Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 13 (1849)
- Issue
- Heft 27 (2.7.1849)
- Date
- 1849-07-02
- Page
- Seite 371 (sequence 11)
- Language
- German
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371 die Nothwendigkeit ein, im Gotteshause mehr mit ihren Kindern vereinigt zu sein, sie erkennen mit Recht im Lehrer den einzigen und wirksamsten Vermittler. Will nun der Lehrer sie hier im Stiche lassen und sich ganz auf das abstrakte Gebiet der Didaktik zurückziehen, so werden sie sich gänzlich von ihm abwenden. Die Simultanschule aber befindet sich auf diesem Gebiete, sie wird daher keine Gnade finden vor den Gemeinden. Ist es aber Aufgabe des israelitischen Lehrers seine Thatigkeit mit den Bedürfnissen der Gemeinde in das richtige Verhaltniß zu setzen, so folgt von selbst, daß er bei seiner Ausbildung schon darauf Rücksicht nehme. Die Bildungsanstalt muß ihm das Vorbild dazu liefern in einem Manne (Direktor oder Oberlehrer), der ebenso sehr vollendeter Lehrer als tüchtiger Kultusbeamter „ist. Ein Lehrer, der auf einem Simultanseminar nur die klägliche Rolle eines Religionslehrers spielt, genügt hier nicht. Die israelitische Religion kann in dieser Beziehung nicht einer christlichen Konfession gleich geachtet werden. Die verschiedenen christlichen Konfessionen bieten dem christlichen Lehrer in seiner Stellung zur Gemeinde immer noch Gleichartiges genug, dem israelitischen aber Nichts. Wenn diese Ansichten richtig erscheinen, so möchte ich Sie bitten durch das Org-m Ihrer Zeitung, daß in Preußen namentlich die Gemeinden sich zu gemeinschaftlichen Schritten vereinigen, um eine bessere Schuleinrichtung zu treffen. Man wird sich bald überzeugen, daß mit dm auf das Schulwesen verwandten Mitteln sich weit mehr erzielen laßt als bisher geschehen, wenn eine durchgreifende Verbesserung der Verwaltung und Aufsicht eingeführt würde. Die Lehrerkonferenzen im krefelder Konsistorialsprengel verdienen Anerkennung und Nachahmung, nur sollten auch die Gemeinden sich dabei betheiligen. Lassen diese die jetzige UebergangSperiode unbenutzt und warten die Verfügungen der Regierung ab, so müssen sie nehmen was man ihnen giebt, wahrend sicher anzunehmen ist, daß gerechte Ansprüche, der Regierung in Vorlagen unterbreitet, nicht unberücksichtigt bleiben werden. Eine Vereinigung der Gemeinoen in Schulsprengel mit israelitischen Schulinspektoren, eine Prüfungskommission, eine Schullehrerbildung sunstalt sind unerläßliche Bedingung zur Hebung der israelitischen Volksschule. Ein begeisterter Aufruf dazu Ihrerseits wird seine Wirkung nicht verfehlen. Es zeichnet hochachtungsvoll vr. A. Stein, Rabbine. Abschrift. Königliche Regierung! Die Unterzeichneten Vorstande israelitischer Gemeinden, durchdrungen von dem Gefühle, wie es höchst nothwendig sei einem tief empfundenen, religiösen Bedürfnisse abzuhelfen erlauben sich einer königl. Regierung untecthanigst vorzustellen. Die Schulen israelitischer Gemeinden standen bisher unter der Aufsicht der christlichen Ortsgeistlichen, meistens der evangelischen Prediger. Von einem gesetzlich anerkannten Religionsunterrichte war nicht die Rede, da die israelitische Religion als Solche vom Staate nicht berücksichtigt wurde. Im Gesetze vom 23. Juli 1847 „die Regelung der Verhältnisse der Juden betreffend" ist zwar in §. 62 von besonderen Religionslehrern Erwähnung geschehen; aber von ihrer Ausbildung, Prüfung und Beaufsichtigung wird gänzlich geschwiegen. Der mitunterzeichnete Vorstand zu Filehne glaubte nun, daß es von einer königl. Regierung statthaft gefunden werden würde, wenn die dasige israelitische Schule, insofern an derselben Religionsunterricht ertheilt wird, mit unter die Aussicht ihres Geistlichen, des Rabbinen vr. Stein gestellt würde, wurde aber auf ihr desfallsiges Gesuch vom 5. Juni 1848 No. 135 von königl. Regierung abschlaglich beschieden. Nach der von Sr. Maj. des Königs verliehenen und als zu Rechte bestehend anerkannten Verfassung des preußischen Staates vom 5. Dezember 1848 soll nach Art. 12 und 21 jede Religionsgenoffenschaft ihre religiösen Angelegenheiten selbstständig verwalten und den Religionsunterricht überwachen. Es kann demzufolge keiner israelitischen Gemeinde verfaffungsgemaß mehr zugemuthet werden den Religionsunterricht ihrer Jugend unter einer andern Aufsicht als der eines Geistlichen ihres Bekenntnisses zu belassen. Da aber viele der im Amte stehenden Lehrer, obgleich sie den Religionsunterricht ertheilen, sich weigern der Aufsicht des vorder Gemeinde bestellten Aufsehers sich zu fügen, indem sie auf das Herkömmliche sich berufen; so ergeht hiermit unsere unterthanige Bitte: „Königliche Regierung wolle erklären, daß jede israelitische Gemeinde berechtigt sei den Religionsunterricht in ihrer Schule von ihrem Geistlichen beaufsichtigen und die anzustellenden Religionslehrec von demselben prüfen zu lassen. Ferner, daß mehrere Gemeinden sich zu diesem Behufe vereinigen dürfen, um über ihre Schulen einem Bezirksaufsehec zu ernennen, der auf