Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 13 (1849)
- Issue
- Heft 31 (30.7.1849)
- Date
- 1849-07-30
- Page
- Seite 432 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/3224737-3225606-3225638--10355-3240401- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
432 soll er von dem Gemeindediener ohne Weiteres übergangen werden. Fremde machen hiervon eine Ausnahme. 8. 49. Der zur Tora Gerufene darf in keinem Falle mehr als Einen Mi-Schebera machen lassen. 8. 50. Das Versteigern und Verkaufen der Funktionen bleibt für immer untersagt. §. 51. Das Aufrufen zur Tora soll an Sabbat und Festtagen Morgens an die selbstständigen (§. 3) Gemeindeglieder der Reihe nach, vom Aettesten anfangend, vergeben werden. Ebenso werden in einer besondern Reihefolge die Funktionen vergeben. 8. 52. Der Vorstand hat über diese Reihenfolge eine Liste zu führen, und der Gemeindediener zeigt vor dem Vorlesen aus der Tora allen Betheiligten durch Austheilen von Billets an, wen die Reihe getroffen. Will Jemand mit seinem Billet einen Andern beehren, so kann er dieses dem Gemeindediener leise bemerken. 8. 53. Für Sabbatnachmittage und Wochentage soll eine besondere Liste geführt werden, in welcher auch diejenigen ausgenommen werden, welche das 13. Lebensjahr zurückgelegt haben. An diesen Tagen werden Ausrufen und Funktionen in Einer Reihenfolge vergeben. An Fasttagen können nur diejenigen aufgerufen werden und Funktionen erhalten, welche fasten. 8. 54. Außer der Reihenfolge werden aufgerufen und erhalten Eine Funktion: 1) Der Rabbiner an allen Sabbat- und Festtagen, wenn er predigt; dann zur Haphtora Jona am Versöhnungstage, zu den Haphtoras am neunten Af und am Bußsabbat. 2) Der Bräutigam am Sabbat nach der Verlobung und an den Sabbaten vor und nach der religiösen Trauung. 3) Der Jahrzeithabende. Ist dieser unter 20 Jahr alt und wird an diesem Tage auch Nachmittag die Tora ausgehoben, so tritt sein Recht erst für den Nachmittag ein. 4) Der Mann, dessen Frau nach einem Wochenbette zum erstenmale wieder das Gotteshaus besucht. 5) Der Bar-Mizwa Knabe. 6) Bei Beschneidungen: Der Gevattermann, der Beschneider und der Vater des Kindes; der Letztere hat aber in allen Kollissionsfallen jedem andern Berechtigten nachzustehen. 7) Wer unentgeltlich an höheren Feiertagen den Vorsängerdienst verrichtet am zweiten Neujahrstag, sowie der Schofarblaser am zweiten Neujahrstag. 8- 55. Das Aus- und Einheben der Tora, so wie das Vorlesen der Haphtora darf in der Folge nur von dem Rabbiner, und in dessen Abwesenheit das erste von dem Präses, das zweite von dem Vorsänger geschehen. 8. 56. Das Vorsängeramt darf sowot an Wochenwie auch an Sabbat- und Festtagen außer dem bestellten Vorsänger von keinem Andern versehen werden, wenn er nicht an Wochentagen die Erlaubniß des Vorstandes oder des Rabbiners und an Sabbat- und Festtagen von Beiden dazu hat. Ebenso ist zur Uebernahme des Amtes des Schofacblasens, so wie zum Abhalten von Predigten, außer dem angestellten Rabbiner, die Erlaubniß des Vorstandes und des Rabbiners erforderlich. 8- 57. Hat Jemand das Amt des Schofarblasens oder des Vorsängers dreimal nacheinander unentgeltlich verwaltet, so hat er ein Recht auf dieses Amt und kann ihm dasselbe nur von einer öffentlich angekündigten Gemeindeversammlung durch Stimmenmehrheit der Anwesenden entzogen werden. Wogegen dem Interessenten die Berufung an eine zweite, auf sein Verlangen zu veranstaltende Gemeindeversammlung offen stehet. 8. 58. Das Recht, am Versöhnungsvorabend und am Purim beim Vorlesen der Megilla neben dem Vorsänger zu stehen, gebührt dem ältesten Gemeindemitglied und dem Rabbiner, und in des Letztem Abwesenheit den beiden ältesten Gemeindemitgliedern. 8. 59. Der Gottesdienst beginnt pünktlich zu der von dem Rabbiner festgesetzten Zeit. 8. 60. Alle in der Synagoge vorhandenen Toras und heiligen Geräthschaften, so wie diejenigen, welche später noch gespendet werden, sollen mit den Namen ihrer Geber in ein Gemeindebuch eingetragen werden, dürfen aber von diesen dem Gebrauch der hiesigen Synagoge nie wieder entzogen werden. Dü schriften pflichtet widerha Di« als eine als Ge So denen anzeige, für wel lheilt N Kenntn sich die gung u fertigun Jet daß die schcitter Zur der nich ist. D und 2 Eir nigen i zu trac Da den S Letzterer aus de den Erl sind vv ses an So dem al sung l soll da streng