Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 13 (1849)
- Issue
- Heft 30 (23.7.1849)
- Date
- 1849-07-23
- Page
- Seite 414 (sequence 6)
- Language
- German
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414 wachsenen, sondern auch als Lehrer für die Heranwachsende Jugend wirkt unser Rabbiner mit Lust und Eifer. Freudig übernahm derselbe den Religionsunterricht der jüdischen Schüler am hiesigen königl. Gymnasium, denen der Direktor der Anstalt Herrn vr. L. in Gegenwart sämmtlicher Gymnasiallehrer und Gymnasiasten als ihren nunmehrigen Religionslehrer vorstcllte; ebenso ertheilt Herr Dr. L. seit dem 1. Juni den Religionsunterricht beider Klaffen der hiesigen jüdischen Schule, welche nun wieder Gemeindeanstalt werden soll, und bereitet eine Anzahl Kinder zur Konfirmation vor. Wir wünschen ihm von Herzen Glück und den besten Erfolg seiner Bestrebungen. Möge der Vorstand in seinem schweren Berufe nicht ermüden, sondern auf dem begonnenen Pfade fortgehen, und wie bisher für das Heil der Gemeinde und der Heranwachsenden Jugend thätig sein, so wird gewiß noch in späten Tagen außer dem schönen Bewußtsein der guten That der Dank der ganzen Gemeinde ihm zu Theil werden. 8. L. Meifenheim, 8. Juli. (Privatmitth.) Beifolgende Statuten für die hiesige israelitische Kullusgemeinde möchten vielleicht jetzt, wo cs sich überall reget zur Neugestaltung und Bildung anderer Grundlagen für unser künftiges Gemcindeleben, auch für das größere Publikum einiges Interesse haben. — Die Genesis derselben ist einfach folgende. Als das stürmische Jahr 1848 auch die israelitischen Gemeindeverhältnisse mit Auflösung bedrohte, dagegen aber auch die Gelegenheit bot, sich sebstständig, ungehindert von oben, zu konstituiren, wurde diese Gelegenheit rasch benützt. In einer Plenarversammlung — die Gemeinde zählt nur 32 selbstständige Mitglieder — wurden dem Rabbiner sechs Personen beigegeben, um mit denselben gemeinschaftlich einen Entwurf zu einer Gemeindeordnung auszuarbeiten. Dieser so entstandene Entwurf wurde nachher wieder von der ganzen Gemeinde § nach § berathcn, größtentheils angenommen und Weniges daran modisizirt. Die landgräfliche Regierung wurde hierauf um Genehmigung ersucht, diese wünschte ebenfalls einige Modifikationen, man vereinbarte sich darüber, und hierauf erfolgte die landgräfliche Sanktion und Publikation im Regierungsblatte. Daß Vieles darin nur in lokalen Verhältnissen seine Begründung findet, versteht sich von selbst. Das absolute Veto, das in religiösen Angelegenheiten dem Rabbiner eingeräumt ist, möchte mit Recht vielen Tadel finden. Allein wie die Sachen jetzt stehen, ist ein Mißbrauch des Rabbiners in dieser Hinsicht nicht zu fürchten; und wendet man ein, daß eine Konstitution ja nicht für gewisse Zustände berechnet sein darf, sondern gerade dazu da ist, um in allen Lagen und gegen alle event. Persönlichkeiten Rechtsschutz zu gewähren, daß ja in unserm Falle das Verhält»iß zwischen Rabbiner und Gemeinde später ein umgekehrtes sein könne; so bedenke man, daß eben diesen Umstand die jetzige, vollständig konservative Gemeinde vorbedachte und aus Furcht davor dem Rabbiner das absolute Veto in religiösen Angelegenheiten aufdrang. sBemerkung der Redaktion. Wirtheilen die folgende Gemeindeordnung allerdings darum mit, weil eine Solche bei der gegenwärtigen Krise von Bedeutung ist, und Vielen willkommen sein möchte.) Wir, Ferdinand, von G. G. souv. Landgrafzu Hessen rc. rc. fügen zu wissen: Nachdem die israelitische Kultgemeinde zu Meisenheim die nachfolgenden Bestimmungen über die Regelung ihrer Gemeindeoerhältnisse im Wege der freiwilligen Vereinbarung angenommen und an uns das Ansuchen gerichtet hat, denselben unsere landesfürstliche Sanktion zu ertheilen, so haben wir dieser Bitte zu willfahren beschlossen und sanktivniren daher diese Bestimmungen dergestalt, daß dieselben für die jetzigen und künftigen Mitglieder der israelitischen Kultgemeindc zu Meifenheim, beziehungsweise für Alle, welche nach dem Inhalte derselben zu dieser Gemeinde gehören sollen, als Gesetz gelten und verbindlich sein sollen. Die gedachten Bestimmungen verkünden wir zugleich, wie folgt: Begriff und Mitgliedschaft. §. 1. Die israelitische Kultusgemeinde zu Meifenheim ist ein Einzelverband zum Zwecke der Erhaltung, Pflege und Uebung der israelitischen Religionsvorschriften, zur Förderung religiösen Sinnes und zur Heiligung des Lebens. §. 2. Zur israelitischen Kultusgemeinde zu Meisenheim gehören alle dem politischen Bürqerverbande daselbst und in Dceidenheim einverleibten Israeliten. §. 3. Stimmfähiges, vollberechtigtes und verpflichtetes Ge-