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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1849-06-18 · Heft 25 (18.6.1849) · p. Seite 336

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
13 (1849)
Issue
Heft 25 (18.6.1849)
Date
1849-06-18
Page
Seite 336 (sequence 8)
Language
German
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336 vom 17. Juli 1833 (Regierungsblatt No. 13 u. 32) zur Anwendung. Die Berufung hat jedoch keine auffchicbende Wirkung und soll bei dem Einzuge der Beiträge zur israelitischen Gemeindekaffe das gleiche Verfahren wie bei den Abgaben zur Ortsgemeindekasse stattsinden. 8. 18. Die Rechnung über die Verwendung der Umlagsgelder oder sonstiger Gemeindeeinnahmcn, muß alljährlich von der Schatzungsbehörde geprüft und auch in der Gemeindestube, zur beliebigen Einsicht sämmtticher Gemeindeglicder 14 Tage lang aufgelegt werden. Bekk. vdt. Schwarzmann. Berlin, 0. Juni. Das Ministerialblatt für die gesammte innere Verwaltung in den königl. preußischen Staaten, enthält einen Erlaß des Ministers des Innern vom 15. April 1849, wonach die Vorschrift des §. 6 des Gesetzes vom 23. Juli 1847, über die Verhältnisse der Juden, nach welcher die Juden verpflichtet sind, bei Abfassung von Verträgen, so wie bei allen vorkommendcn schriftlichen Verhandlungen nur die deutsche oder eine andere lebende Sprache zu gebrauchen und sich deutscher oder lateinischer Schriftzüge zu bedienen, als eine unzweifelhaft auf dem religiösen Bekenntnisse der Juden beruhende Beschränkung eines allgemeinen bürgerlichen Rechts in Folge des Artikels 11 der Verfassungsurkunde für aufgehoben zu erachten ist. Sofern indessen ein in jüdischen Schristzügen abgefaßter Kontrakt bei den Behörden eingereicht wird, ist, da dieselben zur Kenntniß dieser Schriftzüge nicht verpflichtet sind, eine von qualisizirtcn und mit öffentlichem Glauben versehenen Sachverständigen auf Kosten des Produzenten anzufertigende Uebertragung eines solchen Schriftstückes in deutschen Schriftzügen beizusügen, bevor darauf Bescheid ertheilt werden kann. Posen, 8. Juni. (Privatmitth.) Wie weit die Feindseligkeit der Polen gegen die Juden und Deutsche überhaupt geht, ist jüngst abermals in einem Faktum an's Licht getreten. Ein großes polnisches Haus, Mankoski in London, hat einen Bevollmächtigten abgesandt, um Wolle aufzukaufen, ihm aber befohlen, nur von polnischen Produzenten zu kaufen, und nur im äußersten Falle, wenn sein Bedürfniß nicht gedeckt werden könnte, von Juden und Deutschen Waare zu nehmen. Märkisch-Friedland, 10. Juni. (Privatmitth.) Die Feindseligkeit der christlichen Geistlichkeit gegen das Judenthum ist jener Hydra gleich, der, statt eines abgehauenen Kopfes, wieder mehrere anwuchsen. Obschon der folgende Vorfall an sich nicht sehr bedeutend ist, mögen doch die Erlasse der Behörden nicht ohne Interesse sein. Bor Kurzem machte es hier nicht geringes Aufsehen, daß der Superintendent St. in einer Traurede mit etwas starken Ausdrücken darauf hingewiesen, daß nur die christliche Ehe eine wahrhafte sei, die jüdische aber nicht. Der Rabbiner Dr. C. hielt es daher für Pflicht, solche Jnvcktiven, die durch Nichts hcrvorgerufen waren, nicht mit Stillschweigen zu übergehen. Er schrieb daher an den Sup. St., um von ihm eine Erklärung zu erhalten. Er sagte: „In der Traurede, welche Ew. Hochw. am 2. März d. I. in der Kirche hielten, sollen Sie, so wird erzählt, sich dahin geäußert haben, daß nur die christliche, nicht die jüdische Ehe als eine wahrhafte zu betrachten sei. Ich gestehe Ihnen gern offen und unverhohlen, daß ich für meine Person diesem Gerüchte durchaus keinen Glauben schenke, ist es doch selbst von allen Judenfeinden anerkannt, daß gerade die jüdische Ehe im Allgemeinen eine musterhafte ist, und sich durch hohe Sittlichkeit in allen Jahrhunderten bewährt hat, und trage ich doch die feste Ueberzeugung in mir, daß eine Aeußerung, wie die oben bezeichnete, mit Ew. Hochw. ehrenhaftem und versöhnlichem Charakter unverträglich ist. Dennoch aber ersuche ich Sie ganz ergebenst, mich durch eine Erklärung von Ihrer Seite baldigst dahin beruhigen zu wollen, daß ich wohl daran gcthan jenes Gerücht für ein falsches zu halten und die Sache für erledigt erachten kann." Der Herr Sup. St. hielt es für das Geeignetste — Nichts zu erwidern. Nach Verlauf einiger Zeit richtete daher der Rabbiner Di'. C. ein Gesuch an das Ministerium, worin er sagte: „Der König hat die Gleichstellung aller Konfessionen ausgesprochen; das geschriebene Gesetz, wie das Gesetz, das in dem Herzen jedes fühlenden Menschen lebt und webt, verbietet die Antastung der religiösen Ueberzeugung und des Glaubens eines Andern, und

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