Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 13 (1849)
- Issue
- Heft 32 (6.8.1849)
- Date
- 1849-08-06
- Page
- Seite 449 (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
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449 Insofern auf den Grund des Gesetzes vom 23. Juli 1847 einzelne Synagogengemeinden errichtet oder organisirt worden sind, bleiben die Bestimmungen desselben auch ferner maßgebend, insofern sie mit den Bestimmungen der Verfassungsurkunde vereinbar sind, so daß sich also die königl. Regierungen auch in solchen Synagogengemeinden z. B. in die inneren Religionsangelegenheiten derselben nicht ferner zu mischen, oder die Etats über die zur Durchführung der Kultusangelegenheiten erforderlichen Ausgaben nicht mehr zu prüfen, festzustellen und nöthigcnfalls im Wege der Administration einziehen zu lassen haben. — Neue Synagogengemeinden sind auf Grund und nach den Bestimmungen des meyrerwähnten Gesetzes nicht mehr einzurichten oder zu organisiren. Berlin, den 5. Juni 1849. Der Minister der geistlichen — Unterrichtsangelegenheitcn. (gez.) v. Ladenberg. Der Minister des Innern. (gez.) A. A. v. Puttkammer. Abschrift zur Kenntnißnahme und Nachachtung. Köln, den 20. Juni 1849. Königl. Regierung. Abtheilung des Innern, (gez.) Birk. Während also von der einen Seite die Trennung der Kirche vom Staate hinsichtlich der Juden mit Strenge durchgeführt wird, so daß die Regierungen mit den Etats, der exekutiven Einziehung der Beiträge rc. Nichts mehr zu schaffen haben, werden von der andern Seite die Juden immer noch unter Ausnahmsgesetzengehalten, und damit die Verfassung umgangen. Denn was anders ist es, wenn sich der Staat noch um die Handelsbücher, Verträge rc. der Juden bekümmert, ja sogar eine Strafe von 50 Thlrn. auf den Gebrauch einer andern Sprache setzt (§. 6), wahrend dies doch nur den Gerichten unterliegt, inschule wahrend des gesetzlich vorgeschriebenen Alters anzuhalten, sofern sie nicht vor der Schulbehörde sich ausweisen, daß ihre Kinder anderweitig durch häusliche Unterweisung oder durch ordentlichen Besuch einer andern vorschriftsmäßig eingerichteten öffentlichen oder Privatlehranstalt einen regelmäßigen und genügenden Unterricht in den Elementarkenntnissen erhalten. §. 63. Zur Unterhaltung der Octsschulen haben die Juden in gleicher Weise und in gleichem Verhältnisse, wie die christlichen Gemeindeglieder, den Gesetzen und bestehenden Verfassungen gemäß beizutragen. wiefern diese vorkommenden Falles die Rechtsgiltigkeit zu- oder absprechen. Ebenso fragen wir, was hat der Staat noch besondere Bestimmungen für die Juden über die Schulpflichtigkeit rc. aufrecht zu erhalten? Sind dies Bestimmungen des allgemeinen Schulgesetzes, so versteht cs sich von selbst, daß die Juden wie alle Bürger denselben unterstehen; sind es Bestimmungen, die die Juden allein betreffen, so widersprechen sie der Verfassung. Wir wollen von den Patronatsverhältnissen vorläufig schweigen, da diese erst geregelt werden sollen, wie will denn aber das Ministerium die Schuldverhältniffe der Korporationen auf diesem Wege geregelt wissen, wenn sie dieBeitragspflichtigkeit der Einzelnen zur Korporation nicht mehr anerkennt? Did Verhältnisse werden hierin bald die Widersprüche aufdecken. Ueberhaupt sind Schuldverhältniffe Sache der Gerichte. Wir wollen sehen, was nun Weiteres sich daraus ergiebt. Krefeld, im Juli. (Privatmitth.) Bekannt ist es, daß unser König für die schlecht besoldeten Elcmentarlehrer seines Reiches einen Unterstützungsfonds von 25,000 Thlr. bewilligt hat, die an die Würdigsten derselben vertheilt werden sollen. Auf die Verwendung des Konsistorial-Oberrabbiners, Herrn Bodenheimer, sind sieben israelitischen Lehrern seines Sprengels für jeden 10 Thlr. von der Regierung zu Düsseldorf zugegangen. Hamburg, 29. Juli. (Privatmitth. Hamburgiensia. Fortsetzung.) Wir kommen zu der „zweiten Abtheilung", und die Leser, welche sicherlich gern einen Einblick in den Haushalt einer so großen Gemeinde thun, werden uns einige Ausführlichkeit zu Gute rechnen. Aus der Rubrik „Einnahmen" heben wir Folgendes hervor. „Die Hauptquelle unserer Einnahme ist unsere Gemeindesteuer, welche, früher nach dem alten Herkommen normirt, seit September 1819 durch Senatsbeschluß aus ein nicht zu überschreitendes Maximum von */-.! pCt. des Kapitals oder 3 pCt. des Einkommens gesetzt ist. Der kleinste Ansatz, Krt. Mk. 18, stammt noch von der ehemaligen Familiensteuer (Rosche Bayit) her. Die fortschreitende Anzahl unserer kontribuirenden Gemeindeglieder, welche seit 1816—1848 von 535 32*