Mannheim
Compact Memory

Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1849-03-12 · Heft 11 (12.3.1849) · p. Seite 144

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
13 (1849)
Issue
Heft 11 (12.3.1849)
Date
1849-03-12
Page
Seite 144 (sequence 8)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
96% known words query
IRI
…/3224737-3225606-3225618--10047-3240073
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

144 völlige Freiheit und Unabhängigkeit derselben vom Staate. Er will, daß ihr vom Staate Freiheit der Lehre, des Kultus, der Disziplin und Verfassung, des Verkehrs mit ihren Oberen, sowie der Genuß und Besitz der für ihren Kultus, ihre Unterrichts- und Wohlthätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonds gewährleistet werde. Nach ihm besteigt Schneider (evangel. Pastor von Bielitz in Schlesien) die Tribüne. Er schildert in einer ergreifenden, nur etwas zu gedehnten Rede die Unbilden und Ungerechtigkeiten, die die protestantische'Kirche in Oesterreich zu erdulden hatte, und beschwört die Versammlung, nun auch seinen bedrängten Glaubensbrüdern ihr Loos zu verbessern. Er erklärt sich gegen eine herrschende Staatskirche, weil er eine Solche ebenso mit dem Charakter der Kirche nicht vereinbar findet, wie mit dem Grundprinzip eines konstitutionellen Staates, der Gleichberechtigung. Popiel will Freiheit der Kirche, aber die Aufsicht über das Unterrichtswesen will er ihr nicht cinraumen. Auf die Bemerkung, daß Tyrol keine andere Kirche als die katholische anerkennen werde, müsse er erwidern, daß es schwer ausführbar sein werde, für eine Provinz mit 400,000 Einwohnern ein Ausnahmsgesetz in den Grundrechten zu machen. Brauner begründet folgenden Zusatzantrag zu diesem Paragraphen: „Ebenso wenig wird vom Staate ein weltlicher Zwang zur Beobachtung von Verpflichtungen ausgeübt oder sanktionirt, welche Jemand durch geistliche Weihen oder Drdensgelübde übernommen hat." Sidon (katholischer Priester) ist vollkommen einverstanden mit dem ersten Absätze dieses Paragraphen, doch empfiehlt er noch das Minoritatsvotum: „Eine Staatskirche giebt cs nicht." Indem er eine Staatskirche für einen Unsinn erklärt, bittet er die Kammer, den Grundsatz in den Grundrechten auszusprechcn, daß es keine Solche gebe. Sie würde dadurch der katholischen Kirche einen großen Dienst erweisen, die der Staat nur darum zur Staatskirche erhoben habe, um sie zur Förderung des Absolutismus zu gebrauchen. Der Schluß der Sitzung wird hierauf beantragt und angenommen. Kremfier, 28. Februar. An der Tagesordnung §. 14 der Grundrechte. Leop. Neumann verficht den Grundsatz der Gleichberechtigung aller Konfessionen und Sekten gegen eine herrschende Staatskirche in einer langen, von Geist und Wissen strotzenden Rede: Der Staat sei eine Rechtsanstalt und daher als Solche jedem Bekenntnisse fremd. Die Intoleranz des Mittelalters habe unter Friedrich und Joseph der Toleranz Platz gemacht; wie mangelhaft aber der Begriff derselben sei, gehe aus der Verfolgung der Deisten in Böhmen als einer nicht anerkannten Sekte unter dem toleranten Joseph hervor. Die kirchlichen Verhältnisse in Amerika und in Rußland werden berührt, dort Freiheit für alle Sekten zum Besten der Religiosität und Moral im Allgemeinen, hier Jndentität von Kirche und Staat zur Untergrabung politischer und religiöser Freiheit. Die Religion sei mehr, als eine Kette für den tollen Hund, Volk genannt, entweder bedürfen ihrer Alle oder Keiner. Offener, schreiender feien die Verbrechen der unteren Volksklassen, als atzendes Gift wirkten die der höheren. In der innern Umgestaltung sei eine größere Aufgabe gegeben, als im äußern Aufbau. Er mahnt die Versammlung, durch Gleichberechtigung aller Konfessionen das begonnene Werk weiter zur Vollendung vorzubereiten. Ungenügend nach dieser glänzenden, von Beifall begleiteten Rede sprachen Selinger, Pitteri, Petranovich, theils für, theils gegen die Staatskirche; zuletzt Rieger als Berichterstatter gegen eine Staatskirche sehr bilderreich und mit vielem Beifalle. Im Jntereste der Kirche beantwortete er die Trennung derselben vom Staate. Nachdem nun alle Amendements und Verbesserungsvorschlage der Reihe nach vorgeführt worden waren, wurde der §. 14 in folgender amendirter Form mit großer Mehrheit durch Aufstehen angenommen: „Keine Religionsgesellschaft (Kirche) genießt vor anderenVorrechte durch den Staat. Niemand kann zu religiösen Feierlichkeiten überhaupt und insbesondere zu den Verpflichtungen eines Kultus, zu welchem er sich nicht bekennt, gezwungen werden. Eben so wenig darf zur Einhaltung von Verpflichtungen, die Jemand durch geistliche Weihen oder Ordensgelübde übernommen hat, ein Zwang angewendet werden." Durch diesen Beschluß wurde die Staatskirche faktisch abgeschafft und nur der bestimmte Ausdruck umgangen. Die Freiheit der Klostergeistlichen, von ihren Gelübden zurückzutreten, wurde in Folge des Braunerschen Amendements angenommen.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.