Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 13 (1849)
- Issue
- Heft 18 (30.4.1849)
- Date
- 1849-04-30
- Page
- Seite 240 (sequence 8)
- Language
- German
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240 In Art. 6 haben wir den fundamentanen Grundsatz ausgesprochen, daß die Wohnungen auf Lebenszeit vergeben werden, zugleich aber der künftigen Legislatur der Anstalt die Möglichkeit erhalten, nicht nur disziplinarische Statuten festzustellen, sondern auch Bestimmungen für den Fall verbesserter Umstände, welche namentlich öfters eintreten können, wenn die Kinder solcher Familien herangewachsen sind. Leicht hatten wir freilich wenigstens die Grundzüge der nöthigen Disziplin angeben, wir hätten Ausstoßung auf Kriminalverbrechen, auf qualisizirte Bettelei, wir hätten sie aus die Unthal derjenigen Eltern setzen können, die ihre Kinder dem Schulunterricht entziehen und sie zum Betteln anhalten; allein das hatte die Gränzen unserer Aufgabe überschritten und muß dem Statut Vorbehalten bleiben, wobei wir uns erlauben, uns schon jetzt im Betreff aller solcher Falle für ein Verdikt von Geschwornen auszusprechen. Art. 7 halten wir für sehr nothwendig. Wenn unsere Anstalt nur als eine Sukkursale der Armenanstalt betrachtet werden kann, wenn man es vorher weiß, daß gleich vermöge der Angabe auf den Abhörungsbogen den Freiwohnern von ihrem etwanigen Armengelde so viel oder fast so viel gekürzt wird als die Miethe ausmacht, dann wird gewiß die Theilnahme nur gering sein, da es nicht der Zweck freiwilliger Geber sein kann, lediglich dem regulären Staatsbudget in der Rubrik Armenwesen auf diesem Wege eine Erleichterung zu verschaffen. Viele würden denken: was ich auf der einen Seite gebe, das wird dem Armen auf der andern Seite entzogen und sich daher nicht betheiligen. Die eingezeichneten Armen aber gänzlich auszuschließen, das wird wol Niemand Vorschlägen, der es weiß, daß das stärkste regelmäßige Armengcld doch höchstens nur etwa den sechsten bis achten Theil der dringendsten Bedürfnisse des Lebens deckt, daß diese Armen, in so fern sie überhaupt dazu fähig sind, insgesammt irgend ein Geschäft betreiben, und daß Hamburgs Armenanstalten in Stadt und Vorstädten über 5000 eingezeichnete Arme besitzen. Sollten wir etwa diese ganze Menschenzahl von unserer Wohlthat ausschließen? Die Armenanstalten werden aber sehr gern das Versprechen ertheilen können, wegen der von uns verliehenen Wohnungen die Unterstützung nicht zu kürzen, da ihnen ja späterhin Nutzen genug zufließt, wenn die Vermögensumstände unserer Häuslinge sich heben und bei vielen derselben dann ganz gerechter weise das Armengeld aufhören kann. Art. 8 will blos die Grundlage zu einer nicht einmal dem Verdachte der Parteilichkeit ausgesetzten Vertheilung andeuten. Es wird weiter zu bestimmen sein, nach welchem Maaßstab dann die größeren und kleineren, besseren oder schlechteren Wohnungen zu vergeben sein werden und da empfehlen fich besonders zwei Modalitäten. Die eine wollte die Wohnungen nach ihrer Größe und sonstigen Eigenthümlichkeiten vorher klassifizirt wissen, desgleichen die Bewerber nach ihren Bedürfnissen, und dann das Loos Klaffe gegen Klasse entscheiden lassen. Die zweite läßt zuerst loosen und übergiebt hierauf die Austheilung der Wohnungen einer Zahl von Geschwornen. Noch andere Weisen lassen sich angeben. Da dieser Punkt jedoch füglich noch beruhen kann, so zogen wir es vor, ihn der spätem Ausarbeitung zu überlassen. Der lOte Artikel steht mit diesem in einer Verbindung, da auch er Mißbrauch und Eigennutz zu beseitigen bestimmt ist. Art. 11 bis 14 handeln von dem Erwerb der Grundstücke und ihre Zweckmäßigkeit liegt größtentheils so auf der Hand, daß auch bei unserer Kommission die Debatte darüber eine sehr kurze war. Und wirklich: der Verwaltung etwa den Zwang aufzulegen, nie neu bauen, oder auch neu anbauen, oder ausbauen zu lassen, oder sie zu nöthigen etwa jährlich nach gezogener Bilanz nun auch unverzüglich einen Ankauf zu beschaffen, die Gelegenheit möge günstig sein oder nicht, das können wir nie für zweckmäßig halten und diese unsere Ansicht wird gewiß ebenso wenig Anfechtung finden als die Bestimmung, daß unsere Grundstücke nicht allein frei von hypothekarischen Schulden, sondern daß auch die sämmtlichen zu erwartenden Ausgaben vorher auf Kapitalfuß gedeckt, oder, wenn es angeht, abgelöst werden müssen. Die Bestimmung des Art. 12, daß die Wohnungen in allen Gegenden der Stadt und der Vorstädte zerstreut liegen mögen, hat die Rücksicht auf diejenigen Hauslinge im Auge, denen es wegen ihrer Nahrung nicht gleichgiltig sein kann, in welchem Stadttheile sie wohnen und Art. 14 soll die möglichste Sicherheit dafür gewähren, daß kein Ankauf aus irgend einer andern Absicht als der des reinsten Interesses für die Anstalt und ihre Klienten geschehen könne. Jetzt, da noch niemand am Ruder sitzt, und sich verletzt fühlen könnte, ist es die Zeit, diese und noch weitere Vor-