Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 13 (1849)
- Issue
- Heft 22 (28.5.1849)
- Date
- 1849-05-28
- Page
- Seite 291 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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SSI ihrer Abwesenheit zu vertreten. Sind sämmtliche zehn Ersatzmänner in den bestimmten Fällen eingetreten, so ist eine neue Wahl von Ersatzmännern nicht anzuordnen. 8> 3. Die Funktionen der Repräsentanten, der Ersatzmänner, des Vorstandes und der von ihnen gewählten Beamten erlöschen mit dem Tage, an welchem das Statut (§. 19) in Kraft tritt. §. 4. Niemand kann zugleich Repräsentant und Mitglied des Vorstandes sein. Wird ein Repräsentant zu einem Vorstandsmitgliede gewählt (§. 1. No. 1), so scheidet er als Repräsentant aus. §. 5. Ein jedes männliche, vier und zwanzig Jahr alte Mitglied der Gemeinde, welches am 1. Februar 1849 in die Bücher der Gemeinde als beitragspflichtiges Mitglied eingetragen war, ist zur Wahl der Repräsentanten der Gemeinde berechtigt. Die hiernach von dem Buchhalter der Gemeinde unter fortlaufender Nummer zu fertigende und als aus den Büchern der Gemeinde richtig gezogen zu bescheinigende Liste ist der in Rede stehenden Wahl zum Grunde zu legen. 8. 6. Zu einem Repräsentanten, Ersatzmann und Vorstandsmitglied kann ein jedes wahlberechtigte Mitglied der Gemeinde (§. 5) gewählt werden, welches nicht besoldeter Beamter der Gemeinde ist. 8- 7. Der jetzige Vorstand der Gemeinde hat den Ort und die Zeit, wo und wann die Wahl der Repräsentanten und deren Ersatzmänner vorgenommen werden soll, festzustellen. In diesem Termin wird lediglich die Wahl vollzogen; in demselben können andere Verhandlungen nicht vorgenommen werden und Diskussionen nicht stattsinden. §. 8. Zu dem nach Ort, Tag und Stunde zu bezeichnenden Wahltermine werden den wahlberechtigten Mitgliedern der Gemeinde von dem jetzigen Vorstande mindestens acht Tage zuvor Einladungen zugesandt. Einer jeden solchen Einladung wird ein gestempelter Stimmzettel und ein Exemplar der §. 5 gedachten Liste beigefügt. Gleichzeitig wird der jetzige Vorstand in drei hiesigen Zeitungen eine Aufforderung an sämmtliche wahlberechtigte Gemeindemitglieder, sich zu dem Wahltermin einzusinden, erlassen, mit der Bekanntmachung, wo diejenigen Wahlberechtigten, welche noch keinen Stimmzettel erhalten haben sollten, solchen an zwei von dem Vorstande zu bestimmenden Tagen und in den von ihm näher anzugebenden Stunden in Empfang nehmen können. In Folge dieser öffentlichen Aufforderung wird jeder Wahlberechtigte, wenn ihm auch die spezielle Einladung nicht zugekommen ist, demungeachtet für gehörig eingeladen erachtet. §. 9. In dem zur Vollziehung der Wahl bestimmten Lokal werden von dem Vorstande vier Abtheilungen nach alphabetischer Ordnung der Wähler gebildet. Bei jeder Abtheilung wird ein mit einer Oeffnung versehenes Behältniß zur Einsammlung der Stimmzettel aufgestellt. tz. 10. Für eine jede Abtheilung (8- 9) bestimmt der Vorstand fünf Wahlkommissarien. Das Behältniß zur Einsammlung der Stimmen einer jeden Abtheilung wird zuvor von einem dazu requirirten, zu öffentlichen Beglaubigungen berechtigten Gerichtsdeputirten oder einem Notar versiegelt. 8- 11- Auf jedem Stimmzettel sind 31 wählbare Mitglieder der Gemeinde (§. 6) zu schreiben. Stimmzettel, auf welchen sich eine größere oder geringere Zahl Namen befindet, ebenso ungestempelte Stimmzettel, sind ungiltig. Ein ungiltiger Stimmzettel wird als nicht vorhanden betrachtet und zählt nicht mir. 8- 12. Nur derjenige Wahlberechtigte, welcher sich in Person zu dem Termin einsindet, ist befugt, seinen Stimmzettel einzuliefern. Derselbe hat zuvor seinen Namen in eine bei jeder Abtheilung unter Aufsicht der Wahlkommiffarien befindliche Liste der zu der Abtheilung gehörenden Wahlberechtigten eigenhändig einzuschreiben, oder durch einen Wahlkammissarius einschreiben zu lassen. Abwesende können daher durch Stellvertreter oder Bevollmächtigte an der Wahl nicht Theil nehmen. 8- 13. Sämmtliche Wahlkommiffarien zusammen bilden die Kommission zur Ordnung der Wahlangelegenheiten und wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. Diese Kommission nimmt die sämmtlichen Behältnisse, in welchen die Stimmzettel eingesammelt worden sind, an sich, läßt sie von dem zu dem Termin requirirten.