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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1849-03-26 · Heft 13 (26.3.1849) · p. Seite 170

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
13 (1849)
Issue
Heft 13 (26.3.1849)
Date
1849-03-26
Page
Seite 170 (sequence 6)
Language
German
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170 antworten. Die erste Kammer hat bereits geantwortet. Der von ihrer Adreßkommission vorgelegte Entwurf hatte darüber folgenden Artikel: „Die durch die Verfassungsurkunde den verschiedenen Religionsgesellschaften zugesicherte Selbstständigkeit hat ein dringendes Bedürfniß befriedigt und bereits zur Heilung tief gehender Zerwürfnisse beigrtragen. Die in Aussicht gestellte baldige Verwirklichung jener Zusicherung, unter geeigneter Mitwirkung der betreffenden Religionsgesellschaften vollzogen, wird noch mehr den Gewinn darthun, der daraus sowol für das religiöse als für das bürgerliche Leben entspringt." Es ist hierzu ein Amendement von Hüls mann und Genossen eingebracht worden, in welchem die „Heilung der Zerwürfnisse" ausgelassen, dagegen von einer „den unveräußerlichen Rechten des Staates entsprechenden Mitwirkung der Religionsgesellschaften" und von „Schutz und Pflege des Staats" die Rede ist. Dasselbe wird von Nitzsch und v. Bethmann- Hollweg befürwortet. Walter dagegen. In den „unveräußerlichen Rechten des Staats" erkennt er die Erneuerung der alten Kontroverse über die Hoheitsrechte der weltlichen Macht in Kirchensachen; die erwähnte „Pflege" aber verwirft er deshalb, weil Pflege Vormundschaft sei, wer aber dieser bedürfe, nicht selbstständig sein könne. Er spricht für gänzliche Trennung von Staat und Kirche, obwol er für eine jetzt noch nicht abzusehende Zukunft auf dem Boden einer höher« Freiheit die Wiedervereinigung dieser beiden Machte in Aussicht stellt. — Bei der Abstimmung fällt das Amendement, und der Text des Entwurfes wird angenommen. Mit dem Wegfall des Amendements können wir uns nur einverstandenerklären; die Annahme desselben hätte der Partei zum Siege verhelfen, welche noch lange nicht geneigt ist, die Religion aus ihrer Botmäßigkeit zu entlassen. Aber auch diesmal müssen wir die Frage wiederholen, will man nur die Mitwirkung der katholischen und evangelischen Religionsgesellschaften Hervorrufen, die Synagoge ganz ignoriren? —. Der vom Ministerium den Kammern vorgelegte Entwurf zu einem Preßgesetze enthält auch folgenden Passus: „8- 11- Wer an öffentlichen Orten oder in öffentlichen Zusammenkünften, oder durch Druckschriften, bildliche oder andere Darstellungen, welche verkauft, ausgetheilt oder sonst verbreitet, öffentlich ausgestellt oder angeschlagen werden,-2) über eine gesetzlich bestehende Religionsgesellschaft oder ihre Lehren, Einrichtungen oder Gebräuche in einer Weise sich ausläßt, welche Haß oder Verachtung gegen dieselbe zu verbreiten geeignet wäre, wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft." Es ist natürlich hier nicht der Ort, über diesen Passus, so weit er eben ein Theil eines Preßgesetzes ist, zu urtheilen. Ausfallen muß aber der Ausdruck „eine gesetzlich bestehende Religionsgesellschaft", da nach der Verfassung jede Religionsgesellschaft gesetzlich besteht, sobald nicht offenbar worden, daß ihre Lehren die Staatsgesellschaft verletzen und angreifen. Der erwähnte Ausdruck setzt aber voraus, daß jede Religionsgesellschaft erst durch ein Gesetz für bestehend erklärt werden müsse, was nothwendig wieder eine Beschränkung der Religionsfreiheit wäre. —. Die hiesige Gemeinde strebt eifrig nach einer neuen Konstituirung, um einen neuen festen Boden, der jetzt nothwendig unter ihren Füßen wanken muß, zu gewinnen. Es sind bereits Gemeindeversammlungen gehalten worden, und man sieht einer bestimmten Entscheidung entgegen. Wer da weiß, wie wichtig dies nicht allein für diese Gemeinde, sondern für alle Gemeinden des Staates ist, da man allzusehr, in der Vergangenheit nicht ohne Nachtheil, in den Provinzen gewöhnt ist, seine Blicke auf die Hauptstadt gerichtet zu halten, wird der Lösung nicht ohne Spannung entgegengesehen. Man kann es nicht verkennen, daß seit Alters schon die jüdischen Gemeinden an sich geneigt waren, dem demokratischen Prinzip zu huldigen, und allgemeines Stimmrecht rc. vorwalten zu lassen, daß aber demungeachtet die ganze Lage und Stellung der Juden nothwendig die Herrschaft der Geldaristokratie herbeiführte, weil die reichen Juden allein die nach außen angesehenen waren, der Bestand und die Erleichterung der Juden oft nur durch solches Ansehen bewirkt wurde, nach innen allzuviel von den Gaben der Reichen abhing. Um so mehr muß die Neuzeit hierauf bedeutend und umgestaltend einwirken, da diese Macht und dieser Einfluß des Reichthums gegenwärtig geschwunden ist, und so das ursprüngliche Element des Judenthums leichter zum Vorschein kommen und durchdringen kann. Viele Folgen wird dies haben; allein sicher kann das demokratische Prinzip in den jüdischen Gemeinden allein einen Kern erhalten und vor gänzlichem Auseinanderfallen bewahren.

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