Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 13 (1849)
- Issue
- Heft 15 (9.4.1849)
- Date
- 1849-04-09
- Page
- Seite 199 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/3224737-3225606-3225622--10106-3240136- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
199 von dem Wohl einer Gesammlheit. Würde in dem Ausschuss« lediglich Eine Partei vertreten sein, so wäre das Ganze verloren. Bis jetzt ist die israelitische Gemeinde noch eine ungetheilte. Ob und wie in dieser oder jener Beziehung in Zukunft eine Scheidung einzutreten habe, ob und wie von der Gesammtgemeinde dafür zu sorgen sei, daß den verschiedenen religiösen Ansichten Befriedigung gegeben werde, darüber hat nun der zu wählende Ausschuß zu berathen und, vorbehaltlich der Genehmigung der Gesammtgemeinde, zu entscheiden. Deshalb darf seine Zusammensetzung keine einseitige sein; er muß uns vielmehr ein Bild der Gemeinde im Kleinen geben, damit Jeder in ihm sich vertreten fühle, und indem er die Legung des Grundsteines den rechten Händen anvertraut sieht, auch der Aufführung des neuen Baues mit vertrauensvoller Erwartung entgegenblicken könne." Leipzig, 27. März. (Privatmitth.) Für die zu den leipziger Messen kommenden jüdischen Kleinhändler ist die in Sachsen erfolgte Publikation der Grundrechte von speziellem Interesse, indem die bisher stattgefundene Beschränkung, daß jüdische Kleinhändler nur in der Meßwoche feilhalten dürfen, während dies anderen Angehörigen der Zollvereinsstaatcn die ganze Messe hindurch freisteht, in Folge des §. 14 nicht mehr in Ausführung gebracht werden kann. Dieser lautet bekanntlich: „Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Ueberzeugung zu offenbaren," wonach selbst der Behörde gegenüber, wenn sie dennoch versuchen sollte, jene vormärzliche Beschränkung in Ausübung zu bringen, jeder Einzelne berechtigt ist, die Angabe seiner Religion zu verweigern und sich nur als Angehöriger der Zollvereinsstaaten auszuweisen braucht. Es steht übrigens zu erwarten, daß von Seiten der Behörden ein solcher Versuch, den Prinzipien der Grundrechte thatsachlich zu widersprechen, gar nicht gemacht werden wird, und die im hiesigen Tageblatte vom 24. d. erschienene Bekanntmachung, worin jene in den früheren Verordnungen enthaltene Beschränkung noch beibehalten ist, beruht jedenfalls nur auf einem unabsichtlichen Versehen, so wie auch zu berücksichtigen, daß dieselbe vom 17. Februar datirt ist, an welchem Tage die Grundrechte in Sachsen noch nicht Geltung hatten. Leipzig, 28. März. (Privatmitth.) Der hiesige Magistrate will, seiner Bekanntmachung gemäß, den vereinsländischen Juden gegenüber, bei seiner Ausschließung der Juden von achttägigem frühem Feilbieten stehen bleiben, also noch immer religiöse Ausschließungsgründe vorwalten lassen. Der hiesige Gemeiudeoorstand hat deshalb bereits Schritte gethan; allein §. 16 der deutschen Grundrechte wird hier nicht aushelfen, da das fragliche Recht weder ein bürgerliches, noch staatsbürgerliches Recht genannt werden zu können scheint, sondern lediglich eine Begünstigung ist, die von Seiten der hiesigen Stadt den Angehörigen der Zollvereinsstaaten gewährt wird. Allein §. 13 der Grundrechte macht dessen Ausführung unmöglich, da derselbe besagt, „es brauche Niemand seine Religion zu offenbaren." Will also Jemand aus den Vereinsstaaten seine Waare feilbieten, und man frägt ihn, bist du Jude oder Christ? so antwortet er, das brauche ick dir nicht zu sagen, und daher kannst du es mir nicht verbieten, da ich aus den Vereinsstaaten bin. Es gilt also auch hier, im Kleinen durchzuführen, was im Großen entschieden ist. Hamburg, Ende März. (Privatmitth. Von unserm ersten Korresp.) Bisher entwickelt sich die erlangte Gleichstellung der Juden durchaus nicht in auffallender Weise. Wir schwören unfern Bürgereid, weil die allgemeine Umformung aller Eide auf die alrjüdische Form hier noch nicht ausgeführt ist, und die Christen mors cbristiano „und sein heiliges Wort" schwören, unsererseits mors jucisieo, was aber hier, wenigstens seit Menschengcdenken, gar nichts anders auf sich hat, als daß man seinen Hut aussetzt, die Hand quf ein offenes Chumesch legt und pleonastisch sagt: „so wahr mir helfe der wahre Gott Adonai". Die Zünfte haben schon einige qualifizirte Juden ausgenommen, die uns bisher entzogene Exemtion vom Staderzoll (die nur auf Hamburger Bürger Gut in Hamburger Schiffen lautet) genießen wir, und bezahlen das Bürgcrgeld, nämlich wir Eingeborenen, nach dem Tarif von Heimathsberechtigten. Sonst geht Alles nach -wie vor, und zwar mehr als uns lieb sein kann, da zufolge der provisorischen Verordnung vom 23. Februar alle unsere besonderen Kommunallasten (Armenpflege) und Rechte (jüdisches Ehe- und Erbrecht) bis weiter, d. h. bis nach Einführung unserer noch in der Mache befindlichen neuen Verfassung bei-