Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 13 (1849)
- Issue
- Heft 25 (18.6.1849)
- Date
- 1849-06-18
- Page
- Seite 335 (sequence 7)
- Language
- German
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335 Ebenso wird das Schatzungskapita! von einer, einem Gemeindegliede während der 3jährigcn Schatzzungsperiode anerfallencn Erbschaft festgesetzt. Dagegen ist auch wahrend der 3jährigen Schatzzungsperiode das Schatzungskapital eines Gemeindezliedcs um denjenigen Betrag zu vermindern, welchen dasselbe zum Behufc der Verehelichung einer Person von seinem Vermögen abgegeben hat. Der Schatzungsbehörde steht es außerdem frei, in besonderen Fällen, namentlich bei notorischen nahmdasten Vermögensverlusten, das Schatzungskapital eines Beitragspflichtigen auch während der 3 Jahre hcrabzusetzen. §. 13. Beitragspflichtig sind: 1) alle aktiven Bürger ohne Unterschied, ob Solche im ledigen Stande sich befinden oder verheirathet sind; 2) die volljährigen gewerbetreibenden Israeliten männlichen und weiblichen Geschlechts, welche ihr angeborenes Bürgerrecht noch nicht angetreten oder die Bürgerannahme nicht erhalten haben, und zwar zur Hälfte, sowvl in Ansehung des Betreffnisses des Personalbeitrags, als rücksichtlich des Schatzungskapitals; 3) die Wittwen, rücksichtlich welcher die gleiche Bestimmung von Absatz 2 gilr; 4) die volljährigen Israeliten, welche ihr angeborenes Bürgerrecht noch nicht angetreten oder die Bürgerannahme nicht erlangt haben und kein Gewerbe treiben, wenn sie wenigstens ein Vermögen von 5000 fl. besitzen und zwar höchstens mit 25 fl. jährlich; 5) Minderjährige sind nur dann beitragspflichtig, wenn sie wenigstens ein Vermögen von 10,000 fl. besitzen und zwar höchstens mit 20 fl. jährlich. Der in diesem, so wie in dem Absätze No. 4 erwähnten Klaffe von Beitragspflichtigen ist jedoch die Wahl überlassen, ob dieselben die Festsetzung des Beitrags nach den obenerwähnten Bestimmungen bewirken lassen oder sich der regelmäßigen Schatzung nach dem Vermögen unterwerfen wollen. So lange eine Verlassenschaftsmasse noch unverthcilt ist, werden die Gemeindebeiträge von derselben nach dem vollständigen Schatzungskapital des Erblassers erhoben. 0) Rabbiner, Rabbinatskandidaten und Rabbinatsverweser, Schullehrer, Schulverwaiter, Schulkandidaten und Vorsänger, wenn sie kein bürgerliches Gewerbe nebenbei treiben, sind durchaus beitragsfrei, ohne Unterschied, ob dieselben in der Gemeinde, in welcher ihnen das Bürgerrecht zusteht, oder in einer andern angestellt sind, und ohne Unterschied, ob sie überhaupt eine Dienststellung haben. Diese Befreiung findet auch rücksichtlich der Einkaufsgelder und aller sonstigen zur Gemeindekasse fließenden Abgaben statt. Gemcindeschreiber genießen eine gleiche Befreiung, jedoch nur in den Gemeinden, für welche dieselben angestellt sind. 7) Die in dem vorhergehenden Absätze ausgesprochene Befreiung der erwähnten Bediensteten erstreckt sich auch auf ihre Wittwen, insofern dieselben kein bürgerliches Gewerbe treiben. §. 14. Die ortsabwesenden Israeliten sind zu den Gemeinde- und Bezirksbedürfnissen ihrer Heimathsgcmeindc, nicht aber ihres Aufenthaltsortes beitragspflichtig. §. 15. Nach Maßgabe der nach den obigen Bestimmungen festgesetzten Schatzungskapitalien und mit Berücksichtigung des auf die einzelnen Häupter umzulegcnden Antheils (Personalbcitrags) hat der Synagogcnrath im Monat November jeden Jahres das Umlageregister für das folgende Rechnungsjahr, vom 1. Januar an gerechnet, zu entwerfen. §. 10. Der nach den vorstehenden Bestimmungen gefertigte Entwurf des Umlageregisters ist den Mitgliedern der Schatzungsbehörde zur Einsicht vorzulegen, welche zu diesem Behuse von dem Synagogenrathsvorstchcr in den Synagogenrath einzuladen sind. Im Falle die Schatzungsbehörde gegen das Register eine Einsprache erhebt ist die Sache durch die Bczirkssynagoge dem Oberrath der Israeliten zur Entscheidung vorzulegen; andernfalls ist die Hebliste sogleich dem Verrechner zum Einzuge zuzustcllen, welcher in monatlichen Betreffnissen zu bewirken ist. 8. 17. Rücksichtlich der Beschwerden einzelner Gemeindeglreder über Beitragspflicht und Beitragsverhältniß kommt die Berusungsordnung vom 14. März 1833 uud die Bestimmung des §. 8, f. der Verordnung