Mannheim
Compact Memory

Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1849-06-18 · Heft 25 (18.6.1849) · p. Seite 332

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
13 (1849)
Issue
Heft 25 (18.6.1849)
Date
1849-06-18
Page
Seite 332 (sequence 4)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
94% known words query
IRI
…/3224737-3225606-3225632--10249-3240289
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

332 seine Mutter schmähet, speit sich selbst in's Angesicht — sonst würde ich Euch sagen: was sind denn die Deutschen leider! für Helden, blicket auf die jüngst verflossene Zeit, und Ihr werdet am Ende sagen müssen: die Deutschen haben nicht das Recht mitzureden über die großen Geschicke der Menschheit — aber sie reden doch mit, und thun recht daran. Wie? ein Volksstamm, der vier Jahrtausende zahlt, ein Volksstamm, der vier Jahrtausende auf seinem eigenthümlichen Boden, der Religion, beharrte, ein Volksstamm, der, so klein er ist, einen unermeßlichen Einfluß auf die ganze Menschenwelt übte, und dem, so sehr sie ihn verachten, sie doch Vieles verdanken, worauf sie stolz sind, diesem anzugehören für „ein unangenehmes Geschenk der Natur" zu halten, kann nur die Sache eines der oberflächlichen, nichtssagenden Schöngeister sein. Wer tiefer schauet, wem das Nasenrümpfen einiger Wichte, der Haß einiger verderbten Gesellen gleichgiltig ist, der findet doch noch Etwas mehr darinnen. Und so läuft der große Aufwand von Geist, den Herr Levin Schücking aufwendet, doch auf Nichts hinaus, als der Welt zu sagen: seht, ich bin kein Jude. Nun, die Welt, der man dieses zu sagen sich gedrungen fühlt, ist — eine sehr bedauernswerthe, schwachköpsige Welt, der ich — kein Wort zu sagen mir die Mühe nehmen würde. . . . Ich bin zwar für heute, aber noch lange nicht ganz fertig. Zeitungsnachrichten. Deutschland. Oldenburg, 3. Juni. (Privatmitth.) Unser Regierungsblatt vom 15. v. M. enthält folgende Publikation : Die Negierung findet sich veranlaßt, zur Vorbeugung etwaiger Mißverständnisse ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, daß die im Art. 34 des Staatsgrundgesetzcs ausgesprochene Unabhängigkeit der staats- und gemeindebürgcrlichen Rechte und Pflichten vom religiösenBekenntniß, namentlich die Aufhebung der nachstehenden Ausnahmebestimmungen wegen der Juden mit besaßt, und auch hinsichtlich der darin berührten Verhältnisse nunmehr bei den Juden völlig dieselben Grundsätze zur Anwendung kommen, welche für die christlichen Glaubensgenossen gelten. 1) Kein fremder zu Fuß reisender Jude darf das Land betreten, der nicht außer dem Paffe oder sonstigen Legitimationspapieren 25 Thlr. baar oder in Geldeswcrth vorzeigen kann. (Polzeireglement vom 4. Nov. 1814.) 2) Auswärtigen Juden ist das Herumgeheu im Lande, um Waaren einzukaufen, untersagt. (Regier. Bektm. vom 8. Sept. 1817.) 3) Die Einwanderung fremder Juden ist verboten und kann ausnahmsweise nur landesherrlich bewilligt werden. (Verordn, vom 14. August 1827.) 4) Jeder Jude bedarf, um sich selbstständig niederlassen zu können, eines landesherrlichen auf einen bestimmten Ort und ein bestimmtes Gewerbe lautenden Schutzbrieses. (Verordn, vom 14. August 1827.) 5) Den Juden ist der Haust'rhandel, der Schacher- Handel, so wie die Betreibung der Gast- und Schcnkwirthschast untersagt. Unlegitimirte Juden werden als.des Hausircns verdächtig angesehen und behandelt. (Regier. Bekt>n. vom 28. Jan. 1815 und 8. Sept. 1817. Vcrordn. vom 14. August 1827.) 6) Das Schlächtergewcrbe ist von den Handwerksbetrieben ausgenommen, welche zur Erlangung einer Schutzkonzession befähigen. (Höchste Resolution vom 19. Nov. 1835.) 7) Die Juden dürfen der Regel nach ausländische jüdische Gehilfen und Dienstboten nicht annehmen. (Verordn, vom 14. August 1827.) 8) Jüdische Kaufleute sind für das Betragen ihrer Lehrlinge und Gehilfen verantwortlich. (Regier. Bekm. vom 27. Juli 1826.) 9) Nur der mit einem Schutzbriefe versehene Jude darf sich verheirathen, und es bleibt auch bei dem beschützten Juden in allen Fällen noch besondere obrigkeitliche Erlaubnis zur beabsichtigten Eingehung einer Ehe erforderlich. Verheirathet sich ein Jude im Auslande, ohne Einwilligung der hiesigen Obrigkeit, so wird er bestraft und die Ehefrau zurückgewiesen. (Verordn, vom 14. August 1827 und Regier. Bektm. vom 22. Nov. 1836.) 10) Jeder beschützte Jude ist schuldig, für den Unterhalt seiner Geschwister zu sorgen. (Verordn, vom 14. August 1827.) 11) Er darf den Ort und das Gewerbe, worauf der Schutzbrief lautet, nur mit besonderer Erlaubniß der Regierung wechseln. (Ebendaselbst.)

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.