Mannheim
Compact Memory

Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1849-06-25 · Heft 26 (25.6.1849) · p. Seite 349

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
13 (1849)
Issue
Heft 26 (25.6.1849)
Date
1849-06-25
Page
Seite 349 (sequence 5)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
98% known words query
IRI
…/3224737-3225606-3225633--10267-3240308
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

349 trennen ist, daß sie allein ohne äußern Schutz den Sieg zu erringen vermöge Wenn aber dieses Prinzip der Freiheit übertrieben und zu einer völligen Gleichgiltigkeit des Staates gegen das Göttliche herabgewürdigt wird, so kann einer solchen Ausschreitung keine Folge mehr gegeben werden. Der Staat, der in seiner Eidesformel den Glauben an Gott anerkennt, kann nicht in Wahrheit erklären, daß Niemand verpflichtet sei, seine religiöse Ueberzeugung zu offenbaren 2). Ebenso soll dem Begriffe einer territorialen Staatskirche mit den davon abhängigen Vergünstigungen fernerhin keine praktische Bedeutung eingeräumt und die staatliche Berechtigung des Deutschen nach seinem Bekenntnisse nicht bemessen werden, wie diesem in den §§. 144 und 145 des Entwurfs auch der entsprechende Ausdruck gegeben ist. Es konnte dies aber keineswegcs zu einer Widerholung des ferner» Satzes der frankfurter Aufstellung berechtigen, „daß keine Religionsgesellschaft vor der andern Vorrechte durch den Staat genieße." Der Satz würde in dieser Fassung dem Mißverständnisse Raum lassen, als könne die Rücksicht, welche der Staat bei der Behandlung der einzelnen Religionsgesellschasten auf deren besondere Stellung und Verfassung zu nehmen hat, den anderen Religionsgesellschasten gegenüber, als ein Vorrecht angesehen werden, während die Parität, richtig verstanden, darin beruht, daß jede Religionsgesellschaft nach der ihr eigenthümlichen Einrichtung und äußern Geltung behandelt und beurtheilt wird *). Zu Religionsgesellschasten, welche seinem Grundprinzip« entsprechen, wird sich der Staat stets in einer andern Lage befinden, als zu Solchen, die dasselbe vielleicht gerade vernichten *). Der Staat kann sodann davon abstehen, von Staatswegen irgend Jemand zu einer kirchlichen Handlung zu zwingen; aber er kann sich nicht das Recht beilegen, in die innere Disziplin der Religionsgesellschaften selbst, hemmend oder auflösend einzugreifen. Hiernach haben die §8- 142, 145 und 146 geändert und die bestehenden Religionsgesellschasten auch schon in faktischer Handhabung der Unverletzlichkeit des Eigenthums im Besitz und Genuß der für ihre Kultus-, Unterrichts- und Wohlthätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonds im §. 145 geschützt werden müssen. Daß die Religionsgesell. schäften gleich jeder andern bürgerlichen Gemeinschaft den Gesetzen des Staates unterworfen sind, ist als keines besonder» Ausdruckes bedürftig erkannt und der betreffende Zusatz des frankfurter Entwurfs deshalb gelöscht worden. Es versteht sich ganz von selbst, daß jede in die äußere Rechtssphäre eintretende Wirksamkeit der verschiedenen Religionsgesellschaften, sofern dieselbe vor dem staatlichen Forum Anerkennung und Berücksichtigung finden soll, sich mit den allgemeinen Staatsgesetzen in Uebereinstimmung befinden muß." Es thut uns leid, mit dieser Fassung uns nur im Gegensätze zu befinden; wir müssen sie als eine Solche ansehen, die oft nur verhüllt, was jedoch zwischen den Zeilen zu lesen, und Sätze, welche an sich wahr sind, so gebrauchen, daß man die falsche Anwendung erkennt. Daß cs sich hier nicht um bürgerliche Rechte, sondern nur um die Stellung der Kirchen und das Verhältniß des Staates zu ihnen handelt, ist ersichtlich. Wir geben unsere Bedenken in Form von Anmerkungen. Also 1): was soll dieser Allgemeinsatz hier? Daß die Wahrheit ohne äußern Schutz den Sieg zu erringen vermag? Die Denkschrift könnte noch etwas weiter gehen, und sagen: die Wahrheit vermag selbst bei äußerm Druck den Sieg zu erringen — und Härte dann ausgesagt, was vom Judenthume gilt, das aber dennoch für den fortgesetzten äußern Druck sich bedankt. Und wie steht nun dieser Satz mit dem Folgenden in Einklang, wo gewissen Kirchen ihre großen äußerenVortheile gewahrt werden sollen? — 2) Da sieht man nun den logischen Zusammenhang auch nicht im Entferntesten ein. Weil der Staat in der Eidesformel den Glauben an Gott anerkennt — richtiger hätte es gelautet: weil der Staat in der Aufrechterhaltung des Eides den Glauben an Gott als eine seiner Grundlagen anerkennt — soll Jedermann verpflichtet sein, „seine religiöse Ueberzeugung zu offenbaren", d. h. nichts Anders, als zu sagen, welcher Konfession er zugehöre! Und doch hat der Verfassungsentwurf die Eidesformel so gestellt, daß darin nur der Glaube an Gott, aber keine Konfession erkenntlich. Der Staat hätte nach diesem nur das Recht, vor der Leistung eines Eides zu fragen: glaubst du auch an Gott? nicht aber seine Konfession zu benennen; oder noch richtiger: der Staat hat den Glauben an Gott vorauszusetzen, und es abzuwarten, inwiefern ein gottesleugnerisches Individuum den Eid nicht leisten wolle. Jedes andere Verfahren ist eine Glaubensinquisition, und die geschichtliche Erfahrung zeigt, wie da vom Kleinsten bald bis zum Größten geschritten werde. Darum war der Para-

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.