Mannheim
Compact Memory

Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1849-04-30 · Heft 18 (30.4.1849) · p. Seite 238

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
13 (1849)
Issue
Heft 18 (30.4.1849)
Date
1849-04-30
Page
Seite 238 (sequence 6)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
95% known words query
IRI
…/3224737-3225606-3225625--10148-3240181
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

238 den in Hamburg soll, zum Theil durch eine Zeichnung von Kapital und zum Theil durch eine zu organisirende immerwährende wöchentliche Schillingssammlung eine Stiftung von Freiwohnungen errichtet, ausgedehnt und erhalten werden. Art. 2. Sowol zu der Zeichnung von Kapital als zu der wöchentlichen Schillingssammlung wird das größere Publikum in Stadt und Vorstadt nicht eher aufgefordert, bis zuerst durch jüdische Subskribenten ein nahmhafter Grund gelegt ist. Art. 3. Sobald von Juden mindestens 20,000 Mark Banko an Kapitalzeichnungen eingegangen sind, wird für dieses Geld ein besonderes Grundstück angeschafft, welches nie wieder veräußert werden darf. Dies Grundstück soll, ohne im Uebrigen dadurch eine andere Bestimmung zu erhalten als die sonstigen Grundstücke der Stiftung, als Monument des obgedachten Ereignisses dienen. Art. 4. Die Subskription zur Schillingssammlung beginnt, ohne Rücksicht auf die Bestimmung in Art. 3, zwei Monate später als die Kapitalzeichnungen. Art. 5. Jede dem Hamb. Staat angehörige und in der Stadt oder in einer der Vorstädte domizilirte hilfsbedürftige Familie ist, insofern sie zu der Schillingssammlung kontribuirt, zulässig zur Bewerbung um den Genuß der Freiwohnungen. Art. 6. Die Freiwohnungen werden auf Lebenszeit bewilligt, mit Ausnahme der im Statut der Gesellschaft festzustellenden Fälle. Art. 7. Sie sollen nicht eher zugetheilt werden, als mit den öffentlichen Armenanstalten dke allgemeine Verabredung getroffen ist, daß sie aus diesem Grunde das etwaige Armengeld der Betheiligten ihnen nicht entziehen oder verringern werden. Art. 8. Die Wohnungen werden zwischen den Bewerbern durchs Loos vertheilt auf eine durch die Statuten zu bestimmende Art und Weise. Art. 9. Die Inhaber der Wohnungen müssen fortfahren ihren wöchentlichen Schillingsbeitrag zu zahlen. Art. 10. Dieselben müssen die ihnen verfassungsmäßig zugefallenen Wohnungen selbst bewohnen und es ist ihnen weder Uebertragung noch Tausch gestattet. Art. 11. Die Freiwohnungen werden von der Gesellschaft in der Regel durch Ankauf von Grundstücken erworben, doch ist auch Neubau und theilweiser Anbau nicht ausgeschlossen. Art. 12. Der Ankauf geschieht jedesmal, sobald ein dem Zwecke der Stiftung und den vorhandenen Mitteln angemessenes Grundstück sich darbietet. Es soll darauf gesehen werden, daß die Wohnungen möglichst in allen Gegenden von Stadt und Vorstadt zerstreut liegen. Art. 13. Alle Grundstücke der Stiftung müssen völlig schuldenfrei gehalten werden. Grundhauer muß wo möglich abgelöst werden. Bei jedem Ankauf ist ein Fonds zu errichten, um aus dessen Zinsen die Ausgaben für Steuern und Reparaturen zu decken. Art. 14. Jeder Ankauf eines Grunostücks ist vor dem Vollzug von der Verwaltungsbehörde einer hierzu von der Gesellschaft aus verfassungsmäßigem Wege gewählten Jury von Sachverständigen zur Genehmigung vorzulegen. Art. 15. Die Zinsen des zeitweilig wegen Mangel an günstiger Ankaufsgelegenheit nicht verwendeten Geldes werden anstatt der Wohnungen einstweilen auf gleiche Weise wie diese selbst, halbjährlich zur Bezahlung von voller Miethe ausgethcilt. In obigen 15 Punkten glaubt die Kommission genug und doch für ihre Aufgabe nicht zu viel gesagt zu haben. Letzteres war noch mehr zu berücksichtigen als jenes, weil sich eine Masse von näheren, allerdings nothwendigen Bestimmungen aufdrängten, die aber der künftigen Berathungsinstanz Vorbehalten bleiben müssen, wollen wir nicht Gefahr laufen, unser ganzes Unternehmen unter einem Schwall von Debatten schon im Keime ersticken zu sehen. Namentlich gehören zu diesen reservirten Gegenständen die Grundzüge der künftigen definitiven Verwaltung, so wie die überaus schwie-

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.