Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 13 (1849)
- Issue
- Heft 21 (21.5.1849)
- Date
- 1849-05-21
- Page
- Seite 279 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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279 1847 ein Handwerk nur als s. g. Freimeister, d. h. ohne Gesellen und Lehrlinge betreiben dürften!... Dies brachte mir ein Dokument in die Erinnerung, welches ich heilig aufbewahre, nämlich „den Schutzbcief" für meinen sel. Vater, den Oheim des obengenannten Abgeordneten. Der Schutzbrief ist den 27. August 1805 ausgestellt, also 44 Jahre alt — aber ich glaube, vor 5 Jahren wurden diese Judenschutzbriefe noch in derselben Weise ausgestellt; vielleicht noch im Februar des vorigen Jahres. Diesen „Schutzbrief" will ich hier mittheilen, zur geschichtlichen Erinnerung für unsere Enkel; indeß sehr viele unserer jetzigen Leser werden von einem solchen Schutzbrief auch keine Ahnung mehr haben. Zuvor erinnere ich, daß mein Vater Lehrer an der Franzschule war, Gelehrter, Schriftsteller; und damit vergleiche man nun diesen „Schutzbrief". Ader vorher muß ich noch erzählen, wie dieser „Schutzbcief" erlangt worden. Im Dessauischen erhielt nur der erstgeborne Jude per §6 Schutz, die übrigen Söhne durften sich nicht niederlassen, nicht verheirathen, sie waren in die Acht und Aberacht erklärt! Höchstens auf dem sehr schwierigen Wege der allerhöchsten Gnade. Doch konnte der älteste Sohn sein Schutzrecht einem Bruder abtreten, war dann aber für sich schutzlos. „Schutz" hieß also dies Ding in dem Sinne, in welchem eine Wasserwehr, welche den Zufluß des Wassers abwehrt, auch „Schutz" heißt, er sollte die Vermehrung der Juden, etwas gelinder als auf die Weise Pharao's, verhindern. Pharao ließ die Kinder tödten, wenn sie geboren worden, dieser Schutz tödtete sie, bevor sie geboren waren. — — Mein Vater, wie gesagt, Lehrer, Gelehrter, Schriftsteller, hatte sein Schutzrecht einem jungem Bruder abgetreten, weil er sich nicht zu verheirathen gedachte. Allein die Liebe hat schon manchen Vorsatz umgestoßen. Er wollte sich, nachdem er meine sel. Mutter kennen gelernt, doch verheirathen. Er mußte also auf dem Wege der Gnade um einen „Schutz" n'achsuchen. Da er eines besten Rufes sich erfreute, und als Lehrer und Schriftsteller rühmlich wirkte, so war die Erlangung nicht unmöglich. Sein Gesuch wurde von der Regierung an die „Judenältesten" gesandt zur Begutachtung. Diese versprachen ihm Empfehlung des Gesuchs. Aber diese Empfehlung muß nicht sehr dringend gewesen sein. Ja, es verlautete, der Bericht wäre das gerade Gegentheil gewesen, und man hatte abgerathen, unter dem Vorwände, der Mann würde, hatte er erst den Schutz, eine eigene Schule gründen, und der Franzschute so Schaden thun. Wie gesagt, wir verbürgen dies nicht, aber—das Gesuch wurde abgeschlagen. Traurig, um so mehr, da der Vater mit äußerster Anstrengung seiner geringen Mittel soeben eine, später bekannt gewordene hebräische Buchdruckerei zu etabliren begonnen hatte. Da that meine sel. Mutter einen Schritt, der damals das Kühnste war, was ein Jude unternehmen konnre. Bewaffnet mit Zeugnissen ihrer Lehrerinnen, da st.' in feinen Handarbeiten, was damals auch noch selten, sehr geschickt war, so daß sie schon dadurch ihr Brod erwerben könnte, erlangte sie eine Audienz beim damaligen Erbprinzen — der Fürst war krank — that einen Fuß-, fall, und der gerührte Prinz verhieß seine Fürsprache. Dieser Fürsprache verdankte mein Vater die Erlaubniß, ein nützlicher Bürger zu sein, verdanken ich und meine Brüder ihr Dasein, dieser Fürsprache entfloß der folgende „Schutzbrief für den Juden Moses Philippson zu Dessau". „Wir Leopold Friedrich Franz, von Gottes Gnaden Fürst zu Anhalt, Herzog zu Sachsen, Engem und Westphalen, Graf zu'Askanien, Herr zu Zerbst, Bernburgund Gröbzig, rc. rc., Ritter des Königl. Preußischen schwarzen Adler-Ordens, als Regierender Landesfürst, Fügen hiermit manniglich zu wissen, daß Wir den Juden Moses Philippson sammt seinem Weibe, Kinder und Gesinde x), unter nachstehenden Bedingungen und Konditionen, in Unsern Landes-Fürstlichen Schutz, Schirm und Geleite ausgenommen und in Unserer Residenzstadt Deßau zu wohnen, und daselbst, wie auch in andern Städten, Flecken und Dörfern Unserer Lande, in Handel und Wandel, kaufen und verkaufen 2), Geld ausleihen 3) und sonst, der Juden Gebrauch nach, Handthierung zu treiben gnädigst verwilligt haben; Thun auch solches hiermit, in Kraft dieses Schutz-Briefes, dergestalt, daß ermeldeter Jude sich nach denen in hiesigem Fürstenthum, auch sonst im Römischen Reich 4) üblichen Gebrauch setzen, handeln, wandeln, ausleihen, kaufen und verkaufen 5), und also, der Juden Gesetzen und Gewohnheit^) nach, seine Nahrung treiben möge; Jedoch, daß er von hiesigen Unterthanen 7), so von ihm Geld entlehnen, wöchentlich vom *) Die er aber erst bekommen sollte! 2) Ein Lehrer! 3) Ein Gelehrter! 4) Es war 1805! 5) Ein Schriftsteller! 6) Gewohnheit — warum nicht „dem Zwange nach, dem die Juden unterliegen"? 7) Mit fremden Unterthanen kann ec wuchern, wie erwill!