eingerichtet, mit Vorlesen eines Stückes aus demjenigen Toraabschnitte, welcher den kommenden Sabbat zur Vorlesung anberaumt war 4), ja selbst das an Purim zu verlesende Buch Ester wurde für sie an dem vorausgehenden Montag oder Donnerstag öffentlich vorgelesen 5). Diese zufällige Bedeutung der beiden genannten Wochentage ist für uns nicht mehr vorhanden, manche auszeichnende Einrichtungen sind bereits geschwunden, wie die Zurückversetzung der Estervorlesung; nur deren besondere Hervorhebung im Gottesdienste ist als etwas Unverstandenes geblieben. Nun, wir werden auch diese unnütze Auszeichnung, die blos zur Ironie geworden ist, aufgeben zum Bortheile des wahrhaft feierlichen sabbatlichen und Festtaggottes- *) Mischna Megilla 1, 1. und 2. tn\ 2) M. Ketubot 1, 1. *paiöv» •p'H td nnm ovw man D*nn irn^a. 3) M. Taanit 1, 6. 2, 9. 4) M. Megilla 3, 6 mb 4, 1. 5) Das. 1, 1 und 2.