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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1849-06-11 · Heft 24 (11.6.1849) · p. Seite 317

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
13 (1849)
Issue
Heft 24 (11.6.1849)
Date
1849-06-11
Page
Seite 317 (sequence 5)
Language
German
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317 Hilfsbedürftigen unter denselben, nun fast zwei Jahrhunderte bestanden hat. Wir fühlen uns verpfiichtet, einem wohllöblichen Eemeindevorstande hierfür unsere dankbare Anerkennung auszusprechen. Denn auch wir, obwol für unsere eigenen Angelegenheiten vollständig in uns selbst vrganisirt, würden doch mit tiefstem Bedauern erfüllt worden sein, wenn das Bewußtsein der Einheic in der gelammten Gemeinde nicht stark genug gewesen wäre, um sich auch auf dem Boden der neugewonnenen Freiheit zu erhalten und zu bewähren. Jngleichcn finden wir uns veranlaßt, zu erklären, daß nach unserer Ansicht, durch die in dem Regulativ für die Wahl von Repräsentanten und für die Entwerfung und endliche Feststellung des Grundstatuts angeordneten Bestimmungen, den Wünschen und den Rechten der Gemeindeangchörigen im Allgemeinen genügende Rechnung getragen sei. Denn wenn für die Wahl der verfassunggebenden Versammlung das allgemeine Wahlrecht zu Grunde gelegt und für die Beschlüsse dieser Versammlung eine nochmalige Revision durch eine Kommission angeordnet wurde, die ebenfalls aus allgemeinen Wahlen hervorgehen soll, so durfte um so mehr von einer Berathung und endlichen Feststellung des Gcmeindestatuts durch die Gesammlgcmeindc selbst abgesehen werden, als ja doch nach den Bestimmungen der Versaffungsurkunde vom 5. Dezember 1848 einem jeden Einzelnen das unzweifelhafte Recht zusteht, der, auf diese Weise neugcstaltelen Gemeinde nicht beizutretcn, wenn er mit den Bestimmungen ihres Statuts nicht einverstanden ist. Wenn wir es demnach für eine angenehme Pflicht erachtet haben, einem wohllöblichen Gemcindevorstande unsere dankbare Anerkennung für die von ihm in dieser Angelegenheit getroffenen Anordnungen an den Lag zu legen, so möge es uns auch gestattet sein, unser Befremden darüber auszusprcchen, daß ein wohltöblicher Vorstand, für diese, im Interesse der Gemeinde von ihm einzuleitendcn Schritte, die Vermittelung oder wol gar die Zustimmung der Staatsregierung in Anspruch nehmen zu müssen glaubte, und sich demnach auf eine „Verfügung" der Herren Minister des Innern und der geistlichen Angelegenheiten bezieht, durch welche er zu diesem Schritte „veranlaßt" worden sei. Es kann kein Zweifel über das uns verfassungsmäßig zustehende Recht obwalten, die innere Organisation der Gemeindeverhältnisse nach vollkommen freier Selbstbestimmung der Betheiligtcn vorzunehmen und durchzusühren. Und dieses unser Recht wollen und müssen wir auf's Strengste wahren, damit auch nicht der entfernteste Schein übrig bleibe, als ob die jüdischen Gemeinden für die von ihnen selbst festgestellte Ordnung ihrer Angelegenheiten der Zustimmung oder auch nur der Mitwirkung von Seiten der Staatsregierung bedürften. Daher würden wir auch sehr gewünscht haben, daß in §. 19 des Regulativs nicht von einer „Genehmigung" des Staats für das von der Gemeinde endgiltig beschlossene Statut, wie auch mit dem Zusatze: „soweit es erforderlich ist", die Rede wäre. Denn da es unzweifelhaft einer solchen Genehmigung in keiner Weise bedarf, ja da die Staatsregicrung auch nicht einmal berechtigt ist, eine Solche auszusprechen und dadurch das Recht der Gemeinde zu einer von ihr später etwa beliebten Veränderung des Statuts zu verkümmern, so kann der Sinn dieses Passus wol nur der sein, daß die etwa wünschenswerthen Korporationsrechte bei der Staatsrcgierung für die Gemeinde nachgesucht und deshalb zu diesem Zwecke auch das angenommene Statut von dem Gemeiudevorstande m i tg et heilt würde. Jede andere Form der Genehmigung, wenn sie nach dem Sinne des Regulativs beansprucht werden sollte, würde eine entschiedene Verletzung des Rechtes sein, das die Gemeinde auf die freie Selbstbestimmung in ihren eigenen Angelegenheiten hat. Und da wir gegen eine solche Absicht uns auf's Bestimmteste verwahren müßten, so würden wir gewünscht haben, daß durch eine unzweideutige Fassung dieses Passus jeder Anstoß und jedes Mißverständniß von Seiten der Betheiligten vermieden worden wäre. Möge ein wohllöblicher Vorstand auch in den von uns ausgesprochenen Bedenken ein Zeichen der regen Theilnahme erkennen, die wir dem von ihm getroffenen Anordnungen zuwenden und schließlich die Versicherung annehmen, daß wir dem begonnenen Werk eine glückliche, zu dauernder Einheit und wahrhaftem Frieden führende Vollendung wünschen und so viel an uns ist, dazu beizutragen entschlossen sind. Die Bevollmächtigten der Genossenschaft für Reform im Judenthum. — Bei dieser Gelegenheit theilen Sie wol auch das Programm zu der öffentlichen Prüfung der Re-

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