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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1849-07-23 · Heft 30 (23.7.1849) · p. Seite 417

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
13 (1849)
Issue
Heft 30 (23.7.1849)
Date
1849-07-23
Page
Seite 417 (sequence 9)
Language
German
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417 schuß, bestehend aus dem Borstandskollegium und noch drei aus der Gemeinde und von dieser durch Stimmenmehrheit gewählten. Personen, für jeden Einzelnen festgestellt. 8- 29. Der so von dem Vorstand ausgefertkgte Voranschlag sowol als die Schahungsliste hat, nachdem die Gemeinde hiervon in Kenntniß gesetzt worden, acht Tage lang in dem Schullokale zur Einsicht aller Jntereffenten offen zu liegen. Jeder kann dann seine etwaigen Bemerkungen dazu mit Namensunterschrift eintragen. 8. 30. Nach diesen acht Tagen hat der Vorstand zu diesem Budget und zu der Vertheilungsliste seine Schlußbemerkungen zu machen und dieselben zu weiterer definitiven Feststellung und Exekutorisch-Erklärung an die landgrafliche Verwaltungsbehörde einzusenden. 8. 31. Der so festgestellte und genehmigte Voranschlag wird dem Präses und dem Gemeindeeinnehmer, auf jeden Fall vor Ende des laufenden Jahres, zugestellt. Innerhalb der Bestimmungen desselben dekretirt der Präses im Namen der Gemeinde die einzelnen Posten in Einnahme und Ausgabe; doch so, daß jede Ausgabedekretur von dem Einnehmer erst dann in Vollzug gesetzt werden kann, wenn dieselbe von wenigstens noch Einem der Vorsteher unterzeichnet ist. Der Präses hat sich unbedingt an den genehmigten Voranschlag zu halten, ohne dasjemge, was er bei einer Klasse von Ausgaben erspart, für eine andere, nicht genehmigte Ausgabe verwenden zu können. Ebenso ist der Gemeindeeinnehmer nicht befugt, auf die Anweisung des Präses Zahlungen zu leisten, wenn die Ausgabe im Voranschlag nicht vorgesehen ist; vielmehr werden alle in demselben nicht enthaltenen oder nicht berücksichtigten Ausgaben dem Einnehmer unnachsichtlich gestrichen und zur Last geschrieben. 8- 32. Enthält ein Voranschlag keine Deckung für eine gesetzlich nothwendige Ausgabe, so hat der Vorstand solche nachträglich durch einen Gcmeindebeschluß sich genehmigen zu lassen, und für den Fall, daß ihm diese Genehmigung von der Gemeinde widerrechtlich verweigert würde, sich an das landgräfliche Verwaltungsoberamt zu wenden. Werden dagegen von dieser Behörde Ausgaben verfügt, zu welchen der Vorstand sich nicht verbunden erachtet, so ist dieser zu einer Gegenvorstellung, sodann zu einer Beschwerde bei den höheren Behörden verpflichtet. §. 33. Beitragspflichtig zu allen Gemeindelasten, im Verhaltniß seines Vermögens und Einkommens, ist jeder großjährige Jsraelite, der in Meisenheim oder in Breidenheim Ortsbürgerrecht besitzt und ein eigenes Vermögen verwaltet. 8. 34. Sobald Jemand dadurch, daß er sein Ortsbürgerrecht in Meisenheim oder in Breidenheim aufziebt oder zu einer andern Religionsgenossenschaft öffentlich übergeht, aus dem meisenheimer israelitischen Kultusverband austritt und demnach einen Platz in der hiesigen Synagoge als sein Eigenthum in Einspruch nimmt, so hat er von diesem Platze eine jährliche Steuer von 48 kr. in die Kultuskasse zu entrichten. §. 35. Alle um Lohn zu verrichtenden Arbeiten, alles Bauwesen und alle Lieferungen dürfen nur durch öffentliche Versteigerungen erfolgen, welche von dem Präses geleitet werden. 8. 36. Ausnahmsweise ist öffentliche Versteigerung nicht erforderlich, sondern ein Akkord des Präses aus freier Hand genügend, bei solchen Arbeiten, welche a) so unbedeutend sind, daß die Kosten der Versteigerung vielleicht den Gegenstand erreichen, oder b) wobei Gefahr im Verzug liegt, welche mithin auf der Stelle gemacht werden müssen. 8- 37. Zmmobiliarveräußerungen und Kapitalaufnahme erfordern eine Genehmigung von 3/4 der selbstständige Gemeindemitglieder. Heilige Gegenstände hingegen können nur mit Zustimmung des zeitigen Rabbiners veräußert werden. 8. 38. In jedem Falle kann der Präses zur Erhaltung des Besitzstandes sich konservatorischer Rechtsmittel bedienen. In allen übrigen Fällen kann der Präses Aktiv- und Passirprozesse für die Gemeinde nur dann führen, wenn er in einer zusammenberufenen Gemeindeversammlung von der Mehrheit der Anwesenden dazu autorisirt worden. Das von den beiden anderen Vorstehern mitunterzeichnete Protokoll hat für den Präses die Kraft einer Gemeindevollmacht. (Schluß folgt.) 30*

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