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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1849-06-11 · Heft 24 (11.6.1849) · p. Seite 319

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
13 (1849)
Issue
Heft 24 (11.6.1849)
Date
1849-06-11
Page
Seite 319 (sequence 7)
Language
German
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319 liehen und öffentlichen Uebung seiner Religion. Verbrechen und Vergehen, welche bei Ausübung dieser Freiheit begangen werden, sind nach dem Gesetze zu bestrasen. §. 144. Durch das religiöse Bekenntniß wird der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte weder bedingt noch beschränkt. Den staatsbürgerlichen Pflichten darf dasselbe keinen Abbruch lhun." — Hingegen der folgende §. hat folgende Verschiedenheit. Der erste Satz des §. heißt in der frankfurter Verfassung: „Jede Religionsgescllschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig, bleibt aber den allgemeinen Staatsgcsetzen unterworfen" — statt dessen heißt cs in der oktroyirten: und bleibtim Besitz und Genuß der für ihre Kultus-, Unterrichts¬ und Wohlthätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonds." Dann läßt aber die oktroyirte Verfassung den bedeutsamen Satz aus: „Keine Religionsgesellschaft genießt vor der andern Vorrechte durch den Staat," einen Satz, der allein die gerechten Ansprüche der Synagoge, wie aller Minoritätskirchen, verbürgte. Die anderen Sätze des tz. sind in beiden Verfassungen gleichlautend: „Es besteht fernerhin keine Staatskirche. Neue Religionsgesellschasten dürfen sich bilden; einer Anerkennung ihres Bekenntnisses durch den Staat bedarf es nicht." Auch der folgende 8hat eine wesentliche Veränderung erlitten. Er lautet nach der frankfurter Verfassung: „Niemand soll zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit gezwungen werden" — die oktroyirte Verfassung sagt: „Niemand soll von Staatswegen zu rc." Die folgenden §§. des Artikels sind dieselben geblieben, nämlich: „§. 147. Die Formel des Eides soll künftig lauten: „So wahr mir Gott helfe." §.148. Die bürgerliche Giltigkeit der Ehe ist nur von der Vollziehung des Zivilaktes abhängig, die kirchliche Trauung kann nur nach der Vollziehung des Zivilakies stattsinden. Die Religionsverschiedenheit ist rein bürgerliches Ehehinderniß. §. 149. Die Standesbücher werden von den bürgerlichen Behörden geführt." Aus dem folgenden Art. „Unterrichts- und Erziehungswesen" interessiren uns hier noch folgende Verschiedenheiten. In der frankfurter Verfassung lautet der zweite §. des Art. so: „DaS Unterrichts- und Erziehungswesen steht unter der Oberaufsicht des Staates, und ist, abgesehen vom Religionsunterrichte, der Beaufsichtigung der Geistlichkeit als Solcher enthoben." Dafür sagt die oktroyirte Verfassung: „§. 151. Das Unterrichts- und Erziehungswesen steht unter der Oberaufsicht des Staats; er übt sie durch eigene von ihm ernannte Behörden aus." Im folgenden 8. fügt die oktroyirte Verfassung in die Worte „Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen und zu leiten, ftehr jedem Deutschen frei" noch die Worte hinzu „und an Solchen Unterricht zu ertheilen", womit wir einverstanden sein müssen. — An Verfassungsentwürfen sind wir in Deutschland sehr gesegnet: wann wird die Zeit der Verwirklichung kommen? München, 30. Mai. Nach der A. Z. hat in der Sitzung der zweiten Kammer das Ministerium unter anderen Gesetzentwürfen einen Entwurf „die staatsbürgerlichen (politischen) und bürgerlichen Rechte der Juden betreffend" vorgelegt. „In diesem ist die vollständige Emanzipation, der Wegfall aller durch Gesetze oder Verordnungen bisher bestandenen Ausnahmebestimmungen ausgesprochen." Gott gebe es! Oesterreichischer Kaiserstaat. Prag, 24. Mai. Die Judenemanzipation ist endlich auch bei uns in einem konkreten Fall zur Wahrheit geworden. Der hiesige Großhändler Herr Leopold Edler von Lämel hat von der prager Stadtgemeinde das Bürgerdiplom erhalten. Derselbe ist demnach unter seinen böhmischen Glaubensgenossen der erste, der schon dermalen in dem faktischen vollen Genüsse der bürgerlichen Gleichberechtigung sich befindet. Wir hoffen, daß ein solcher Anfang nicht ohne Konsequenzen bleiben wird. Aus Mähren. Aus Anlaß einiger Uebervortheilungen, von jüdischen Geldwechslern in Hradisch ausgeübt, haben die Russen verlangt, daß sich kein Jude länger als 12 Stunden in Hradisch aufhalten dürfe. Um 6 Uhr Abend müssen alle Juden die Stadt räumen. Frankreich. Paris, 25. Mai. (Privatmitth.) Mit vielem Interesse lese ich diejenigen Artikel in Ihrem gesch. Blatte, welche wider den Pantheismus und Atheismus sich aussprechen, und es geradezu als die jetzige Aufgabe des Judenthums anerkennen, diesem wieder

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