Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 13 (1849)
- Issue
- Heft 32 (6.8.1849)
- Date
- 1849-08-06
- Page
- Seite 448 (sequence 8)
- Language
- German
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448 die Verhältnisse der Juden wird von den Bestimmungen der umterm 5. Dezember v. I. verliehenen Verfaffungsurkunde in so wesentlichen Punkten berührt, daß dasselbe in vielen seiner Vorschriften als aufgehoben und nur in denjenigen als fortbestehend zu betrachten ist, welche mit der Berfassungsurkunde nicht im Widerspruche stehen oder doch mit Rücksicht aus die in dieser Urkunde noch vorbehaltenen Gesetze und Verordnungen einstweilen noch vereinbar bleiben. Zu diesen bis zum Erlasse neuer Gesetze auch fernerhin in Anwendung zu bringenden Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Juli 1847 gehören: 1) der §. 3, insoweit derselbe das Patronatverhaltniß betrifft*). 2) die §§. 5, 6, 8, 23 einschließlich und §. 34, betreffend die Familiennamen, die Führung der Handelsbücher, Geburts-, Heiraths-, Sterbfälle, die Schuldverhältnisse der jüdischen Korporationen und die Verbindlichkeit zur Ablösung der Korporationsverpflichtungen **). *) Wir theilen die Paragraphen aus dem Gesetze vom 23. Juli 1847, die also aufrecht erhalten werden sollen, zur Bequemlichkeit der Leser hier mit: §. 3. (Ständische Rechte, Patronat rc.) Ständische Rechte können von Juden auch ferner nicht ausgeübt werden. So weit diese Rechte mit dem Besitze eines Grundstücks verbunden sind, ruhen dieselben, so lange das Grundstück von einem Juden besessen wird. Das Nämliche gilt vom Patronat und von der Aufsicht über das Kirchenvermögen. Beides wird von der Behörde (Verordnung vom 30. August 1816, Gesetzsammlung S. 207) ausgeübt. Die persönliche Ausübung der Gerichtsbarkeit und Polizei ist den Juden nicht gestattet, sie können jedoch den Gerichtshalter und den Verwalter der Polizei bestellen. Der jüdische Besitzer bleibt zur Tragung der mit allen vorgedachten Rechten verbundenen Lasten verpflichtet. Wo das Patronat einer Gemeinde zusteht, können deren jüdische Mitglieder an der Ausübung desselben nicht Theil nehmen, sie müssen aber die damit verbundenen Reallasten von ihren Besitzungen tragen. Außerdem bleiben die ansässigen jüdischen Mitglieder einer Stadt- oder Dorfgemeinde verpflichtet, die nach Maßgabe des Grundbesitzes zu entrichtenden Beitrage zur Erhaltung der Kirchensysteme zu tragen; auch sind alle jüdischen Grundbesitzer zur Leistung der aus ihren Grundstücken hastenden kirchlichen Abgaben berbunden. **) §. 5. (Familiennamen.) Die Juden sind zur Führung fest bestimmter und erblicher Familiennamen verpflichtet. §. 6. (Führung derHandelsbücher rc.) Bei Führung 3) die §§. 59, 60, 61 und 63 betreffend die Armen- und Krankenpflege und das Unterrichtswesen der Juden *). ihrer Handelsbücher haben sich die Juden entweder der deutschen oder der sonstigen, unter der Bevölkerung ihres Wohnorts üblichen Landessprache und deutscher oder lateinischer Schristzüge zu bedienen. Handelsbücher, in welchen gegen diese Vorschrift verstoßen ist, haben für den Juden keine Beweiskraft. Bei Abfassung von Vertragen und rechtlichen Willenserklärungen, wie bei allen vorkommenden schriftlichen Verhandlungen, ist den Juden nur der Gebrauch der deutschen oder einer andern lebenden Sprache und deutscher oder lateinischer Schriftzüge gestattet. Im Falle der Uebertretung der in diesem wie im §. 5 enthaltenen Vorschriften trifft sie eine Geldstrafe von 50 Rthlrn. oder sechswöchentliches Gefangniß. §. 8. (Geburts-, Heiraths- und Sterbefalle.) Die bürgerliche Beglaubigung der Geburts-, Heiraths- und Sterbefälle unter den Juden soll durch Eintragung in ein gerichtlich zu führendes Register bewirkt werden. §. 23. (Schuldverhaltnrsse und besondere Abgaben.) Die über die Schuldverhaltniffe einzelner jüdischer Korporationen erlassenen Vorschriften und besonderen Anordnungen bleiben bis zur Tilgung dieser Schulden in Kraft. Die an die Staatskasse von den Juden als Solchen zu entrichtenden persönlichen Abgaben und Leistungen werden ohne Entschädigung aufgehoben. Bei derartigen Abgaben und Leistungen an Kämmereien, Grundherren, Institute rc. behalt es vorläufig sein Bewenden; es werden jedoch weitere Bestimmungen über deren Aufhebung und Ablösung Vorbehalten. ' K. '34. In Betreff der Schulden der jüdischen Korporationen und deren Tilgung, so wie der Verbindlichkeit zur Ablösung der Korporationsverpflichtungen, verbleibt es sowol für die naturalistrten als nicht naturalistrten Juden überall bei den bestehenden Vorschriften und Anordnungen. Das festgestellte Ablösungskapital kann von den Regierungen im Wege der administrativen Exekution beigetrieben werden. *) §. 59. (Armen- und Krankenpflege.) Die der besondern Armen- und Krankenpflege der Irrten gewidmeten Fonds und Anstalten, welche schon bisher von den jetzigen und früheren Vorständen der Judenschaften oder Synagogengemeinden verwaltet und beaufsichtigt worden sind, werden auch künftig von denselben, vorbehaltlich des Oberaufsichtsrechts der Regierung, beaufsichtigt und verwaltet; neue derartige Fonds und Anstalten aber nur dann, wenn dies in der Stiftung ausdrücklich bestimmt ist. §. 60. (Unterrichtswesen.) In Bezug auf den öffentlichen Unterricht gehören die schulpflichtigen Kinder der Juden den ordentlichen Elementarschulen ihres Wohnorts an. §. 61. Die Juden sind schuldig, ihre Kinder zur regelmäßigen Theitnahme an dem Unterrichte in der Orts-