Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 13 (1849)
- Issue
- Heft 22 (28.5.1849)
- Date
- 1849-05-28
- Page
- Seite 292 (sequence 8)
- Language
- German
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SSL zu öffentlichen Beglaubigungen berechtigten Gerichtsdeputirten oder Notar wieder aufsiegeln, prüft und ordnet mit dessen Zuziehung die Stimmzettel, entscheidet durch die Mehrheit ihrer Mitgliever, von denen im Fall der Stimmengleichheit dem Vorsitzenden zwei Stimmen zustehen, über die Giltigkeit der Stimmzettel und einzelner Stimmen, und stellt die Wahlliste zusammen, deren Richtigkeit von der zugezogenen Gerichtsperson oder dem Notar attestirt wird. 8- 14. Diejenigen 31 Personen, von welchen nach Ausweis dieser Wahlliste (§. 13) eine jede mindestens ein Viertel sämmtlicher giltig abgegebenen Stimmen erhalten hat, sind zu Repräsentanten und resp. Ersatzmännern gewählt, und zwar diejenigen 21 von ihnen, die mit der verhältnismäßig größer» Stimmenzahl gewählt sind, zu Repräsentanten, diejenigen 10 Personen dagegen, welche zwar ein Viertel der giltig abgegebenen Stimmen erhalten haben, jedoch in geringerer Zahl als jene, zu Ersatzmännern. 8- 15. Die Reihefolge der Ersatzmänner wird durch die Anzahl der Stimmen, welche jeder einzelne Ersatzmann erhalten hat, gebildet, so daß immer die relative größere Zahl den Vorrang vor der geringem gewährt. §. 16. Erhalten mehr als 31 wählbare Gemeindemitglieder mindestens ein Viertel der giltig abgegebenen Stimmen, so sind diejenigen 31 als gewählt zu erklären, welche die größere Stimmenzahl erhalten haben. §• 17. Haben nicht 31 Wählbare ein Viertel der giltig abgegebenen Stimmen erhalten, so sind nur diejenigen von ihnen, welche ein Viertel der Stimmen wirklich erhalten haben, als zu Repräsentanten resp. zu Ersatzmännern gewählt zu erklären, rücksichtlich der an der Zahl von 31 fehlenden aber ist eine engere Wahl in der Art anzuordnen, daß diejenigen, welche bei der ersten Wahl nächst den wirklich Gewählten die meisten Stimmen, jedoch nicht ein Viertel der Gesammtstimmcn erhalten haben, und zwar bis zur doppelten Zahl der noch zu Wählenden, als alleinige Kandidaten auszustellen, und sodann diejenigen für gewählt zu erklären sind, welche bei der zweiten Wahl die absolute Stimmenmehrheit erhalten haben. 8. 18. Ueberall, wo sich bei Feststellung eines Wahlresultats eine Stimmengleichheit ergiebt, entscheidet das Loos, welches von dem Vorsitzenden der Wahlordnungskommission (§. 13) zu ziehen ist. §. 19. Ist das Statut (§. 1. No. 2) entworfen, so hat der Vorstand (tz. 1. No. 1) in der in diesem Regulativ sestgestellten Weise aus den wahlberechtigten Gemeindcmitgliedern (§. 6) einen Ausschuß von noch ein und zwanzig Personen wählen zu lassen. Dieser Ausschuß nimmt das entworfene Statut mit Stimmenmehrheit an oder er fügt Bemerkungen hinzu. Im erstem Fall wird dadurch das Statut als vollgiltiger Beschluß bindend für die Gemeinde. Im andern Fall ist der Entwurf gemeinschaftlich von dem Vorstande, von den Repräsentanten und dem Ausschuß nochmals zu berathen und nach Stimmenmehrheit zu beschließen. Das so nach Stimmenmehrheit beschlossene Statut ist von der gemeinschaftlichen Versammlung als für die Gemeinde bindend zu vollziehen. Der Vorstand hat, so weit es erforderlich ist, die Genehmigung des Staats nachzusuchen. Einer weitern Rückfrage an die Gemeinde bedarf es nicht. §. 20. Eine jede der in diesem Regulativ (§. 1, §. 13 und §. 19) angeordneten Versammlungen hat einen Vorsitzenden aus ihrer Mitte zu wählen, dessen Votum bei Stimmengleichheit den Ausschlag giebt. §• 21. Der jetzige Vorstand der Gemeinde so wie die übrigen unbesoldeten Beamten derselben und der einzelnen Institute der Gemeinde bleiben so lange in Funktion, bis die §. 1 ad No. 1 und 4 gedachten Vorstandsmitglieder und Beamten gewählt sein werden. 8. 22. Der jetzige Gemeindevorstand ist befugt und verpflichtet, dem neugewählten Vorstande (1, No. 1), auf welchen sämmtlichc von dem bisherigen Vorstande ausgeübten Rechte und Befugnisse übergehen, alle Vermögensobjekte, welche sich in dem Depositorium der Gemeinde befinden, alle Urkunden, Akten, Schriften, überhaupt alle Gegenstände des Gemeindeeigenthums, welche er als Vorstand hinter sich hat, auszuliefern. 8> 23. Wenn das nach §. 1, No. 2 anzufertigende Statut