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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1849-05-21 · Heft 21 (21.5.1849) · p. Seite 280

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
13 (1849)
Issue
Heft 21 (21.5.1849)
Date
1849-05-21
Page
Seite 280 (sequence 8)
Language
German
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I 280 Reichsthaler mehr nicht, als drei Heller, bei Vermeidung ernstlicher Strafe, nehmen und genießen, weniger die Zinsen zur Haupt-Summe schlagen 8), am allerwenigsten aber er, noch die Seinigen, auf Kirchen- oder andere gestohlene Sachen wissentlich 9 10 * *) Geld ausleihen, oder solche in andere Wege unzüläßig an sich ziehen solle; Jnmaßen dann wegen der hierunter mit einlaufenden vielfältigen Mißbräuche und gestohlener Sachen Verhandelung, er, wie auch sonst andere Schutz-Juden, nach den gemeinen Rechten, beschieden werden sollen. Diejenigen Pfände, worauf er und die Seinigen Geld ausgelhan, soll er vor Endigung eines Jahres zu veräußern keineswegs befugt sein, sondern in Zeiten den Eigenem Nachricht davon geben; Wofern aber solcher Anzeige und Verwarnung ohngeachtet, nach verflossener Jahresfrist, selbe Pfände nicht wieder eingelöset würden, mag ihm oder ihnen erlaubt sein, dieselbe ohne fernere Ansprach zu distrahiren; Gestalt auch, wann er auf bloße Obligation Geld ausgeliehen, ihm zu dessen Wiedecbezahlung von denen Beamten und Gerichten nach der Landes-Ordnung verholfen werden soll lft). Ferner soll auch er und die Seinigen befugt sein, zu ihrer Nothdurst zu schlachten, und das Fleisch und Hinterviertel"), so ihnen übrig, (jedoch sonder hausiren zu tragen, oder tragen zu lassen) bloß in seiner Behausung, nach Pfunden und um billigen Preis, von männiglich unverhindert, zu verkaufen." „In Ansehn seiner Kinder nun dient ihm dieser Unser Schutz-Brief nicht weiter, als bis die vom männlichen Geschlechts sich wieder verheyrathen, da dann jeder sothaniger maßen angehende Hausvater schuldig seyn soll, für sich und die Seinigen einen neuen Schutz-Brief einzulosen; Wie dann auch sowohl die jetzigen als künftigen Impetranten dieser Schutz-Briefe gehalten sind, für sich den ordinairen und exlraordinairen Tribut der hiesigen Judenschaft also zu entrichten, wie es unserS hochseligen Herrn Aelter-Vaters und Frau Aelter-Mutter Gnaden Gnaden sub datis am 26. November 1687. den 19. Dctober 1691. den 18. Martii 1692. den 20. December 1693. den 20. Martii 1697. nachher aber Unsers Herrn Groß-Vaters Gnaden, unterm 27. Martii 1702. und 8) Schöne Voraussetzungen für einen Lehrer! 9) Welche empörende Naivetät! 10) Nun, will man mehr Vorrechte? ") Welche zarte Sorgfalt für den Juden. Nun, brauchte er doch nicht zu verhungern! unterm 23. Januar des 1726sten Jahres"), ihnen, denen Juden, ertheilte gnädigste Ooneessiones, Begnadigungen ") und Reglements des mehrern besagen und erheischen; Jedoch, daß er zum jährlichen Tribut das Seine entrichte, für Ausfertigung des Schutz-Briefes Zwölf Groschen Schreibgebühren, und Zwei Thaler für den Srempel-Bogen zahle. Und zwar, wie gedacht, sothanen Tribut jährlich für sich und die Seinen abtrage, und besonders auch das gesetzte Schutz-Geld an Uns entrichte 14)." „Uebrigens ist er und ein jeder schuldig, nur vorgedachten Oone688ion6n und Reglementen 15) überall nachzuleben, auch sich sonst jederzeit ehrlich, leidlich, gedeilich und gehorsam zu erweisen; Auch ohne Unser Vorwissen und gnädigste Concession nicht * von einem Ort dieses Fürstlichen Antheils sich an einen andern Ort in selbigen zu begeben, und wesentlich niederzulassen ^), indem dieser Schutz-Brief allein auf den Ort, darauf er gerichtet, giltig seyn solle; Maßen ein jeder, der einen sothanigen Schutz-Brief zu empfangen hat, hierauf im Amte einen cörperlichen Eid ablegen, und ein Attestat, daß solches geschehen, in der Regierung produeiren, hernach aber den Schutz-Brief von Uns Selbsten empfangen und desselben zu genießen haben soll; Jedoch, daß von nun an ein hiesiger Jude, wann er heyrathet, und von den Aeltesten ein Attestat desfalls bringet, für den Schutz-Brief Iwey Thaler für den Stempel-Bogen, und Zwölf Groschen an Schreibgebühren zahlen Dagegen dann diejenigen, so keine solche Schutz-Briefe von Uns erhalten haben, mitnichten geduldet und nicht langer als zweymahl 24 Stunden in Unseren Landen gelitten werden sollen, es sey dann, daß sie mit guten Pässen versehen sind, und daß sie was nothwendiges zu verrichten, doeiren können. Wir befehlen demnach der hiesigen Regierung und Kammer zu Deßau, auch allen andern Beamten und Ma- 12) Man sieht, das ist eine artige Zahl von Tributsbestimmungen. 13) Begnadigungen! denn worauf hatten wol diese Menschen, die das Unrecht hatten, als Juden geboren zu werden, für ein Anrecht! 14) Diese Zahlung von Tribut und Schutzgeldern kann nicht oft genug wiederholt werden. 15) Anno 1805 nach Anno 1687. Gott sei Dank Anno 1849 nicht mehr nach Anno 1805! ") Das wäre auch zu viel Gnade, frei von Jeßnitz nach Sandersleben ziehen zu dürfen! 17) Noch einmal, es konnte sonst vergessen werden!

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