Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 13 (1849)
- Issue
- Heft 22 (28.5.1849)
- Date
- 1849-05-28
- Page
- Seite 290 (sequence 6)
- Language
- German
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290 Behältniß zur Einsammlung der Stimmzettel einer jeden Abtheilung wird zuvor von einem dazu requirirten, zu öffentlichen Beglaubigungen berechtigten Gerichtsdeputirten oder einem Notar versiegelt werden. 4) Nur dasjenige Gemeindemitglied, welches sich in Person oder durch einen Bevollmächtigten zu dem Termin einsindet, ist befugt, seinen Stimmzettel einzuliefern. Dasselbe wird zuvor seinen Namen in eine bei jeder Abtheilung unter Aufsicht der Kommissarien befindliche Liste eigenhändig einschreiben oder durch einen Kommiffarius einschreiben lassen. Der Bevollmächtigte hat sich durch eine von einem Beamten unter Beifügung seines Amtssiegels attestirte Vollmacht zu legitimiren. 5) Die Kommiffarien aller Abtheilungen werden nach dem Schluffe des Termins die sämmtlichen Behältnisse, in welchen die Stimmzettel eingesammelt sein werden, an sich nehmen, dieselben von dem zu dem Termin requirirten, zu öffentlichen Beglaubigungen berechtigten Gerichtsdeputirten oder Notar (No. 3) wieder aufsiegeln lassen, und mit dessen Zuziehung das Resultat der Stimmzettel feststellen. Den Verfassern des Statuts werden sich manche Schwierigkeiten entgegenstellen. Diese werden aber überwunden werden, wenn Alle, welchen an dem geschichtlichen Bestehen der Gemeinde gelegen ist, und in denen ein Herz für Religion und Tugend schlägt, mit ihren Kenntnissen, Einsichten und Erfahrungen, mit Versöhnlichkeit und Nachsicht, besonders aber mit gutem Willen und Vertrauen das Unternehmen unterstützen und im Hinblick auf das künftige und lange Bestehen der Gemeinde denjenigen hilfreich beistehen werden, welchen die Förderung des Werkes übertragen sein wird. Nicht die Stimme eines Sterblichen, die Stimme der Religion, die vom Himmel herabtönt, die wir Alle vernehmen und der wir Alle huldigen, ist es, welche hier ermahnt. Sie hilft unserer Schwäche und wird uns auch bei diesem unfern Unternehmen zu guten und edlen Handlungen führen. Die hiesige jüdische Gemeinde ist zu einer Zeit gestiftet, als anderswo der Stab über unsere Voreltern gebrochen war und sie hier in Berlin eine Stütze gefunden hatten. Bei schweren Prüfungen hatten sie Kraft in sich gefühlt und Alles gethan, um die Gemeinde und die frommen Institute derselben zu gründen und über ihre Gräber hinaus dieser Gemeinde denjenigen Ruf zu verschaffen, welchen dieselbe sich später auch wirklich überall erworben hat. Bedenken wir, daß sich ganz besonders von unserer Gemeinde aus die Kultur unter unseren Glaubensgenossen verbreitet hat, und daß das Wohlthun, als Gottes heiligster Wille von unseren Vorfahren erkannt, durch Ansehen und Beispiel zur Sitte in der Gemeinde geworden ist. Dieses Werk, an welchem wir mit einem unsichtbaren innern Bande gehalten sind, soll in den jetzigen entscheidenden Momenten nicht umgestürzt, sondern, wenn auch verändert, in wahrer Ehrfurcht für Pflicht und Tugend erhalten und befestigt werden. Voll der frohen Hoffnung, daß dem also sein werde, empfehlen wir den Mitgliedern der Gemeinde die Annahme jenes Regulativs, um damit das Allernächste zur Ordnung und Stärkung der Gemeinde anzubahnen. Berlin, den 24. April 1849. Die Aeltesten und Vorsteher der jüdischen Gemeinde. Rieß. Herz. Hirschfeld. Heymann. Benda. II. Regulativ für die Wahl von Repräsentanten der jüdischen Gemeinde in Berlin. §• 1. Die jüdische Gemeinde in Berlin wählt ein und zwanzig Repräsentanten und ermächtigt dieselben: 1) einen aus sieben Personen mit Einschluß des Rendanten der Gcmeindekasse bestehenden Vorstand aus den Gemeindemitgliedern zu wählen; 2) in Gemeinschaft mit diesem Vorstande (No. 1) ein Statut für die Gemeinde zu entwerfen; 3) auf Antrag des Vorstandes (No. 1) solche Gemeindeausgaben, jedoch nur für dessen Amtszeit (§. 3) zu bewilligen, welche von der bisherigen, observanzmäßig aus sieben und zwanzig Mitgliedern bestandenen Kommission noch nicht genehmigt worden sind; 4) in Gemeinschaft mit dem Vorstande (sä 1) die übrigen unbesoldeten Beamten der Gemeinde und der Institute derselben zu wählen, so weit nicht die Statuten der einzelnen Anstalten ein Anderes bestimmen. 8. 2. Außerdem wählt die Gemeinde gleichzeitig zehn Personen aus ihren Mitgliedern, um nach der Reihefolge (§. 15) im Fall des Abgangs oder einer mindestens acht Wochen dauernden Abwesenheit einzelner Repräsentanten, als Ersatzmänner die Ausgeschiedenen zu ersetzen oder die Abwesenden während der Dauer