Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 13 (1849)
- Issue
- Heft 31 (30.7.1849)
- Date
- 1849-07-30
- Page
- Seite 429 (sequence 5)
- Language
- German
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439 Die erste Abteilung handelt von dem gegenwärtigen Status, der folgendermaßen historisch eingeleitet wird: „Die legale Einsetzung des Vorsteherkollegiums datirt vom Jahre 1814. Damals Hatte sich aus den Trümmern des unter der französischen Herrschaft organisirten Gemeinderaths eine einstweilige Administration gebildet, welche anfänglich beabsichtigte das in dem Drang des Augenblicks übernommene Mandat bald wieder abzugeben; bald darauf aber, nämlich im Jahre 1815, durch den von Seiten der Staatsbehörde genehmigten Wunsch vieler Gemeindeglieder bewogen ward, bei durch Senatsbeschluß vom 2. Juli von Fünf auf Neun vermehrter Personenzahl die weitere Führung der Geschäfte zu übernehmen; jedoch nur provisorisch, nämlich — um mit den Worten der damaligen Einsetzungs- und sonstigen Dekrete zu reden — „einstweilen, bis zum Eintreffen der erwarteten Be- „schlüsse der deutschen Bundesversammlung über die „Verhältnisse der Israeliten." Dieses Provisorium hat nun an 35 Jahre gedauert! Es ist hier nicht der Ort, zu berichten wie das Vorsteherkollegium nach den Umständen direkt oder indirekt, zuerst am Sitze der Bundesversammlung und späterhin hier in Hamburg, unaufhörlich bemüht war, dieses Verhältniß vermittelst der erwünschten Regulirung unserer bürgerlichen Rechte zu Ende zu bringen. Nur das möge hinzugefügt werden: völlig geruht hat die Sache niemals, auch nicht zu der ungünstigsten Zeit. Jetzt aber sind jene erwarteten Beschlüsse eingetroffen, unter der freudigen Theilnahme der gesammten Bevölkerung sind sie in's Leben getreten; und wenn auch vermöge des Rath- und Bürgerschluffes vom 21. Februar d. I. die RechtsundKommunalverhältniffe der Juden einstweilen noch beibehalren sind, so steht doch der Ablauf des gegenwärtigen Zustandes ganz nahe bevor. Die Finanzdarstellung selbst freuen wir uns mit der Angabe eröffnen zu können, daß die Schuldenlast der Gemeinde während dieser ganzen Periode nicht allein unvergrößert geblieben, sondern nicht unbeträchtlich vermindert; daß hingegen unsere Aktiva namhaft verbessert sind. Und dabei existiren mit Ausnahme der wenigen Hypothekarien, keine andere wirklichen Gläubiger als die wohlthätigen und frommen Stiftungen, deren Einkünfte, wie die Annexen zu ll'sb. I. zeigen, zum geringen Theil einigen von den Stiftern angegebenen kirchlichen Zwecken, sonst aber, da eigentliche Familienstiftungen nicht darunter befindlich sind, ausschließlich den Armen, den Kranken, den Schulen, den Wittwen und den unbemittelten Bräuten in der Gemeinde selbst zu Gute kommen. Zwecke, die wol nie einer Anfechtung unterliegen können, um so mehr als gemäß der alten Gemeindeverfassung, die Verwalter jeder Stiftung von dem Gemeindevorstande, dem auch vom Obergerichte anerkannten Oberkurator aller jüdischen Stiftungen, ernannt und überwacht werden. Als 1811—12 die Vereinigung der bis dahin bestandenen drei hiesigen Gemeinden: der hamburgischen, altonaischen und wandsbeckischen vor sich gehen sollte, da war es nöthig, die beiden Letzteren zuvor von ihrer Assoziation mit der altonaischen Gemeinde in Altona und der wandsbeckischen in Wandsbeck abzulösen, und demzufolge erscheint nach vollendeter Auseinandersetzung der 4. August 1811 als der eigentliche Stiftungstag unserer jetzigen Gemeinde. Es waren an Schulden zusammengebracht: Von der Hamburg. Gemeinde unkündbar Krt. Mk. 137,000, kündbar Krt. Mk. 10,000; von der altonaischen Gemeinde in Hamburg ihr Antheil unkündbar Krt. Mk. 268,000, kündbar Krt. Mk. 27,000; von der wandsbecker Gemeinde in Hamburg ihr Antheil unkündbar Krt. Mk. 22,000, kündbar Krt. Mk. 51,000, zusammen unkündbar Krt. Mk. 427,000, kündbar Krt. Mk. 88,000, total Krt. Mk. 515,000. (Die ewigen Renten nach ihren Stiftungsfonds benannt.) Dagegen waren baar vorhanden Bko. Mk. 66,000 und Bko. Mk. 20,000 Nennwerth in damals sehr entwertheten 3 pCt. dänischen Staatspapieren. Außerdem wurden die bekannten, größtentheils noch jetzt in unseren Händen befindlichen Grundstücke, nämlich die Synagogen rc. übernommen. Wir dürfen nicht weiter schreiten, ohne erst unsere verstorbenen Vorfahren gegen den Vorwurf eines sorglosen Haushalts in Schutz zu nehmen, der sich uns jetzt, aus dem Standpunkte eines genau geregelten, auf ein gehöriges Gleichgewicht zwischen Einnahme und Ausgabe gegründeten Zahlungswcsens betrachtet, aufdrängen möchte. Diese Gemeinden waren rasch herangewachsen. Die für den Gottesdienst, für das Armenwesen, für die Verwaltung nöthigen Etablissements, als: Synagogen, Lehranstalten, Hospitäler,