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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1849-05-14 · Heft 20 (14.5.1849) · p. Seite 265

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
13 (1849)
Issue
Heft 20 (14.5.1849)
Date
1849-05-14
Page
Seite 265 (sequence 5)
Language
German
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265 statt, und die Leichenrede wurde von dem altonaischen Oberrabbiner Herrn Ettlinger gehalten. Da ohne Zweifel Einer der Schüler dieses merkwürdigen und hochbegabten Mannes eine ausgedehnte Biographie desselben liefern wird, so ist hier blos darauf aufmerksam zu machen, daß dieser bedauerliche Todesfall in eine Zeit fällt, wo er nicht allein für den Theil unserer Gemeinde, der den Weg des Verstorbenen mitwandelte, sondern für die jüdische Gesammtheit ein öffentliches Unglück genannt werden kann; denn die alten Zustände nähern sich ihrer Auflösung, die neuen sind noch nicht gebildet, noch nicht einmal projektirt, es ist keine Autorität da, die die Bildung eines Definitivums, ja nicht einmal eines geordneten Provisoriums fest zu organisiren hinlänglich berechtigt ist. Wenn aber Zerrüttung einreißt und Hans und Kunz erst merkt, daß man auch ohne Kultusbeamten fertig werden kann, da sieht es für alle Theile in kirchlicher Beziehung bedenklich aus, und die Leiter unsers Tempels müßten sehr kurzsichtig sein, wenn sie sich durch den Umstand, daß die Prediger in der nächsten Zeit vielleicht ein Paar Dutzend Kopulationen mehr verrichten, zu einer andern Ansicht verleiten ließen. Ein Bericht des Gemeindevorstandes über die 35jährigen Verwaltung ist im Druck: es ist nicht zu erwarten, daß sich eine Meinung in der Gemeinde über die künftigen Verhältnisse bilden könne, bevor dieser Bericht erst als nöthige Grundlage hinlänglich bekannt sein wird. 8. Frankfurt am Main, 7. Mai. (Privatmitth.) Sie haben schon die bezüglichen Paragraphe des Verfassungsentwurfes für den Freistaat Frankfurt mitgetheilt, und erhalten daher sicher gern Etwas aus den, nun angenommenen Paragraphen und den Verhandlungen darüber. Ueber den Art. 30, der so lautet: „Jeder Staatsangehörige hat volle Glaubens- und Gewissensfreiheit. Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Ucberzeugung zu offenbaren, oder sich irgend einer Religionsgesellschast anzuschließen", und der also einen von der Paulskirche abgeworfenen Zusatz wieder aufnimmt, erhob sich eine längere Debatte. Herr vr. Goldschmidt (ein Jude) machte, mit besonderer Hinweisung auf die eigenthümlichen Verhältnisse der israelitischen und der resormirten Gemeinde in Frankfurt, darauf aufmerksam, daß dieser Beisatz leicht mißdeutet und selbst als eine Provokation zum Austritt aus einer Gemeinde, um sich den Schuldverpflichtungen derselben zu entziehen, betrachtet werden könne, und wünschte deshalb denselben entweder gestrichen oder durch den Vorbehalt vermehrt: „unbeschadet der Rechtszuständigkeit der bestehenden Religionsgesellschaften gegen ausscheidende Mitglieder." Die Debatte war reicher an Persönlichkeiten und Grobheiten, als an Gründen, doch ist die Quintessenz der Gründe des Ausschusses in den derben Worten des Herrn 0r. Reinganum niedergelegt: „Die Verfassung kümmert sich nur darum, daß Niemand eingepfercht wird; wie er wieder herauskornmt, geht die Verfassung Nichts an." Die Versammlung entschied sich schließlich für die Fassung der Kommission. Im weitern Verlaufe wurden ferner folgende Paragraphe angenommen: Art. 31. Jeder Staatsangehörige ist unbeschränkt in der gemeinsamen häuslichen oder öffentlichen Uebung seiner Religion. Verbrechen und Vergehen, welche bei Ausübung dieser Freiheit begangen werden, sind nach dem Gesetze zu bestrafen. Art. 32. Durch das religiöse Bekenntniß wird der Genuß der bürgerlichen oder staatsbürgerlichen Rechte weder bedingt noch beschränkt. Den staatsbürgerlichen Pflichten darf dasselbe keinen Abbruch thun. Art. 33. Niemand soll zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit gezwungen werden. Niemand braucht die Ruhetage irgend einer Religionsgesellschaft zu feiern. Die allgemeinen Ruhetage bestimmt das bürgerliche Gesetz. Art. 34. Die Formel des Eides lautet: „Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe." Art. 35. Zur Eingehung der Ehe ist nur das Vorhandensein und die Erfüllung der von dem Zivilgesetz vorgeschriebcnen Bedingungen erforderlich. Namentlich kann dazu die Bewilligung einer Verwaltungsbehörde, oder einer Gemeinde, oder der Nachweis eines Vermögensbesitzes oder selbstständigen Berufes oder eine Sicherheitsleistung nicht verlangt werden. Besondere Bestimmungen in den Fällen der Wehrpflicht bleiben Vorbehalten. Art. 36. Die bürgerliche Giltigkeit der Ehe ist nur von der Vollziehung des Zivilaktes abhängig. Die kirchliche Trauung kann nur nach der Vollziehung des Zivilaktes stattfinden. Die Strafen gegen diejenigen, welche dieser Bestimmung zuwider eine kirchliche Trauung vollziehen, bestimmt das Gesetz. Art. 37. Die Religionsvcrschiedenheit ist kein bürgerliches Chehinderniß. Art. 38. Die

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