Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 13 (1849)
- Issue
- Heft 11 (12.3.1849)
- Date
- 1849-03-12
- Page
- Seite 146 (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/3224737-3225606-3225618--10049-3240075- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
146 jene Schmähschriften am Besten durch ihr sie ignorirendes und verachtendes Schweigen widerlegt glaubten. Auffallend vermißten wir bis jetzt in Ihrer schätzbaren Zeitung die anerkennende Anzeige, daß in unserm Baden bereits vor der Publikation der Grundrechte alle Besonderheiten des Judeneids aufgehoben worden sind, und nunmehr ohne Unterschied der Konfessionen die Eidesformel, welche lediglich vor dem Richter mit Erhebung der Rechten, und Auflegung der linken Hand auf's Herz geschieht, lautet: „Ich schwöre einen feierlichen Eid zu Gott, daß rc. ... so war mir Gott helfe." Die Eidesbelehrung geschieht von den Geistlichen jeder Konfession auf Requisition des Richters zu Hause, von welcher dieser in Ausnahmsfällen auch Umgang nehmen kann. — Im neuesten Regierungsblatt vom 20. d. M. erschien nun auch, nach Zustimmung beider Kammern, das Gesetz wegen Aufhebung der Beschränkung staatsbürgerlicher Rechte aus Rücksicht der Konfession. Alle Bestimmungen der Verfassung sind nun in diesem Sinne abgeändert. Sonderbar ist nur, daß im Badischen jetzt der Jude Staatsminister, Armeekommandant, Mitglied beider Kammern, aber nach der noch zu Recht bestehenden Gemeindeordnung nicht Bürgermeister noch Gemeinderath werden kann. Ja Juden, die noch Schutzbürger sind, dürfen nicht wählen noch gewählt werden zu Wahlmännern, wol aber zu Ständemitgliedern! Abschrift. Der Synagogenrath in N. an A. A. Ettlinger in Karlsruhe resp. an das s. g. Konnte zur Auslösung des israelitischen Oberraths. No. 284. Wir sind im Besitz Ihrer Zuschrift ■■oyn ibv2 '■> nebst beigeschlossener Petition, Abschrift des Protokolls vom 21. November, und der darauf befindlichen Nachschrift. Antwortlich derselben, hegen wir die feste Ueberzeugung, daß Schmachschriften wie ihre sogenannte Nachschrift, welche von jüdischer Sophistik, von Ironie, Aberwitzen und Injurien wimmelt, am Besten durch Zurückweisung widerlegt würde; dessen ohngeachtet aber wollen wir Ihnen unsere Meinung über die zwei in Antrag gebrachten Punkte I. Auflösung des Oberraths II. Berufung einer Synode, unverholen mittheilen. Wir müssen leider bekennen, daß dem israelitischen Oberrath auf dem Gebiete des jüdischen Kultus rc. Vieles zu thun übrig blieb; auch müssen wir uns über die finanzielle Verwaltung desselben beklagen, so daß uns die Auflösung dieser Behörde jedoch nur dann erwünscht sein könnte, wenn dieselbe ohne Verzug durch eine für jüdische Interessen angemessenere ersetzt würde. Mit dem Geldpunkt allein können Sie uns nicht ködern, da wir recht gut aus Ihrem Surrogat Ihre nicht ferne liegenden Absichten erkennen, die wir desavouiren. ad 11. haben wir thatkräftig zur Berufung einer Synode mitgewirkt und können uns nur freuen, wenn dieses Projekt einmal zur Wirklichkeit wird. Schließlich erlauben wir uns Ihnen noch zu bemerken, daß bei derlei Entreprisen hervorragend« Personagen an der Spitze stehen sollten, und die Petitionen, Zirkulare rc. von so groben Sprachschnitzern gereinigt sein dürsten. Weitere Zuschriften in diesem Betreff müssen wir uns verbeten. IN. den 25. Dezember 1848. Zum Schluffe noch eine Abschrift des Gesetzes, die Aufhebung der Beschränkung staatsbürgerlicher Rechte aus Rücksicht der Konfession. Leopold, Großherzog von Baden, Herzog zu Zähringen. Mit Zustimmung unserer getreuen Stände haben wir beschlossen und verordnen wie folgt: Art. 1. Der Absatz 1 des §. 9 der Berfaffungsurkunde erhält folgende Fassung: „Alle Staatsbürger ohne Unterschied der Religion haben zu allen Zivil- und Militärstellen und Kirchenämtern ihrer Konfession gleiche Ansprüche. Art. 2. Der §. 19 der Berfaffungsurkunde erhält folgende Fassung: „Die politischen Rechte aller Rcligionstheile sind gleich." (Früher hieß es in beiden 88-: der drei christlichen Konfessionen resp. Rcligionstheile.) Art. 3. Die Ziffer 1 des §. 37 der Berfaffungsurkunde ist aufgehoben (wonach der Abgeordnete zur Ständekammer, einer der drei christlichen Konfessionen angehören mußte). Art. 4. Der §. 69 der Verfassungsurkunde erhält folgende Fassung: (hier ist blos bei der für die Stände vorgeschriebenen Eidesformel der Schlußsatz: „und sein hei-