Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 13 (1849)
- Issue
- Heft 30 (23.7.1849)
- Date
- 1849-07-23
- Page
- Seite 415 (sequence 7)
- Language
- German
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415 meindeglied ist jeder bürgerlich Großjährige, welcher für eigene Rechnung Geschäfte treibt. §. 4. Zur Erlangung der Eigenschaft eines vollberechtigten Gememeindemitgliedes sind folgende Bedingungen zu erfüllen: a) Der Sohn oder Schwiegersohn eines Gemeindegliedes hat für seine Aufnahme 14 fl. ortl. Kurs zu zahlen. b) Auswärtige, die sich im Bereich der Gemeinde niederlassen, zahlen 25 fl. e) War Jemand Gemeindemitglied und ist durch Wegzug aus dem Gemeindeverbande ausgetreten und will spater wieder eintreten, so stehet es ihm frei, entweder alle Lasten nachzuzahlen, die ihn während seiner Abwesenheit getroffen hatten, oder im Ganzen 14 fl. dafür zu entrichten. Auf gleiche Weise wird derjenige behandelt, der durch öffentlichen Uebertritt zu einer andern Konfession sich eine Zeit lang von der Mitgliedschaft losgesagt hatte und wieder in dieselbe eintreten will. Verwaltung. §. 5. Die Gemeindeangelegenheiten werden durch ein Vorstandskollegium, das aus drei Personen bestehet und von welchen die Eine den Titel Präses und die beiden anderen den Titel Vorsteher führen, verwaltet. 8. 6. Der Präses wird auf drei und die Vorsteher auf zwei Jahre gewählt. 8. 7. Oie erste Wahl der Vorsteher gilt bis zum Jahre 1850, die des Präses bis zum Jahre 1852. Mit dem Beginne des Jahres 1850 tritt derjenige Vorsteher aus, welcher bei der zunächst vorzunehmenden Wahl die wenigsten Stimmen hat. Spater tritt mit jedem Beginne des Jahres derjenige Vorsteher, der vor zwei und der Präses, der vor drei Jahren gewählt wurde, aus. 8- 8. Der abtretende Vorsteher sowol als Präses kann wieder gewählt werden, ist aber zur Annahme der Wahl erst nach Ablauf von drei Jahren für den Präses und nach zwei Jahren für den Vorsteher verpflichtet. 8- 9. Sollte in den Jahren 1852, 1855 u. s. w., wo der Präses und ein Vorsteher zugleich austreten, also nur ein Vorsteher zurückbleibt, die Wahl des Präses auf den zurückbleibenden Vorsteher fallen, so daß zwei neue Vorsteher gewählt werden müssen, so tritt im nächsten Jahre derjenige Vorsteher aus, der bei dieser Wahl die wenigsten Stimmen hatte. 8- 10. Jedes selbstständige Gemeindemitglied ist verpflichtet, die auf ihn gefallene Wahl anzunehmen (vergl. §. 8). Nur das Alter von 65 Jahren kann von dieser Verpflichtung befreien. 8- 11. Das Amt eines Präses oder Vorstehers ist ein Ehrenamt, wofür keine Vergütung beansprucht werden kann. 8- 12. Dem Präses bleibt auf Widerruf oder auf die Zeit seiner Amtsführung die Ernennung eines Gemeindedieners überlassen. 8- 13. Oie Vorsteher sind Vertreter des Präses in seiner Abwesenheit oder Verhinderung. 8- 14- Zu wichtigeren Angelegenheiten tritt die ganze Gemeinde zu einer Berathung zusammen, bei welcher durch Stimmenmehrheit der Anwesenden Beschlüsse gefaßt werden können. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präses und in dessen Abwesenheit desjenigen Vorstehers, der am Längsten im Vorstande ist. 8- 15. Zur Giltigkeit eines Beschlusses gehört, daß die Gemeinde den Samstag oder Feiertag vorher durch Anschlag an der Synagoge oder durch Verkündigung in derselben zur Berathung eingeladen worden, daß wenigstens die Halste der selbstständigen Mitglieder erschienen ist und abgestimmt hat und daß das Resultat der Berathung niedergeschrieben und von wenigstens zwei Mitgliedern des Vorstandskollegiums unterschrieben worden ist. Nur in unaufschiebbaren Fallen kann die Gemeinde durch den Gemeindedienec zusammenberufen werden, ohne vorherige Bekanntmachung in der Synagoge. 8- 16. Bei Gemeindeberathungen ist jedes selbstständige Gemeindemitglied (vergl. §. 3) stimmfähig. Wittwen, welche bei der Berathung nicht erscheinen können, dürfen sich durch einen ihrer großjährigen Söhne vertreten lassen. 8- 17- Bei Berathungen über rein weltliche oder finanzielle Gegenstände führt der Präses, oder in dessen Abwesenheit