Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 13 (1849)
- Issue
- Heft 26 (25.6.1849)
- Date
- 1849-06-25
- Page
- Seite 350 (sequence 6)
- Language
- German
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350 graph der Verfassung der deutschen Nationalversammlung von der größten Bedeutung, und diese schlechte Verrheidigung seiner Weglassung rechtfertigt die Voraussetzung, daß damit noch Anderes möglich erhalten werden solle. — 3) Hier kommen wir nun auf das eigentliche Gebiet. Es soll dem Mißverständnisse cntgegengetrcten werden, daß die einzelnen Religions, gesellschaften vom Staate nicht nach ihrer besondern Stellung und Verfassung behandelt werden sollen. Es ist dies noch vieldeutig, aber es kommt deutlicher. Die Paritat, d. h. die Gleichstellung der Kirchen soll darin bestehen, daß jede Kirche nach — ihrer äußern Geltung behandelt werde. Was ist das die äußere Geltung einer Kirche? Die größere oder geringere Zahl von Köpfen, die sich zu ihr bekennen? Die Autorität, die sie auf die Massen ausübt? Danach soll sie behandelt werden? Danach bevorzugt oder hintenangesetzt werden? Aber es kommt noch deutlicher. 4) Kirchen, welche dem Prinzipe des Staates entsprechen, diese muß der Staat begünstigen, in Verhaltniß zu den Religionsgesellschaften, „die dasselbe vielleicht gerade vernichten." Welche sind das? Hat nicht der Staat das Recht, solche Letztere nicht zuzulaffen? Also von den bestehenden Religionsgesellschaften sind einige, die dem Prinzip des Staates entsprechen, andere, die es „vielleicht gerade vernichten"? Das ist eine schlimme Unterscheidung! Denn von noch nicht bestehenden kann hier noch nicht die Rede sein. Welche Konsequenzen liegen darin! Warum ist man nicht offenherzig? Man scheut sich nicht döN Satz zu streichen, daß keine Kirche Vorrechte im Staate haben soll — warum scheut man sich zu sagen: weil wir keine Parität, d. h. keine Gleichstellung haben wollen, weil wir — denn vom Staate als Solchem kann da nicht mehr die Rede sein — einige Kirchen als die Unsrigen bevorzugen wollen? Warum Sophistereien, die so leicht durchschaut werden? Es ist also gerade aus dieser „Denkschrift" deutlich zu entnehmen: eineGleichstellung derKirchen liegt nicht in der Absicht, einzelne Kirchen sollen Vorrechte haben, die anderen hintenanstehen, der Staat soll nicht konfessionslos sein. Wir haben hierin ganz das alte Prinzip, und die Folgen werden nicht ausbleiben. Wir haben zwar die Gleichstellung der Juden, aber keine Gleichstellung des Judenthums. Die Minoritäten werden immer noch für die Kirchen der Majoritäten steuern und arbeiten müssen. Hierfür steht uns noch der Kampf bevor. Der folgende Artikel dieser Staatsschrift ist über die Schule. Aus demselben interessirt uns der Anfang, der so lautet: „Bezüglich der Bestimmungen über die Schule ist des mangelhaften Ausdrucks der Lehrfreiheit bereits im Allgemeinen oben gedacht worden; es muß aber noch besonders dem Mißverständniß entgegentreten werden, als ob durch den aus der frankfurter Aufstellung unverändert herübergcnommenen desfallsigen Satz (§. 152 der frankf. Aufst., §. 150 des Entwurfs) dem Staate auch das Mittel genommen sei, einer destruktiven verbrecherischen Lehre, welche als Wissenschaft nie anerkannt werden kann, wirksam zu begegnen. Sodann haben noch zwei der frankfurter Aufstellung in dem Entwurf der verbündeten Regierungen aus überwiegenden Gründen keine Anerkennung finden können. Allerdings wird dem Staate stets überlassen bleiben müssen, die Oberaufsicht des Unterrichts- und Erziehungswesens durch eigene von ihm ernannte Behörden auszuüben. Von diesen aber die Geistlichkeil prinzipiell auszuschließen, hierfür kann kein genügender Grund gefunden werden. Das Verhältnis in welchem sich der Volksunterricht zur Zeit in ganz Deutschland, von etwaigen einzelnen, wenig erheblichen Ausnahmen abgesehen, befindet, wurzelt fest und entschieden 'in der Verbindung zwischen Religion und Erziehung. Diese Beziehung, welche nicht willkürlich entstanden, auch durch das Bewußtsein des deutschen Volkes seit Jahrhunderten getragen ist, grundsätzlich ausschließen, hieße mit Zuständen brechen, die dem Volke heilig sind, die das religiöse Leben desselben sichern und zugleich dem Staate die festeste Bürgschaft einer auf sittlicher Bildung beruhenden Zukunft gewähren. Es hieße weiter, die Wahn zu Konflikten zwischen der Schule und den Religionsgesellschaften und hierdurch zugleich zwischen diesen und dem Staate eröffnen, die nach beiden Seiten verderblich werden können, und zumal unter den eigenthümlichen Verhältnissen, wie sie in Deutschland bestehen, vermieden werden müssen. Außerdem erscheint bei den Verhältnissen, die in den meisten ländlichen Gemeinden obwalten, die Durchführung jener Ausschließung praktisch unmöglich, auch für den materiellen Fortbestand der zahlreichen Volksschulen, welche aus ihrer Verbin-