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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1849-06-11 · Heft 24 (11.6.1849) · p. Seite 318

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
13 (1849)
Issue
Heft 24 (11.6.1849)
Date
1849-06-11
Page
Seite 318 (sequence 6)
Language
German
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318 ligionsschule der Genossenschaft mit, da daraus die Wirksamkeit derselben sichtbar ist. Es lautet: „Nachdem die Religivnsschule der Genossenschaft für Reform im Judcnthum nun seit 2 Jahren in Wirksamkeit ist, und jetzt zum zweiten Male durch eine Prüfung ihrer Zöglinge in die Deffentlichkeit tritt, sind wir schon im Stande, über die Leistungen derselben ein sichreres Urtheil zu fällen und dürfen mit Genugthuung auf diese Leistungen zurückblicken. Unsere Religionsschule hat offenbar einem dringenden Bedürfniß, und wie der Erfolg schon jetzt uns lehrt, in zweckmäßiger Weise abgeholfen, wovon uns nicht nur der zahlreiche Besuch der Anstalt, sondern in noch höherm Maaße die wahrhaft lebendige Theilnahme Zcugniß giebt, welche von den Zöglingen derselben für die verschiedenen Gegenstände des Unterrichts an den Tag gelegt wird. Und wenn auch ein zweijähriges Bestehen der Anstalt bei einem Lehrkursus der das doppelte Zeitmaaß erfordert, die materiellen Leistungen der Anstalt noch nicht vollständig beurlheilen läßt, wenn gerade die vorgeschrittneren Zöglinge nur eine verhälmißmaßig kurze Zeit den Unterricht in den verschiedenen Lehrgcgenständen genießen konnten, so äußerte sich die wohlthätige Wirkung, den dieser Unterricht auf die jugendlichen Gemüther ausübt, auch über die Grenze der Lehrstunden hinaus in so entschiedener und erfreulicher Weise, daß wir die Anstalt mit voller Ueberzeugung als eine Pflanzstätte wahrhafter Religiosität bezeichnen können, die, gleichentfernt von Werkheiligkeit und Jndifferentismus, die erhabenen Lehren des Judenthums mit den Ideen und Anforderungen der Zeit in Einklang zu bringen weiß und in der Jugend eine Innigkeit, eine Frische des religiösen Denkens und Empfindens, eine Anhänglichkeit und Liebe für die Religion des Judcnthums weckt, die man innerhalb desselben fast für erloschen hielt. Wir geben hier neben diesen allgemeinen Bemerkungen noch einige statistische Data. Die Religionsschule der Genossenschaft besteht seit dem 2. April 1847 unter der speziellen Aussicht einer aus dem Kollegium der Bevollmächtigten gewählten Kommission. Es wirken als Lehrer an derselben die Herren vr. Holdheim, Reben stein undvr. Stern, von welchem Letzterer die geschäftliche Leitung der Anstalt übernommen hat. Die Anstalt zerfällt in drei Knaben- und zwei Mädchenklassen, die wöchentliche Unterrichtszeit beträgt 3—4 Stunden für jede Klasse und der Gesammtkursus ist auf resp. 5 und 4 Jahre festgestellt. Die Lehrgegenstände sind: Bibelkenntniß, jüdische Geschichte, Religions- und Sittenlehre und für diejenigen die daran Theil nehmen wollen Hebräisch. Seit Beginn dieses Jahres ist auch eine Gesangsklasse eingerichtet, welche unter Leitung des Musikdirektors Herrn Stern lebhafte Theilnahme findet. Die Anzahl der Zöglinge betrug im ersten Semester (Sommer 1847) 69 (44 Knaben und 25 Mädchen), im 2. Semester (Winter 1847/-»8) 83 (53 Knaben und 30 Mädchen), im 3. Semester (Sommer 1848) 71 (45 Knaben und 26 Mädchen), im 4. Semester (Winter 18"/«) 85 (52 Knaben und 33 Mädchen). Es befindet sich unter diesen Zöglingen auch eine nicht geringe Zahl Solcher, deren Eltern nicht der Genossenschaft angehören, da wir in der Aufnahme derselben natürlich keinen Unterschied machen. Zu Ostern vorigen Jahres fand die erste öffentliche Einsegnung von Zöglingen der Anstalt, und zwar von 8 Knaben, im Golteshause der Genossenschaft statt, an der auf Sonntag den 8. d. M. bevorstehenden Einsegnung werden 11 Knaben und 8 Mädchen thcilnehmen. Die diesmalige Prüfung wird in folgender Ordnung stattfinden." Berlin, 29. Juni. (Privatmitth.) Die oktroyirte Verfgffung für Deutschland, bis jetzt von Preußen, Sachsen und Hannover anerkannt, ist erschienen. Es muß interessiren, zu sehen, wo sie von der durch die deutsche Nationalversammlung gegebenen Verfassung abweicht. Hier eine Vergleichung des Theiles, den zu verfolgen die Aufgabe dieser Blätter ist. Der 5te Artikel der Grundrechte führt den Titel: „Glaubens¬ und Gewissensfreiheit." Gleich der erste Paragraph giebt eine Verschiedenheit von großer Bedeutung. Der erste Satz des §. ist in beiden Verfassungen gleich: „Jeder Deutsche hat volle Glaubens- und Gewissensfreiheit." Die frankfurter Verfassung fügt hinzu: „Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Ueberzeugung zu offenbaren", d. h. auf Verlangen anzugeben, welcher Religion er angehöre, woraus wieder hervorgeht, daß Niemand einer religiösen Gesellschaft anzugehören brauche. Diesen Satz hat die oktroyirte Verfassung gestrichen. Die folgenden beiden Paragraphen lauten in beiden Verfassungen gleich, nämlich: „§.143. Jeder Deutsche ist unbeschränkt in der gemeinsamen Haus-

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