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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1849-07-16 · Heft 29 (16.7.1849) · p. Seite 397

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
13 (1849)
Issue
Heft 29 (16.7.1849)
Date
1849-07-16
Page
Seite 397 (sequence 5)
Language
German
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397 Zeitungsnachrichten. Deutschland. Bremen, 1. Juli. Hier ist eine obrigkeitliche Verordnung, die bürgerlichen Verhältnisse der Juden betreffend, erschienen, welche die, die bürgerlichen Verhältnisse der Juden betreffenden Bestimmungen zur Ausführung des löten Paragraphen der Grundrechte des deutschen Volks zur öffentlichen Kunde bringt. Hamburg, 1. Juli. (Privatmitth.) Ich habe Ihnen folgendes, buchstäblich wahre Faktum mitzurheilen. Vor wenigen Wochen gewann ein armer hiesiger Jude 1300 Mark in der Klassenlotterie. Als er sein Geld empfangen hatte, nahm er 130 Mk. davon und übergab sie einem wohlhabendem Bekannten mit der Bitte, sie unter irgend einem Vorwände einem andern sehr armen Manne aus ihrer Bekanntschaft, den er ihm nannte, als Geschenk zu bringen. Von meinem Gewinne, sagte er, muß und will ich nach Gesetz und Sitte den Zehnten den Armen geben, und weiß, daß das Geld gar nicht besser angewendet werden kann, als bei dem armen und als Familienvater schwer belasteten N. N. Nun könnte ich es ihm leicht selbst bringen, dann riskire ich aber, daß die halbe Stadt meinen Gewinn erfährt; denn N. N. fann nicht schweigen, und das wünsche ich nicht. — Der Wohlhabende übernahm die Botschaft gern, verfügte sich zu dem Dritten und überreichte ihm die 130 Mk. mit der Angabe, sie seien ihm anonym zugeschickt worden mit der Weisung, sie einem rechtschaffenen armen Manne nach seiner Auswahl zuzustellen, und da habe er denn beschlossen, ihn, N. N., damit zu begünstigen. Unter vielen Danksagungen nahm kl. N. das Geld an und versicherte, daß es ihm wirklich wie eine gottgesandte Hilfe in der größten Noth erscheine. — Tags darauf geht unser kl. kl. zu seinem ihm bekannten Freunde, dem Gewinner der 1300 Mk. Er erzählt ihm, wie ihm Gott auf so merkwürdige Weise eine Hilfe von 130 Mk. geschickt habe; und da er nun verpflichtet sei, davon den Zehnten abzugeben, so bitte er ihn hiemit, 13 Mk. anzunehmen. Ich weiß, Du kannst sie gebrauchen, fügte er hinzu; und sein Freund, um sich nicht zu verrathen, nahm die 13 Mk. an und warf sie später in einen Armenblock. — Das Eigenthümliche bei dieser wahren Begebenheit ist, daß beide Juden, bei der Abgabe ihres Zehnten, nicht im Entferntesten glauben, etwas Besonderes gcthan, oder auf einen besondern Gotteslohn Anspruch zu haben. Berlin, 1. Juli. Das Ministerialblatt für die gesammte innere Verwaltung in den preußischen Staaten enthält unter Anderm eine Verfügung vom 13. Mai, daß daraus, daß für die Bürgereide der Juden eine andere und allgemeinere Formel gestattet und resp. vorgeschrieben worden ist, als für die sonstigen jüdischen Eide, nicht gefolgert werden kann, daß die nach jüdischen Ritualgesetzen allerdings im Allgemeinen erforderliche Assistenz eines jüdischen Gelehrten bei den Eiden der Juden *) hinsichtlich der Bürgereide entbehrlich geworden sei. Koblenz, 3. Juli. (Privatmitth.) Während uns aus so vielen größeren und kleineren jüdischen Gemeinden die Klage wegen Zerrüttung und Zerfall der Gemeindezustande zu Ohren kömmt, ist cs mir erfreulich, Ihnen die Mittheilung machen zu können, daß die neue Zeit auf die Verhältnisse unserer Gemeinde den wohlthätigsten und befriedigendsten Einfluß geübt hat, und dieselben eine Gestalt erlangt haben, welcher die vollste Anerkennung gewährt werden muß und wird. So wie unscrKultuS vom verflossenen nn an eine völlige Umwandclung erlitten und in demselben die Beschlüsse der R. V. bis auf wenige Ausnahmen in Ausführung gebracht worden sind, so daß am gewöhnlichen Sabbate der Gottesdienst nicht länger als 1 */*, am Festtage nicht länger als l‘/2 Stunde dauert, und derselbe beinahe zur Halste in deutscher Sprache abgehalten wird, ebenso *) Daß dies eine ganz falsche Voraussetzung, daß nämlich die jüdischen Ritualgcsetze die Assistenz eines jüdischen Gelehrten beim Eide nicht erfordern, ist schon so oft erwiesen, aber niemals berücksichtigt worden. Die jüdische Rechtslehre sagt: „wer einen Schwur selbst schwört, oder wer durch den Mund Anderer beschworen wird und spricht: Amen, ja sogar wenn ihn ein Heide oder ein Kind beschwört, und er spricht: Amen, so ist er, wenn er Unwahres bekräftigt, des Meineids schuldig." Daß der gerichtliche oder dgl. Eid vor einem Rabbincn geleistet wurde, kam daher, daß früher der Rabbine zugleich Richter war. S. Maimon. über den Eid II. 1. Jore Dea 237, 2. Vgl. unfern Leitartikel in No. 43 des Jahres 1847. Redakt.

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