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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1849-07-30 · Heft 31 (30.7.1849) · p. Seite 431

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
13 (1849)
Issue
Heft 31 (30.7.1849)
Date
1849-07-30
Page
Seite 431 (sequence 7)
Language
German
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431 Stiftungssummen statt der perpetuellenRenten, ermittelte Totalsummeder Passiva von Krt. Mk. 753,816. 10 Sch. valediren die folgenden disponiblen Aktiva: A. Bei der Depositenkasse milder Stiftungen der Deutsch- . Israelitischen Gemeinde ist laut deren Bilanz Tab. IV. als Guthaben der Gemeindeverwaltung baar, in Hamb. Staatspapieren oder pupillarischen Posten vorhanden der Betrag von Bko. Mk. 212,279. 13 Sch. ä 25°/o Krt. Mk. 265,349. 12 Sch. 0. 1 Hausposten für Sal. Elsas Legat durch dessen Verwalter direkt belegt: 8000 Mk.Spec.Bko. Krt. Mk. 10,000. C. der obenerwähnte Synagogen- Baufonds für Krt. Mk. 57,075. 6 Sch., zusammen . Krt.Mk.332,425. 2Sch. bleiben Krt. Mk. 421,391. 8 Sch. 0. Ferner ist bei dem Spar- und Tilgungsfonds der Gemeinde vorhanden .Krt. Mk. 104,417. 3 Sch. bleiben Krt. Mk. 316,974. 5 Sch. Von welcher Summe noch der Werth unserer Grundstücke abzurechnen wäre. Wenn wir demnach den gegenwärtigen Status mit dem von 1812 vergleichen, so finden wir die Schuldenlast um mehr als 100,000 Mk. vermindert. Ueberdies aber ist der Gesammtwerrh unserer Grundstücke ansehnlich verbessert." Diese Resultate sind nun mit genauen Tabellen belegt. Das Verzeichniß der bei der Gemeinde fundirten Stiftungen hat seinen ältesten Posten aus dem Jahre 1717 und seine jüngsten in drei aus dem Jahre 1847; die Summe der Posten ist 109, des Betrages Krt. Mk. 452,892. (Fortsetzung folgt.) Meisenheim, 8. Juli. (Privatmitth.) fSchluß der Gemeindeordnung.) Synagogen ordnung. §. 39. Kinder, welche die Lehrschule noch nicht besuchen, dürfen auch beim Gottesdienste nicht erscheinen. 8- 40. Kinder vom zehnten Jahre bis nach ihrer Konfirmation werden zum Chorgesange verwendet und sitzen, unter der Aussicht ihres Lehrers, auf einer eigenen Bank, auf welcher kein Anderer Platz nehmen darf. tz. 41. Jüngere Kinder und ältere Knaben stehen unter der Aufsicht ihrer Eltern, resp. Pflegeltern, und sind diese für deren Betragen verantwortlich. 8. 42. Erwachsene haben still und geräuschlos einzutrelen, sich ebenso ruhig sogleich auf ihren Platz zu begeben, welchen sie vor Beendigung des Gottesdienstes resp. vor Olenugebet, nicht verlassen dürfen. Nur dringende Falle, zur Befriedigung eines unabweislichen Bedürfnisses, machen hiervon eine Ausnahme. 8- 43. Um das Zusammenströmen von Männern und Frauen vor der Synagogenthüre zu verhüten, dürfen die Letzteren schon nach der Mussaph-Keduscha das Gotteshaus verlassen. 8- 44. Alles Aushalten auf der Treppe in dem Synagogenhofe oder in der zur Synagoge gehörigen Wohnung ist während des ganzen Gottesdienstes streng untersagt. 8. 45. Jedes Plaudern, wenn auch noch so leise, das laute Beten, das Bewillkommen, das Zurufen von Jascher- Koa und ähnl., das Entfernen von seinem Platze, wenn ihn nicht eine Funktion dazu nöthigt, kann nicht gestattet werden. 8. 46. Nach dem Anlegen der Gebetriemen muß Jeder seinen Rock wieder vollständig anziehen und kann es unter keinen Umständen gestattet werden, mit entblößtem Arme in der Synagoge zu verweilen. 8. 47. Ebenso darf am 9. Af und am Versöhnungtage Keiner in bloßen Strümpfen dem Gottesdienste beiwohnen. 8- 48. Beim Morgengottesdienste an Sabbat- und Festtagen soll kein Großjähriger ohne Hut in der Synagoge erscheinen; in keinem Falle darf an diesen Tagen Jemand ohne Hutbedeckung zur Tora gerufen oder zu einer Funktion zugelassen werden. Trifft daher Jemand die Reihe, der ohne Hutbeckung in die Synagoge getreten ist, so

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