Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 13 (1849)
- Issue
- Heft 10 (5.3.1849)
- Date
- 1849-03-05
- Page
- Seite 129 (sequence 5)
- Language
- German
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129 Samstag den 17. d. M. eine solenne Katzenmusik mit Fenstereinwerfen erhielten, eine gewiß bis jetzt unerhörte Thalsache, daß Parnosim eine Katzenmusik erhielten. Ich theile Ihnen dieses Faktum ohne allen Kommentar mit. Während auf diese Weise, namentlich auf dem Lande, von konstitutionellen Beamten auf ganz inkonstitutionelle Weise gewühlt wird, stehen wir am Vorabende wichtiger Ereignisse. Unsere Ministerkrisis hat noch keine Lösung gefunden, und wenn es sich bestätigt, daß die Herren Minister mit Ausnahme Beisler's ihre Portefeuilles behalten, so ist die natürliche Folge, daß die Kammern aufgelöst werden. Daß mit diesem wirklich konstitutionellen Experiment nur Zeit gewonnen wird, nicht aber andere Volksverter, sehen wir ganz deutlich in Preußen. Und doch wird es wahrscheinlich, nicht hoffentlich, so kommen. Hat man doch noch einige Monate Zeit, nach dem alten Schlendrian zu regieren, kann man doch die Juden, denen bereits am 16. März 1848 Verbesserung ihrer Verhältnisse, denen in der jüngsten Thronrede sogar die völlige Emanzipation versprochen ist, noch immer nach dem Edikte von 1813 behandeln, und zwar ist das Alles konstitutionell. — So sehen wir allenthalben in Deutschland, mit Ausnahme weniger Länder, unter denen Württemberg der bedeutendste Staat ist, unter dem Scheine der Konstitution regieren. — Wann und wie wird dasenden? Hamm, 23. Februar. (Privatmitth.) Artikel 12 der Verfassungsurkunde vom 5. Dezember v. I. spricht die Selbstständigkeit der Kirche in der Ordnung und Verwaltung ihrer Angelegenheiten aus. Dem entsprechend erheben Art. 17 u. flg. die Volksschulen zu Staatsanstalten, für welche die Besorgung und Ueberwachung des religiösen Unterrichts dem Staate genommen und den betreffenden Religionsgesellschaften überwiesen ist (Art. 21). Niemand wird hierin etwas Anderes erkannt haben, als eine vollständige Aenderung des früher» Prinzips, wonach in Folge der Idee eines christlichen Staats Kirche und Religion die Grundlage der Erziehung und Regierung bilden sollten, und deshalb auch die kirchlichen Angelegenheiten der Oberaufsicht und -Leitung des Staats unterworfen, wie die Einrichtung und Haltung der Schulen konfessionell waren. Jedoch scheint eine solche Aenderung nicht in den Absichten der Regierung zu liege». Die ministerielle Denkschrift, welche auch in diesen Bl. schon einmal der Besprechung gewürdigt, sagt geradezu, daß der Staat der religiösen Grundlage nicht entbehren könne, und will Nichts weniger, als den Religionsunterricht aus den Schulen entfernt, vielmehr denselben darin beibehalten wissen. Lassen diese Erläuterungen schon keinen Zweifel mehr über die Gesinnungen der Regierung, so sprechen die Beschlüsse der von dem Minister des Unterrichts rc. berufenen Lehrerkonferenz ganz deutlich aus, daß die Einrichtung von konfessionellen Seminarien beizubehalten^, resp. anzuordnen sei, wovon die Einrichtung und Erhaltung konfessioneller Schulen eine nothwendige Folge ist. Also das wären die Errungenschaften des März, daß das Grundelement und -Prinzip des Staats nach wie vor ein religiöses sein soll? Wir gestehen, daß wir sowol von unserm individuellen, als allgemein jüdischem Standpunkte aus am Allerwenigsten dafür halten, daß der Staat, wie das Leben überhaupt, zu seinem Vortheile je der religiösen Grundlage und Einwirkung wird entbehren können. Es macht dies gerade eine Grundlehre des Judenthums und ein Hauptunterscheidungszeichen desselben vor dem ursprünglichen Christenthum aus, daß Staat und Kirche die zwei unzertrennlichen Faktoren des Lebens bilden, welches überall von religiösen Elementen durchzogen, vom Geist derselben beherrscht sein soll. Prinzipiell dürfte daher auch wol von konfessionellen Schulen, wie überhaupt der Pflege des religiösen und kirchlichen Lebens nicht abgegangen werden, wenn nicht praktische Rücksichten, wie namentlich die auf die Verschiedenheit der Bekenntnisse, ein Anderes geböten. Diese zwingen den Staat, religiös indifferent zu sein, wie Solches auch in der ministeriellen Denkschrift anerkannt wird. Hierunter ist zu verstehen, wie nach der Aenderung des besagten Systems und dem herrschenden Zeitgeiste zu schließen sein möchte, daß sich der Staat von nun an gleichgiltig gegen alle Religion und Kirche verhalte, weder Gottesdienst und Kirche materiell unterstütze, noch auf Religionsunterricht in Schulen dringe. Alsdann dürften aber auch selbst die Verpflichtungen, welche dem Staat gegen die katholische und evangelische Kirche überkommen sind, für denselben nicht länger bindend sein. Sie sind historischer Natur, über welche die Zeit, wie über so vieles Aehnliche, gerichtet hat. Das Verhältniß, welches der Staat gegen jene sesthalten zu müssen vorgiebt, ist selbst nicht einmal