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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1849-03-26 · Heft 13 (26.3.1849) · p. Seite 169

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
13 (1849)
Issue
Heft 13 (26.3.1849)
Date
1849-03-26
Page
Seite 169 (sequence 5)
Language
German
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169 nicht. Möchte sich ein Anderer dazu finden, die Zeit ist günstig, denn der Tempel ist leer und die Herren Prediger, Beide Mitglieder der Konstituante, haben auch aus der Tribüne keine Zuhörer. Der Tempel ist ein verwaistes Institut, weil ihm die Liebe der Gemeinde und ihrer Führer fehlt, er hat eine lausso Position, weil er Orthodoxie und Fortschritt nicht mit Kraft und Selbstständigkeit, sondern wie ein abhängiger Knecht vereinigen will, er lebt vom Verkaufe der Plätze — und wie viele sind vernagelt! und wie viele werden nach!n"i vernagelt werden! — Trotz Kultuskommission und aller Mühen ist der Tempel leer! Herr F. Liebermann sei». hat ein schönes Werk gethan! Ein unglücklicher Mann, aus Halberstadt, fand in den Wellen seinen Tod. Den energischen Bemühungen des Herrn L. gelang es, ihm ein ehrliches Begräbniß zu schaffen! Krefeld, 14. März. (Privatmitth.) Soeben geht dem hiesigen israelitischen Konsistorium, wahrscheinlich in Folge der Remonstration vom 5. d., welcher wir jüngst gedachten, folgendes Reskript des Oberpräsidiums der Rheinprovinz zu: „Des Königs Majestät haben den Herrn Minister der geistlichen rc. Angelegenheiten zu beauftragen geruht, di« Vorstände der verschiedenen Religionsgesellschaften zu veranlassen, dafür Sorge zu tragen, daß für die Dauer der preußischen Kammern iw das allgemeine Kirchengebet eine besondere Fürbitte für den göttlichen Segen und das Gedeihen ihrer Arbeiten ausgenommen werde. Indem ich das israelitische Konsistorium hiervon zur weitern Veranlassung in Kenntniß setze, stelle ich zugleich die Benutzung des anliegenden Entwurfs der gedachten Fürbitte anheim. Koblenz, den 9. März 1849. Der Oberpräsident der Rheinprovinz. A. A. gez. v. Massenbach. Da das mitgetheilte Formular für die jüdischen Gemeinden nicht paffend erschien, so hat das Konsistorium ein geeignetes Gebet entworfen und dessen Abhaltung nach dem üblichen Gebete für den Landesherrn sämmtlichen Vorstehern des Sprengels zur Pflicht gemacht. Von der Spree, 15. März. (Privatmitth.) Wir können den Eifer, mit welchem das israelitische Konsistorium zu Krefeld dagegen protestirt hat, daß ihm die Aufforderung, für das Gedeihen der Kammerberathungen ein Gebet in der Synagoge abzuhalten, nicht zugekommen ist, im Allgemeinen nur loben. Denn wir müssen auf der Wacht sein, um die Gleichstellung nicht Schein werden zu lassen. Wenn nur der Gegenstand ein anderer gewesen wäre! Wie? wir wollen uns von der Staatsregierung schon wieder Vorschriften für den Gottesdienst erholen? wir wollen uns Gebetformulare vom Staate fordern? wir wollen zürnen, wenn er uns nicht direkt ein Gebet auferlegt? Wo bleibt da die Trennung, die Unabhängigkeit der Kirche vom Staate? Nein! Die Staatsregierung kann durch ein Inserat in die öffentlichen Blätter alle Religionsgesellschaften ausfordern, wegen eines so wichtigem Ereignisses für das Vaterland, wie die Eröffnung der Legislatur, Gebete abzuhalten. Aber sie darf sie nicht einzeln, direkt und bestimmt auffordern, sie darf ihnen die Gebete nicht einmal beispielsweise vorschreiben, sie muß es nach einer solchen allgemeinen Aufforderung allen Religionsgesellschaften überlassen, ob sie sich bewogen finden, jener zu genügen, oder nicht, und wie. Denn in der Thal, was soll ein solches Gebet, wenn das Herz der Religionsgesellschaften nicht dabei ist, und ist es dabei, so wird eine allgemeine Bemerkung als Aufforderung für sie genügen; das Gebet kann sich jede allein machen, und wird es dann noch viel herzlicher und wahrhafter ausfallen. Bei diesem Gegenstände hätte ich daher gewünscht, das israelitische Konsistorium hätte nicht protestirt, sondern ohne Weiteres — gebetet. Lassen wir die Staatsregierung nicht wieder in das Innere der Synagoge eingreifen, da die Verfassung glücklicherweise diese für selbstständig erklärt hat. Weisen wir schon den ersten Anfang davon zurück, damit wir gegen Weiteres nicht wieder — und vielleicht erfolglos — zu demonstriren haben! Berlin, 18. März. (Privatmitth.) Die Verfassung hat, wie diese Blätter genugsatn ausgeführt, die Unabhängigkeit und Selbstständigkeit aller Religionsgesellschaften gewährleistet. Jndeß weiß man, daß noch mehr als auf den Ausdruck des Prinzips es auf die Verwirklichung desselben ankommt. Es ist daher unsere Pflicht, dieser Letztem Schritt vor Schritt zu folgen. No. 11 dieser Ztg. hat eine dieses Prinzip betreffende Stelle der Thronrede mitgetheilt. Sehen wir, was die Kammern hierauf in ihren Adressen

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