Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 13 (1849)
- Issue
- Heft 12 (19.3.1849)
- Date
- 1849-03-19
- Page
- Seite 156 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/3224737-3225606-3225619--10060-3240087- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
156 stiges Geschick uns stets zurück. Welche Mühe und Anstrengung kostete es nicht im Jahre 1831, um bei der Entwerfung der Verfaffungsurkunde wenigstens zu erlangen, daß der §. 33 eine Fassung erhielt, wodurch die künftige Gleichstellung der Juden angebahnt werden konnte. Wie mußte nicht in den. Jahren 1833, 1837 und 1843 die Wegräumung auch der kleinlichsten Beschränkungen mit einem Aufwande von Kräften erkämpft werden, als handle es sich um die wichtigste Staatsangelegenheit. Und dabei schob man immer den Volkswillen vor, welcher gegen die Juden sei. Als Genugthuung gegen solche Aeußerungen mußte es gerade die zur Geltung gelangte Souveränität des deutschen Volks sein, welche die Gleichstellung dekretirt! — Hoffen wir jetzt, daß der errungene Sieg unS auch wirkliches Heil, Segen und Frieden bringen möge, denn Israel gedeihet nur durch innern Frieden, wie schon die Alten sagten! Bei der neuesten hiesigen Stadtverordnetenwahl wurden auch zwei Juden, einer zum Stadtverordneten (Dr. Hirschel) und einer zum Ersatzmann (Bankier Wilh. Schic) gewählt. Frankfurt am Main, 22. Februar. Das hiesige „Amtsblatt" publizirt heute folgendes Gesetz: Gesetz über die bürgerliche und staatsbürgerliche Gleichheit der Staatsangehörigen. „Wir Bürgermeister und Rath der freien Stadt Frankfurt erklären hierdurch auf Beschluß der konstituirenden Versammlung vom 25. Januar 1849, in Gemäßheit der Grundrechte des deutschen Volkes: Art. 1. Die bisher noch bestandenen Beschränkungen der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte der hiesigen Bürger des israelitischen Religionsbekenntnisses und der hiesigen Beisassen, so wie der staatsbürgerlichen Rechte der Gemeindeglieder der Dorfschaften sind aufgehoben. Art. 2. Die vorhandenen Beisassen und deren Kinder sind Kraft dieses Gesetzes in das hiesige Bürgerrecht ausgenommen. Art. 3. Die Annahme von Beifassen findet künftig nicht mehr statt. Art. 4. Alle Mitglieder der frankfurter Stadtgemeinde werden frankfurter Bürger genannt, die Mitglieder der Landgemeinden als Bürger ihrer Gemeinde bezeichnet. Art. 5. Die öffentlichen Aemter sind für alle Staatsbürger gleich zugänglich. Art. 6. Die den vorstehenden Grundsätzen widerstreitenden Bestimmungen des ältern Rechts sind sämmtlich außer Kraft getreten. Beschlossen in Unserer Großen Rathsversammlung den 20. Februar 1849. Berlin, 8. März. Die No. 1 des Ministerialblattes für die innere Verwaltung enthält folgende Verfügung an den Prorektor und Senat der Universität zu N., betreffend die Aufhebung aller konfessionellen Beschränkungen bei Verleihung akademischer Benefizien, vom 3. Januar 1849. Da in Betreff der Vergebung der, bei der dortigen Universität bestehenden, königlichen Stipendien und Freitische ausschließlich an geistliche, beziehungsweise evangelische Studirende keine eigentlichen Fundationsurkunden, sondern nur reglementarische Vorschriften vorhanden sind. Letztere aber durch die später in der allerhöchsten Kabinetsordre vom 21. März v. I. und in der Verordnung vom 6. April v. I. gesetzlich ausgesprochene allerhöchste Willensmeinung als abgeändert zu betrachten, auch mit der Verfassungsurkunde vom 5. v. M. und I. unvereinbar sind, so nehme ich nicht Anstand, auf den Bericht vom 20. v. M. der Ansicht beizutreten, daß aus diesem Grunde die Kollatoren der gedachten Benefizien befugt sind, Solche ohne Rücksicht auf das Bekenntniß fernerhin zu vergeben. Dem Herrn Prorektor und dem Senat gebe ich die weitere Veranlassung hiernach anheim. Berlin, den 3. Januar 1849. Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinalangelegenheiten, v. Ladenberg. Berlin, 10. März. Am 7. Abends oder in der Nacht zum 8. d. M. ist in der hiesigen Synagoge ein Diebstahl verübt worden, indem einige silberne Bleche mit Verzierungen und silbernen Ketten, 2 Hände von Silber und 2 Stück plattirte Altarleuchter, die man wahrscheinlich für silberne gehalten, entwendet worden sind. Einige Gegenstände waren in der heiligen Lade aufbewahrt, die erbrochen vorgefunden wurde. Es wird vermuthet, daß der Dieb am 7. d., wo Gottesdienst gehalten worden, sich in dem Tempel hat einschließen lassen. Seinen Ausweg hat er durch ein Fenster genommen. Krefeld, 5. März. (Privatmitth.) Während die verschiedenen christlichen Geistlichen aus Veranlassung des Ministeriums der geistlichen rc. Angelegenheiten die Aufforderung erhalten haben, einen auf die