Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 13 (1849)
- Issue
- Heft 18 (30.4.1849)
- Date
- 1849-04-30
- Page
- Seite 239 (sequence 7)
- Language
- German
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239 rige Organisation der immerwährenden Schillingssammlung. Motive der einzelnen Bestimmungen. In dem Art. 1 sprechen sich die Motive und die Tendenz unserer Stiftung vollständig aus. Freiwohnungen der Zweck, Scbillingssammlung nebst Kapitalsubskriptionen die Mittel, unser Monument die Gelegenheitsursache. In dem Wort Wohnungen ist es zugleich ausgedrückt, daß wir nur vollständig miethfreie Wohnungen, nicht etwa blos eine Beihilfe zur Miethe beabsichtigen. Wir wollen unsere Anstalt lieber langsam fortschreiten, wollen uns nicht von dem Reize verlocken lassen, Bielen Etwas und doch nichts Ganzes zu geben; es ist vielmehr unsere Absicht, nur eine vollständige Hilfe zu leisten, denn wir haben uns nicht allein die materielle Noth des Obdachlosen vergegenwärtigt, sondern auch die unablässige Sorge, die den Familienvater wegen Aufbringung des Miethzinscs verfolgt und die den Meisten theurer, selbst an Gelde theurer zu stehen kommt als die Summe selbst, um die es sich handelt. Die meisten sogenannten kleinen Leute in Hamburg erwerben bekanntlich wol ihren täglichen Bedarf; allein den Miethzins können sie nicht aufbringcn ohne daß Verkauf, Versatz, Zeitverlust und Störung ihnen die Ausgabe noch ganz über Verhältniß erhöhen. Stehen sie aber ganz von der Miethsorge befreit da, so ist auf eine höchst wohlthätige Hebung ihres Erwerbs- und Hausstandwesens in sehr vielen Fällen mit Sicherheit zu rechnen. Art. 2 u. 3 sollen den Juden dieser Stadt das Verdienst der Jnslebenführung dieser Anstalt bewahren, da ihre Theilnahme daran, sowol als Kontribuenten wie als Empfänger nach dem natürlichen Gang der Sache späterhin sehr bald auf das Verhältniß.der Population herabsinken wird. Kaum dürfte dies Verfahren bei der jetzigen Zeit einer Rechtfertigung bedürfen, da es sich darum handelt, ein Denkmal an eine Begebenheit zu stiften, die uns Juden immerhin weit mehr interessirt, als die Mehrzahl unserer nicht jüdischen Mitbürger, ungeachtet sie unserem Kamps mit erlebt haben, sich auch nur klar zu machen Gelegenheit gehabt hat. > Art. 4 hat den doppelten Zweck, sowol den jüdischen Gebern Zeit zu lassen die im Art. 3 bezeichnete Summe zusammenzubringen, als es möglich zu machen, daß die allgemeinen Kapitalzeichnungen mittlerweile eine Höhe erreichen, die es gestattet, sofort bei eröffneter Thätigkeit eine Anzahl von Wohnungen zu vergeben, was wiederum eine große Zahl von Schillingsgebern aus den unbemittelten Klassen heranziehen wird. Art. 5. Wer soll zu dem Genuß dieser Wohnungen befähigt sein? Das ist eine Frage welche eine genaue Erwägung fordert. Die Kommission ist bei der Bezeichnung „Hilfsbedürftige Familien" stehen geblieben, nicht allein weil diese Bezeichnung die ansprechendste für alle Klaffen unseres Publikums, sondern weil sie auch die allgemein verständlichste, weil sie die klarste ist, während andere Bezeichnungen zu einem Chaos von Definitionen führen, die wiederum weitere Definitionen bedürfen, ohne daß dadurch dem großen Wahlspruch unserer Zeit „Gerechtigkeit gegen Alle" näher gerückt würde. Warum bei dieser Ansicht aber die Bestimmung: hilfsbedürftige Familien? Warum nicht eben sowol Leute die ohne Familie leben? Darauf antworten wir, daß wir bei dem hilfsbedürftigen Familienvater die schwerere Sorge voraussetzen, und daß wir es gar nicht bedauern würden, wenn unsere Anstalt nebenbei auch ein regelmäßiges Familienleben einigermaßen fördern könnte. Daß wir ferner nur unsere eigenen Schillingskontribuenten zu den Freiwohnungen zulassen, hat seinen Grund darin, daß ohne eine solche Bestimmung die Schillingsgeber in der Praxis dennoch eine Bevorzugung mit Recht beanspruchen und erhalten würden, was zu mancherlei Unzuträglichkeiten führen würde. Wir führten daher die genannte Bestimmung ein, da es auch keineswegs hart genannt werden kann, wenn der kleine Mann einen Schilling wöchentlich so zu sagen auf den Gewinn einer Freiwohnung einsetzt, die ihm übrigens wegen der eben dadurch sehr vergrößerten Kontribuentenzahl um so eher zu Theil werden kann, als es gar nicht zu den Chimären gehört, die Möglichkeit sich sogar berechnen läßt, daß einst unsere Stiftung allen hiesigen Bedürftigen — und werden nicht andere Städte nachahmen? — Wohnungen verschaffen wird. Ein ähnliches Bewandniß hat es mit der Bestimmung des Art. 9. Beide haben zugleich das sehr wichtige Ergebniß, daß die Wohnungen nie den Karakter von Almosen annehmen können. Daß wir das Domizil auf Stadt und Vorstädte beschränken, leuchtet ein; die Verwaltung bezüglich der Einnahme sowol als der Anweisung von Wohnungen wird ohnehin schwierig genug sein.