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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1849-06-18 · Heft 25 (18.6.1849) · p. Seite 333

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
13 (1849)
Issue
Heft 25 (18.6.1849)
Date
1849-06-18
Page
Seite 333 (sequence 5)
Language
German
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333 12) Der Jude verliert die erlangte Schutzkonzession, wenn er Bankrott macht, oder wegen Diebstahls oder Betrugs bestraft, oder wegen eines anderweitigen schweren Verbrechens nur von der Instanz entlassen ist. (Ebendas.) 13) Die Juden sind von der Wählbarkeit zu Gemeindeämtern und Gemeindediensten ausgeschlossen. (Landgemeindeordnung und Stadtordnung.) Oldenburg, den 8. Mai 1849. Mutzenbecher. Strackerjan. Diesen Ausnahmebestimmungen waren die Juden Oldenburgs bis noch vor wenigen Monaten unterworfen. Es kann jedoch nicht unbemerkt bleiben, daß, wie sich in anderen Ländern die Juden einer Emanzipation auf dem Papiere zu erfreuen hatten, die bei uns zu Rechte bestehcndenden Beschränkungen theilwcise auch nur auf dem Papiere standen, und selten, säst gar nicht in Anwendung gebracht worden sind. In Jever ist ein Jude, Herr Lew enstein, mit großer Majorität in den Siadtrath gewählt worden, L. Karlsruhe, 21. Mai. (Privatmitth.) Ich theilc Ihnen anbei eine Verordnung mit, die zwar in diesem Augenblicke, wo Baden sich in der furchtbaren Bewegung befindet, nicht zum Vollzug kommt, aber bei wieder eingctretenem gesetzlichen Zustande ihre Geltung haben wird. Es geht aus ihr hervor, daß die Regierung Badens die Selbstständigkeit der Kultusgemeinden nicht so versteht, daß nunmehr jede Regelung aushören solle. Ministerium des Innern. Karlsruhe, den 30. April 1849. Verordnung, die Umlagen zur Bestreitung der kirchlichen Bedürfnisse der einzelnen israelitischen Gemeinden und der Bezirkssynagogen betreffend. No. 1,493. Nachdem die Verordnung vom 26. Juni 1826 No. 7387, theils in Folge der inzwischen ergangenen Schulgesetze, theils durch einzelne Entscheidungen und Verfügungen mehrfach abgeändert, ergänzt und erläutert worden ist und eine weitere Vervollständigung derselben sich als nothwendig dargestellt hat, sieht man sich veranlaßt, an deren Statt, vorbehaltlich etwaiger anderweiter Bestimmungen und Einrichtungen, welche in Vollzug des §. 17 der deutschen Grundrechte cintreten, zu verordnen, wie folgt: §. 1. Alle Bedürfnisse für Gottesdienst, Schule und Armenpflege sowol der einzelnen israelitischen Gemeinden als der Bezirke werden durch Umlagen gedeckt, insoweit nicht andere Gemeinds- oder Bezirksmittel oder freiwillige Gaben dazu vorhanden sind. §• 2. Als Gemeindebedürfnisse, wozu die Mitglieder der Gemeinde allein beitragspflichtig sind, werden bestimmt: Die Bau- und Unterhaltungskosten der Synagoge, des warmen Bades, des Krankenhauses, der Gehalt des Vorsängers, Schächters, Synagogendieners und Gemeindeschreibers, die Unterhaltung der Gemeindsarmen, die Kosten für Begräbnißplätze, insofern in letzter Beziehung nicht besondere Verbände bestehen, endlich überhaupt alle Bedürfnisse, welche blos die betreffende Gemeinde angehen. §. 3. Der Gehalt des Schullehrers, die Kosten für seine Wohnung, oder statt Letzterer für die Micthe, die Bau- und Unterhaltungskosten des Schulhauscs und die Anschaffung der Schulbedürfnisse werden in Gemäßheit des §. 81 des Vvlksschulgesetzes und des §. 3 der Vollzugsverordnung vom 1. Mai 1837, soweit Solche nicht durch etwaige Beiträge der politischen Gemeinde, noch aus hiezu bestimmten anderen Mitteln gedeckt sind, aus der israelitischen Gcmeindekasse bezahlt und gleich den anderen Gemeindcbcdürfnissen aufgebracht. Gleiches gilt von dem Gehalte des Religionsschullehrers und den übrigen Kosten der Religionsschule in den Gemeinden, in welchen keine öffentlichen israelitischen Schulen bestehen. 8. 4. Als Bezirkslastcn, wozu alle Israeliten des ganzen Bezirks beitragspflichtig sind, werden bestimmt: Der Gehalt des Bezirksrabbiners, des Bezirksschrcibcrs, die Unterhaltung der Armen solcher Gemeinden, in denen, außer denselben, keine oder nur wenige und unbemittelte Israeliten wohnen, überhaupt alle jene Bedürfnisse, welche den betreffenden Bezirk als Solchen angehen. §. 5. Die Bezirksbedürfnisse werden auf die einzelnen Gemeinden nach dem Verhältnisse ihrer Staatssteuerkapitalien umgelegt.

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