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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1849-07-09 · Heft 28 (9.7.1849) · p. Seite 385

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
13 (1849)
Issue
Heft 28 (9.7.1849)
Date
1849-07-09
Page
Seite 385 (sequence 9)
Language
German
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385 Religion schwinden muß, wenn schon die Jugend deren Repräsentanten verlacht, wie wir schon gesehen haben, brauchen wir nicht zu erörtern. Wahrlich, es ist traurig, daß es wahr ist. Doch genug der Klagen, vielleicht ist es uns ein anderes Mal vergönnt, Angenehmes zu berichten. Frankfurt am Main, 28. Juni. (Privatmitth.) In unserer Gemeinde sieht es trübe aus, wie in Deutschland; Niemand kann es sich deutlich machen, wie es ausgehen wird. Unsere Alten erheben das Haupt muthiger, denn je zuvor, und unsere Neuen — nun, die bleiben eben immer die Alten. Bald ein Näheres hierüber. —. Das Jahr ist eben ein Jahr der Verfassungsgeberei, ohne daß man sagen könne, wie weit diese Verfassungen eine Wirklichkeit mit sich bringen werden. Wie wir in den früheren Jahren Verhandlungen der verschiedenen Kammern Jahr aus Jahr ein zu geben hatten, ohne daß ein wesentlicher Erfolg sichtbar wurde; so jetzt Verfassung auf Verfassung. Jndeß müssen wir einmal dem Strome in allen seinen Verästelungen folgen. Unsere hiesige Konstituante hat endlich in diesen Tagen — wenn nur nicht zu spät! — die erste Lesung der Verfassung vollendet. Die zweite Lesung wird schnell, ohne große Veränderungen, vor sich gehen, und dann: qui vivra, verra! Ich theile Ihnen aus dieser Verfassung für Frankfurt Folgendes mit: Siebenter Abschnitt. Von den Religionsgesellschaften. Art. 144. Kirchengemeinschaften werden vom Staate fortan nur als Religionsgesellschaften betrachtet. Art. 145. Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig, bleibt aber den allgemeinen Staatsgesetzen unterworfen. Art. 146. Keine Religionsgesellschaft genießt vor anderen Vorrechte durch den Staat; es besteht weder Landeskirche noch Staatsreligion. Art. 147. Die Verleihung von Dotationen für den Kultus von Seiten des Staates findet fernerhin nicht statt. Die auf den Urkunden vom 2. Februar 1830 beruhenden, dem Kultus gewährten Dotationen bleiben in Kraft, können aber nie vermehrt werden. Art. 148. Der Staat hat kein Recht, Geistliche oder Religionslehrer oder Beamte einer Religionsgesellschaft vorzuschlagen, zu wählen, zu ernennen oder zu bestätigen. Art. 149. Neue Religionsgesellschaften dürfen sich bilden; einer Anerkennung derselben durch den Staat bedarf es nicht. Achter Abschnitt. Von der Erziehung und dem Unterricht. Art. 151. Das Erziehungs- und Unterrichtswesen steht unter der Oberaufsicht des Staates und bildet einen gesonderten Zweig seiner Verwaltung; es ist der Beaufsichtigung der Geistlichkeit als Solcher enthoben. Art. 152. Für die Bildung der Jugend sorgt der Staat in genügender Weise durch öffentliche Schulen. Art. 153. Die öffentlichen Schulen sind nicht konfessionell. Das Unterrichtsgesetz kann demnach die konfessionelle Religionslehre unter die Gegenstände des Unterrichtes nicht aufnehmen, sondern nur eine reine Sittenlehre. Den Eltern und deren Stellvertretern bleibt es überlassen, für den Religionsunterricht der Kinder außerhalb der Schule zu sorgen. Bremen, 26. Juni. (Privatmitth.) Die Auswanderung aus Deutschland macht rasende Fortschritte. Während sie im vorigen Jahre bedeutend sich verminderte, so daß sie von circa 72,000 aus dem Jahre 1847 zu 52,000 herabgesunken, hat sie sich in diesem so gehoben, daß die erste Hälfte dieses Jahres bereits über 86,000 zählt, was mit Schluß des Jahres eine nie erreichte Höhe ergeben wird. Zu bemerken ist dabei, daß, während sie früher am Meisten in den unteren Volksschichten, namentlich im Bauern- und Handwerkerstand rckrutirte, jetzt sie sich namentlich aus dem Kaufmannsstande und aus allen intelligenten ten Kreisen,' den studirten, ihre Anhänger sammelt. Unter den Auswanderern bemerken wir auch vorzugsweise viele Israeliten, und unter diesen die Meisten aus Baiern, Böhmen und dem Großherzogthum Posen. Wenn es sich nun auch bis jetzt zeigt, daß die Auswanderung im Allgemeinen gegen den Anwachs der Bevölkerung wie ein Tropfen am Eimer ist, denn was wollen selbst 100,000 jährlich bei 45 Millionen sagen: so steht es doch anders um die geringeren Massen der Juden, bei denen eine bedeutende Auswanderung schon ganz anders fühlbar werden muß. Die dekretirte Emanzipation scheint also nicht so große Hoffnungen zu eröffnen, daß sie darum in Europa zurückhalten sollte. Im Sinne des Judenthums müssen 28*

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