Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 13 (1849)
- Issue
- Heft 30 (23.7.1849)
- Date
- 1849-07-23
- Page
- Seite 416 (sequence 8)
- Language
- German
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416 derjenige Vorsteher, welcher am Längsten im Vorstande ist, den Vorsitz. Dagegen ist bei Berathungen, welche die Religion berühren, der zeitige Rabbiner immer zuzuziehen und ihm der Vorsitz einzuraumen. Bei solchen Angelegenheiten bleibt dem zeitigen Rabbiner ein Veto offen, wenn er den Beschluß der Gemeinde mit seinem religiösen Gewissen nicht vereinbaren kann. §. 18. So oft acht Mitglieder aus der Gemeinde einen Gegenstand der Berathung würdig erachten und ihren desfallsigen Wunsch dem Präses schriftlich anzeigen, hat derselbe eine Gemeindeberathung zu veranlassen. Außerdem kann der Präses, so oft es ihm nöthig scheint, die Gemeinde versammeln und berathen lassen. Die Wahlen. §. 19. Wahlfähig und wählbar ist jedes selbstständige Gemeindemitglied (§. 3). Nur dürfen die drei Mitglieder des Vorstandes in aufsteigender und absteigender Linie nicht verwandt sein; auf gleiche Weise ist der Bruder durch den Bruder oder der Schwager durch den Schwager ausgeschlossen. Ebenso ist der Rabbiner und Schullehrer oder Vorsänger nicht wählbar. §. 20. Jeden Samstag vor dem Beginne eines neuen Jahres hat der Präses in der Synagoge bekannt zu machen, daß und wann ein neuer Vorsteher oder Präses gewählt werde. Die Wahl geschieht durch den Letztern in Gegenwart der zwei anderen Vorsteher dergestalt, daß a) durch Einschreiben (oder Einschreibenlassen) in einen Stimmzettel abgesiimmt wird, wobei die Stimmzettel vorher mit fortlaufenden Zahlen versehen werden und die Zahl, welche ein einzelner Stimmzettel hat, nur dem Abstimmenden bekannt wird; daß b) die mit Abstimmungen versehenen Stimmzettel in ein verschlossenes Gefäß geworfen werden; daß e) das Recht, Stimmen abzugeben, wenigstens fünf Stunden anzudauern hat; daß d) erst nach Verlauf dieser Zeit zur Zählung der Stimmen in der Art geschritten wird, daß die Zahl eines jeden Stimmzettels und die Namen der darin gewählten Personen in eine Abstimmungsliste eingetragen werden; und daß e) jeder Stimmfähige das Recht hat, bei der Zählung zugegen zu sein und das Aufnehmen etwaiger Einwendungen gegen die Richtigkeit des Wahlakts in das Wahlprotokoll zu verlangen. tz. 21. Nach abgeschlossenem Wahlprotokoll, welches wenigstens von zwei Vorstandsmitgliedern unterschrieben sein muß, soll eine Abschrift desselben an das landgrafl. Verwaltungsoberamt zur Bestätigung der Wahl eingesendet werden. Einnehmer. §. 22. Die Gemeindeeinnahme und Ausgabe hat ein Gemeindeeinnehmer zu besorgen. 8- 23. In der Regel soll diese Einnehmerei demjenigen übertragen werden, der dieses Amt auch für die politische Gemeinde zu besorgen hat. Nur aus besonderen Rücksichten im Interesse der Kultusgemeinde kann der Vorstand einen andern Sachverständigen dazu ernennen. Aber in keinem Falle darf ein Vorstandsmitglied selbst dieses Amt übernehmen. §. 24. Der Gehalt des Einnehmers wird durch gütliche Vereinigung des Vorstands mit demselben festgestellt; darf aber für die gewöhnliche Einnahme 4 vom Hundert nicht übersteigen. §. 25. Der Einnehmer hat eine Sicherheit entweder in liegenden Gütern oder in guten Papieren oder durch einen annehmbaren Bürgen zu stellen. Die Rechnung ist in den ersten zwei Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahrs zu stellen und an den Vorstand abzugeben, welcher dieselbe zu prüfen und abzuschließen hat. Voranschlag. §. 26. Jährlich im September oder spätestens Oktober hat der Vorstand einen Voranschlag oder Budget zu entwerfen, worin für das künftige Jahr jede vorauszusehende Ausgabe, sowie eine Summe von 25 bis 30 fl. für unvorhergesehene Falle enthalten sein muß. §. 27. Da die Gemeinde dermalen keine andere Einnahmsquelle hat, so werden die nöthigen Ausgaben durch Umlagen gedeckt. §. 28. Diese Umlagen werden durch einen Schatzungsaus-