Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 13 (1849)
- Issue
- Heft 25 (18.6.1849)
- Date
- 1849-06-18
- Page
- Seite 334 (sequence 6)
- Language
- German
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334 Die Vertheilung des Betreffnisses der einzelnen Gemeinden auf ihre Mitglieder geschieht nach den Bestimmungen gegenwärtiger Verordnung (8- 7 fgg.). 8- 6. Die Wohnung dcs Bezirksrabbiners, wo nicht auf andere Weise eine solche vorhanden ist, hat diejenige Gemeinde zu stellen, in welcher das Rabbinat seinen Sitz har. Eine Ausnahme hiervon findet künftig nur auf besondere Uedereinkunft der Bezirksgemeindcn, oder auf besondere Anordnung der Staatsbehörden statt. 8- 7. Die Umlage geschieht theils nach den Schatzungskapitalien und theils nach einzelnen Häuptern (Personalbeitrag). Das Schatzungskapital der Steuerpflichtigen wird nach der in jeder Gemeinde bisher üblichen Art festgesetzt, vorbehaltlich der Abänderung durch Gemeindcbeschluß, wozu jedoch die Genehmigung dcs Lbcrraths erforderlich ist. 8- 8. Der nach einzelnen Häuptern umzulegende Theil darf einen Dritrheil der Umlage nicht übersteigen. Durch Beschluß von zwei Drirthcilen der Gemcindeglieder mit Genehmigung des Dberraths der Israeliten kann Solcher aber vermindert werden. 8- 9- Zur Festsetzung des Schatzungskapitals eines jeden Steuerpflichtigen besteht in jeder Gemeinde eine, durch Slimmenmehrheit der Gemeinde zu f/s aus der höchst-, zu '/» aus der mittel- und zu ‘/3 aus der niederstbesteuerten Klasse der Gemeindeglieder gewählte Schazzungsbehörde, welche in Gemeinden, die nicht über 2» Familien zählen, aus 3, in Gemeinden von über 2>> bis 50 Familien aus b, und in Solchen von über 5" Familien aus U Mitgliedern zusammengesetzt ist. Zu gleicher Zeit können Vater und Sohn, Brüder und Schwäger, Schwiegervater und Schwiegersohn nicht Mitglieder der Schatzungsbehörde sein. Werden in einer Wahl gleichzeitig solche Personen gewählt, so geht derjenige vor, welcher die meisten Stimmen erhielt und im Falle der Stimmengleichheit entscheidet das Loos. Die Wirksamkeit dieser Schatzungsbehörde erstreckt sich aus die Dauer von 3 Jahren, nach deren Umlauf dieselbe durch Wahl erneuert wird. Die abgehcndcn Mitglieder sind abermals wählbar. Wird die Stelle eines Mitglieds der Schatzungsbehörde durch Tod, Wegzug oder Rücktritt vor dieser ordentlichen Erneuerung erledigt, so bestimmt der Synagogenrath für dasselbe bis dahin einen Stellvertreter. 8- 10. Die Mitglieder der Schatzungsbehörde werden von dem Amte durch Handgelübde verpflichtet. 8- 11. Alle drei Jahre versammelt sich die Schatzungsbehörde, um das Schatzungskapital eines jeden Gemeindegliedes nach ihrem besten Wissen und Gewissen festzusetzen. Jedem Gemeindegliede wird sofort der Betrag seines Schatzungskapitals eröffnet, und cs hat sich sogleich während der Sitzung der Schatzungsbehörde, dringende Verhinderungsfälle ausgenommen, über die Anerkennung desselben zu erklären. Erhebt der Steuerpflichtige Einsprache gegen die Festsetzung seines Steuerkapitals und findet die Schatzzungsbehörde keinen Grund von ihrer Schätzung abzugehen, so steht dem Steuerpflichtigen das Recht zu, nach vorgängiger ordnungsmäßiger Beeidigung, die Größe seines Vermögens selbst anzugeben, und es hat sich nach dieser Angabe die Schatzungsbehürde zu richten. Die Schatzungsbehörde führt ein vollständiges Protokoll, welches von sämmtlichen Mitgliedern zu unterschreiben ist. 8- 12. Dasauf dievorstehendc Weise bestimmte Schatzungskapital bleibt in der Regel unveränderlich aus die Dauer von 3 Jahren. Das Schatzungskapital der während dieser Zeit neu eintretenden Gemeindeglieder wird besonders bestimmt. Im Falle der Verehelichung eines Gemeindegliedes wird das Schatzungskapiral von seinem und seiner Ehefrau Vermögen auf's Neue festgesetzt und zugleich das Einkaufsgeld von dem von der Frau beigebrachten, so wie von demjenigen Vermögen erhoben, welches das Gemeindeglied der Verehelichung wegen erhält. Die Aemter haben vor Ausfertigung des Beschlusses über Ertheilung des Bürgerrechts oder des Trauscheins, die Israeliten anzuweisen, vorher die Einkaufsgelder bei der israelitischen Gemeinde zu entrichten und sich ihr Schatzungskapital festsetzen zu lassen.